Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 1 StR 352/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 598

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[X.]/99vom8. November 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2000 beschlossen:Es verbleibt beim Beschluß vom 9. Dezember 1999.Gründe:Durch den genannten Beschluß hat der Senat die Revision des Ange-klagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Dezember 1998als unbegründet verworfen. Dem Angeklagten ist im Wege der Nachholung desrechtlichen Gehörs nach § 33a StPO die Möglichkeit einer Gegenerklärung zuder Stellungnahme des [X.] vom 30. Juli 1999 eröffnet [X.]. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter [X.] zu Protokoll der Geschäftsstelle eingegangenen Gegenerklärung des [X.] - sein Verteidiger hat mitgeteilt, daß eine Stellungnahme von seinerSeite nicht erfolgt - erneut beraten und entschieden. In der Sache ist der Senatzu dem Ergebnis gekommen, daß der angegriffene Senatsbeschluß vom9. Dezember 1999 aufrechtzuerhalten ist.[X.] Wahl Boetticher Schluckebier

Meta

1 StR 352/99

08.11.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 1 StR 352/99 (REWIS RS 2000, 598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 598

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