Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2016, Az. 1 StR 208/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9821

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160616B1STR208.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 208/16

vom
16. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 16.
Juni
2016
gemäß §
349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2016 aufgehoben, soweit die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz sämtlicher in-folge der verfahrensgegenständlichen sexuellen Missbrauchs-handlungen aus den Jahren 2010 bis 2015 entstandenen [X.] festgestellt wird. Von einer Entscheidung über diesen Teil des Adhäsionsanspruchs wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentschei-dung dem Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines Schmer-zensgeldes in Höhe von 20.0

nebst Zinsen stattgegeben, hinsichtlich der weitergehenden Schmerzensgeldforderung aber von einer Entscheidung abge-sehen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche infolge der verfahrensgegenständlichen sexuellen 1
-
3
-
Missbrauchshandlungen aus den Jahren 2010 bis 2015 entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die hieraus resultierenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Gegen
dieses Urteil
richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-ten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der im Rahmen der Adhäsionsentscheidung getroffene Feststellungs-ausspruch hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die bereits entstandenen materiellen Schäden zu erstatten. Insofern ist nicht
ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum die Adhäsionsklägerin nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es
daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl.
[X.], Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 -
4 StR 471/13, [X.], 269
mwN,
vom 13. August 2014 -
4 StR 211/14,
vom 24. Februar 2015 -
4 StR 444/14
und vom 5. Mai 2015
-
4 StR 605/14).
2. Die
weitere Überprüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Straf-ausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2
3
4
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4
-
3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kos-ten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).
Raum

[X.] Jäger

Mosbacher Fischer
5

Meta

1 StR 208/16

16.06.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2016, Az. 1 StR 208/16 (REWIS RS 2016, 9821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9821

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4 StR 471/13

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