Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2010, Az. 4 StR 619/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8817

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Gegenstand

Hauptverhandlung in Strafsachen: Verlesung der polizeilichen Aussage eines Auslandszeugen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der zu § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO erhobenen Verfahrensrüge (Verlesung der polizeilichen Aussage des [X.]) bemerkt ergänzend der Senat:

Zwar hat der [X.] entschieden, dass die Vernehmung eines Zeugen, der sich vorab auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, nicht durch die Verlesung einer von ihm stammenden früheren schriftlichen Erklärung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt werden darf ([X.], 325; offen gelassen in der Senatsentscheidung [X.], 280; vgl. zum Ganzen [X.] 52. Aufl. § 251 Rdn. 11). Er hat dies in erster Linie mit dem Wortlaut des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO begründet, der voraussetzt, dass der Zeuge in absehbarer [X.] „nicht vernommen werden kann“. Die Vernehmung eines Zeugen sei aber möglich, auch wenn er von seinem Recht nach § 55 StPO Gebrauch macht, und zwar selbst dann, wenn die Aussage des Zeugen so eng mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten zusammenhängt, dass sein Recht, nach dieser Bestimmung auf einzelne Fragen die Auskunft zu verweigern, zu einem umfassenden Auskunftverweigerungsrecht erstarkt ([X.], 325, 330). Hier liegt der Fall indes anders. Der sich zum [X.]punkt der Hauptverhandlung in [X.] befindende Zeuge A. hatte nicht nur angekündigt, von der Möglichkeit des § 55 StPO Gebrauch machen zu wollen, sondern darüber hinaus erklärt, er habe nicht die Absicht, in absehbarer [X.] nach [X.] zu kommen. Er habe Angst um sein Leben und werde weder in [X.] noch in [X.] eine Aussage machen. Seine Vernehmung war daher aus tatsächlichen Gründen - unbeschadet des möglichen rechtlichen Hindernisses aus § 55 StPO - in absehbarer [X.] nicht möglich. Die Niederschriften über seine polizeilichen Vernehmungen durften daher gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien      RiBGH Maatz ist
infolge Urlaubs gehindert
zu unterschreiben
Athing

Tepperwien

Ernemann           Franke     

Meta

4 StR 619/09

02.03.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Saarbrücken, 27. Juli 2009, Az: 5 Js 569/08 - 4 KLs 1/09 - 2 AR 52/09, Urteil

§ 55 StPO, § 251 Abs 1 Nr 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2010, Az. 4 StR 619/09 (REWIS RS 2010, 8817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8817

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