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PDF anzeigen5 StR 565/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Januar 2001in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. August 2000 nach § 349 Abs. 4 StPOim [X.] aufgehoben; dieser entfällt.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, [X.] die Gebühr auf ein Drittel ermäßigt. Zwei Drittel der im [X.] entstandenen gerichtlichen Auslagen und derdem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Ausla-gen fallen der Staatskasse zur Last.[X.] hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Hand-lungen in zwei Fällen, Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen, Be-leidigung in drei Fällen, einmal in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zwei-mal mit Bedrohung, wegen versuchter Nötigung, vorsätzlichen [X.] Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] drei Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in [X.] Krankenhaus angeordnet. Die auf die Überprüfung [X.] beschränkte Revision des Angeklagten führt [X.] mit dem vom Senat für zutreffend erachteten Antrag des- 3 -[X.]s mit der Sachrüge zur Aufhebung der Anordnung [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und zum Wegfall derMaßregel; zum Strafausspruch bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.Zutreffend verneint der [X.] den hinreichenden Belegzu erwartender erheblicher rechtswidriger Taten des Angeklagten und seinerdaraus folgenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne des§ 63 StGB. Weder aufgrund der exhibitionistischen Handlungen allein nochim Zusammenhang mit Vergehen der versuchten Nötigung und Bedrohungist die Gefährlichkeitsprognose ausreichend begründet. Das Gesamtbild [X.] des Angeklagten [X.] auch unter Berücksichtigung des wegen mög-licher Schuldunfähigkeit nicht mitabgeurteilten Falles 2 [X.] rechtfertigt nichtdie konkrete Erwartung, er werde maßgeblich gewichtigere Straftaten bege-hen als die bisherigen, welche die Schwelle zur mittleren Kriminalität [X.] auchin ihrer Gesamtheit [X.] noch nicht überschritten haben. Für eine —große Wahr-scheinlichkeitfl ([X.]) oder —naheliegende Möglichkeitfl ([X.]) ge-walttätiger Übergriffe auf Personen fehlt es an ausreichend konkreten An-knüpfungstatsachen. Weitergehende Befunde hierzu wären nach der [X.] erschöpfenden Aufklärung durch das [X.] auch von einererneuten Hauptverhandlung nicht zu [X.] 4 -Es wird zu bedenken sein, ob die vom psychiatrischen Sachverständi-gen empfohlene, ersichtlich dringend angezeigte Therapie ([X.], 63)entweder [X.] nach sachgerechter Vorbereitung im Strafvollzug [X.] im Rahmeneiner Strafrestaussetzung mittels Weisungen oder aber außerstrafrechtlichzu realisieren ist.[X.] [X.] Raum
Meta
09.01.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2001, Az. 5 StR 565/00 (REWIS RS 2001, 3990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3990
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