Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. IV ZR 30/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3222

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/04

Verkündet am:

8. Juni 2005

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: nein _____________________

[X.] § 166; [X.] § 47

Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall.

[X.], Urteil vom 8. Juni 2005 - [X.]/04 - [X.]

LG Düsseldorf

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 8. Juni 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 27. Januar 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der [X.] die Zahlung des [X.] einer Lebensversicherung.

Er wurde durch Beschluß vom 30. April 1999 als Insolvenzverwal-ter über das Vermögen der [X.]GmbH & Co. KG (im [X.]: Schuldnerin) bestellt. Diese hatte im Jahre 1994 bei der [X.] eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung auf das Leben ihres Arbeitnehmers, des Streithelfers, genommen. In einem von ihr und dem Streithelfer gemeinsam unterschriebenen Formular für eine "Ergänzende Erklärung zum Antrag auf Lebensversicherung, Direktversi-cherung", das die Beklagte zur Verfügung gestellt hatte, heißt es u.a.: - 3 -

"Die beantragte Lebensversicherung soll als betriebliche Direktversicherung zur Altersversorgung des [X.] dienen. Im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesse-rung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 soll das Vertragsverhältnis so gestaltet werden,



daß wir beim vorzeitigen Ausscheiden des [X.] aus unseren Diensten vor Eintritt der [X.] (außer bei Direktversicherungen, die unter Verwen-dung von Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen werden) frei über die Versicherungsansprüche verfügen können.

Zu diesem Zweck soll der Versicherungsvertrag [X.] bei
Kapitalversicherungen durch einen Nachtrag mit dem rückseitig abgedruckten Wortlaut [X.] ergänzt werden."
Dieser Nachtrag lautet unter Ziff. 6 wie folgt: "Dem Versicherten wird auf die Leistung aus der auf sein Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertrag-bares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugs-recht unter dem nachstehenden Vorbehalt eingeräumt:

Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.] endet, es sei denn, der Versicherte hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-gung erfüllt."

Der Kläger stellte den Betrieb der Schuldnerin ein und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Streithelfer, der zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur [X.] 4 -

serung der betrieblichen Altersversorgung ([X.]) noch nicht erfüllt hatte. Gegenüber der [X.] nahm der Kläger den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 9.482,12 • für sich in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Zahlungsklage abge-wiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-gehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat gemeint: Der Kläger könne den [X.] nicht zur Masse ziehen, weil der Streithelfer ein [X.] nach § 47 [X.] habe. Der Vorbehalt, unter dem das dem ver-sicherten Arbeitnehmer gewährte eingeschränkt unwiderrufliche Bezugs-recht stehe, gelte nur für die Dauer der Unternehmensfortführung und nicht auch für den Fall der Insolvenz. Zweck des [X.] sei es, den begünstigten Arbeitnehmer zur Betriebstreue anzuhalten. Dieser Zweck sei mit der Einstellung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin ent-fallen. Auch ein Anfechtungsrecht nach § 133 Abs. 1 [X.] stehe dem Kläger nicht zu.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 5 -

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Rückkaufswert. Zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung gehört zwar auch der Rückkaufswert nach Kündi-gung oder sonstiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses, wie hier nach § 103 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.], 2. Aufl. § 176 [X.] Rdn. 3), denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (Se-natsurteile vom 18. Juni 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 1021 unter [X.]; vom 22. März 2000 [X.] IV ZR 23/99 [X.] VersR 2000, 709 unter II 3 a). Der Versicherungsnehmer kann jedoch über seine Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verfügen. Das hat die Schuldnerin zugunsten des Streithelfers getan, indem sie ihm ein Bezugsrecht eingeräumt hat, das sämtliche aus dem Versiche-rungsvertrag fällig werdende Ansprüche umfaßt, so auch den auf [X.] des Rückkaufwertes (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO).

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dieses Bezugsrecht nicht mehr unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit gestanden hat.

Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegen-über dem Versicherer gegeben hat (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter [X.]). Wie der von Versicherungsnehmerin und Versichertem unterschriebenen "Ergänzende(n) Erklärung zum Antrag auf Lebensver-sicherung, Direktversicherung" in Verbindung mit Ziff. 6 des [X.] zum Versicherungsschein zu entnehmen ist, sollte der Streithelfer unwi-derruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein. [X.] -

dings hat sich die Schuldnerin das Recht vorbehalten, die [X.] für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsver-hältnis zum Streithelfer vor Eintritt des Versicherungsfalles und der Un-verfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem [X.] enden. Die grund-sätzliche Unwiderruflichkeit des ihrem Arbeitnehmer eingeräumten [X.] wurde dadurch eingeschränkt. Solange aber die tatbestandli-chen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich; in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer [X.] ist, gehört es zum Vermögen des [X.] (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - [X.] - VersR 1996, 1089 unter 2; [X.], [X.], 211 und 942; [X.], aaO § 166 Rdn. 21). Das gilt erst recht, wenn der Zweck des Vorbehalts endgültig entfallen ist und seine Voraussetzungen daher auch künftig nicht mehr eintreten können. Der seitens des Arbeitgebers gemachte Vorbehalt vermag die Rechtsstellung des Arbeitnehmers dann nicht mehr zu [X.].

3. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, daß der Streithelfer noch keine unverfallbaren Ansprüche nach dem [X.] erworben [X.], so daß der Kläger insofern von dem Vorbehalt hätte Gebrauch ma-chen und dem Streithelfer seine Bezugsberechtigung entziehen können. Die Ausübung des Vorbehalts ist zumindest konkludent in seiner [X.] an die Beklagte zu sehen, den Rückkaufswert statt an den versi-cherten Arbeitnehmer an ihn selbst auszukehren.
- 7 -

Dem Berufungsgericht ist indes darin zu folgen, daß der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, nicht auch für den Fall ei-ner insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten soll-te (ebenso [X.] Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie [X.], 1501; [X.] VersR 2002, 86; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl. § 165 Rdn. 6a; [X.]/ [X.], NVersZ 2002, 193, 201; a.[X.] Z[X.] 2003, 383; [X.], EWiR § 35 [X.] 2003, 931).

a) Der Inhalt der "Ergänzende(n) Erklärung zum Antrag auf Le-bensversicherung" und des [X.] zum Versicherungsschein, beide von der [X.] formuliert, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt danach darauf an, wie Erklärung und Nachtrag aus Sicht eines verstän-digen und durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu verstehen sind (vgl. [X.]Z 123, 83, 85 und ständig), der als Arbeitgeber durch den [X.] einer Direktversicherung seinen Arbeitnehmern - also nicht nur dem Streithelfer - eine betriebliche Altersversorgung verschafft. Einzube-ziehen sind dabei im besonderen auch die Interessen der auf diese [X.] versicherten Arbeitnehmer, die eine grundsätzlich unwiderrufliche Be-zugsberechtigung erwerben sollen und von dem einschränkenden [X.] unmittelbar betroffen sind (vgl. [X.]Z 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - [X.]/02 - [X.]-Report 2003, 811 (red. [X.]), im übrigen unveröffentlicht, unter 2 a und b, jeweils zur Gruppen-versicherung; [X.]Z 142, 103, 107; Senatsurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00 - [X.], 714 unter 2 b, jeweils zu § 9 [X.]).

b) Ausgehend vom Wortlaut des unter Ziff. 6 aufgenommenen [X.] hat der Versicherungsnehmer, wenn nicht bereits zugunsten - 8 -

des Arbeitnehmers die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem [X.] eingetreten sind, das Recht, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis - wie auch hier - vor Eintritt des Versicherungsfalles enden. Das läßt noch offen, ob es genügt, daß das Arbeitsverhältnis überhaupt seine Beendigung ge-funden hat, oder ob bestimmte Gründe dafür gegeben sein müssen.

Die Regelung unter Ziff. 6 des [X.] kann indes nicht für sich allein betrachtet werden. Sie ist in Verbindung mit der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschriebenen "Ergänzende(n) Erklärung" zu se-hen, denn erst diese bringt zum Ausdruck, was mit der Einschränkung der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts angestrebt worden ist. Danach sollte das Bezugsrecht so ausgestaltet werden, daß der Versicherungs-nehmer bei einem "vorzeitigen Ausscheiden" des Arbeitnehmers aus sei-nen Diensten berechtigt ist, wieder frei über die Versicherungsansprüche zu verfügen.

(1) Der Versicherungsvertrag ist langfristig angelegt und dient der Altersvorsorge des Arbeitnehmers. Diesem ist daher daran gelegen, sich schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung vor künftigen ne-gativen Entwicklungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Ar-beitgebers zu schützen. Sein erkennbares Interesse geht dahin, frühzei-tig einen gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu er-werben. Nur so kann schon vor Eintritt der [X.] nach dem [X.] die angestrebte Altersversorgung insolvenz-fest gemacht und dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werden. Dem ist durch die Vereinbarung eines dem Grunde nach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen (vgl. - 9 -

Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter [X.] a; [X.]Z 45, 162, 165). Es wird ein sofortiger Rechtserwerb des begünstigten Arbeitnehmers bewirkt und zum Ausdruck gebracht, daß der Arbeitgeber, der durch den [X.] der Direktversicherung zugleich seine Verpflichtung zur Entrich-tung eines Insolvenzsicherungsbeitrages begrenzt (§ 10 Abs. 1, 3 Nr. 2 Satz 2 [X.]), den durch den Versicherungsvertrag verkörperten Wert dem Vermögen des Arbeitnehmers zukommen lassen will. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf des [X.] bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, würde das mit dem Abschluß der Direktversicherung angestreb-te Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Er nähme dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche selbst in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich seiner Einflußnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind. Schon das spricht für eine einschränkende Auslegung der Reichweite des [X.] im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung gemachten Vorbehalts.

(2) Andererseits verdeutlichen die gemeinsame Erklärung zum Versicherungsantrag und in ihrer Folge der Wortlaut des [X.] aber auch, daß die Zuweisung der versicherungsrechtlichen [X.] in das Vermögen des Arbeitnehmers diesem nicht ermöglichen soll, das Arbeitsverhältnis nach freiem Belieben (vorzeitig) zu beenden und dennoch die Versicherungsansprüche zu behalten. Er soll insbeson-dere nicht das - unter Umständen vorteilhaftere - Angebot eines anderen Arbeitgebers annehmen, den Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers [X.] und gleichwohl noch auf die Versicherungsleistungen zugreifen können. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich der Arbeitgeber durch den Vorbehalt - zumindest auch - der weiteren Be-- 10 -

triebstreue des Arbeitnehmers vergewissern will (vgl. auch [X.], Urteil vom 13. Dezember 1999 - [X.] - NJW 2000, 1197 unter [X.]; e-benso [X.], [X.], 600, 606). Er will mit der aufgrund des [X.]s eingeschränkten Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts verhin-dern, daß der Arbeitnehmer unter Mitnahme der erworbenen [X.] aus seinen Diensten ausscheidet. Dieses berechtigte Anliegen erfordert es indes nicht, das "vorzeitige Ausscheiden" des [X.] auf jeden Fall der Beendigung des bestehenden Arbeitsver-hältnisses zu beziehen. Es genügt, darunter solche Beendigungsgründe zu verstehen, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind. [X.] gehören jedenfalls nicht dazu. Der Ausdruck "Ausscheiden", wie er in der "Ergän-zende(n) Erklärung zum Versicherungsantrag" verwendet wird, legt hier vielmehr nahe, daß der Betrieb - auch ohne den versicherten Arbeitneh-mer - fortbestehen muß, dieser also einen betrieblichen Verband verläßt, der im übrigen aufrechterhalten bleibt.

Der Kläger ist zwar in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an die Stelle der Schuldnerin getreten; insbesondere sind die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über deren Vermögen auf ihn übergegangen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 1 [X.]). Während ein Schuldner als Un-ternehmer in erster Linie auf den wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebes bedacht ist, steht für den Insolvenzverwalter die Befriedigung der [X.] im Vordergrund, sei es durch Fortführung oder Einstellung des Betriebes (§ 1 Satz 1 [X.]). Bei der hier gebotenen Auslegung kommt es jedoch allein auf die Interessenlage bei Abschluß der [X.] an. Es können allein die damaligen Interessen des Arbeit-- 11 -

gebers berücksichtigt werden, die nicht durch die späteren des [X.] ersetzt werden dürfen. Diesem Interesse des Versicherungsnehmers entspricht es, sich den Zugriff auf die Versicherungsleistungen zu erhal-ten, sollte der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aus dem Betrieb [X.] oder sonst eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung veranlassen. Dagegen rechtfertigen die Interessen eines redlichen, ver-tragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz dem versi-cherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können ([X.] [X.], 211, 212).

4. Die Voraussetzungen des vom Kläger behaupteten [X.] (§ 133 Abs. 1 [X.]) hat das Berufungsgericht verneint. Dies greift die Revision nicht an.

Terno [X.] [X.]

Dr. [X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 30/04

08.06.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. IV ZR 30/04 (REWIS RS 2005, 3222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3222

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

20 U 71/14

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.