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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 619/09 vom 2. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2010 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu der zu § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO erhobenen Verfahrensrüge (Verlesung der polizeilichen Aussage des Zeugen A. ) bemerkt ergänzend der Senat: Zwar hat der [X.] entschieden, dass die [X.] eines Zeugen, der sich vorab auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, nicht durch die Verlesung einer von ihm stammenden früheren schriftlichen Erklärung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt werden darf (BGHSt 51, 325; offen gelassen in der [X.], 280; vgl. zum Ganzen [X.] 52. Aufl. § 251 Rdn. 11). Er hat dies in erster Linie mit dem Wortlaut des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO begrün-det, der voraussetzt, dass der Zeuge in absehbarer Zeit —nicht vernommen werden kannfi. [X.] sei aber möglich, auch wenn er von seinem Recht nach § 55 StPO Gebrauch macht, und zwar selbst dann, wenn die Aus-sage des Zeugen so eng mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten zusammenhängt, dass sein Recht, nach dieser Be-- 3 - stimmung auf einzelne Fragen die Auskunft zu verweigern, zu einem umfassenden Auskunftverweigerungsrecht erstarkt (BGHSt 51, 325, 330). Hier liegt der Fall indes anders. Der sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in [X.] befin-dende Zeuge [X.]hatte nicht nur angekündigt, von der Möglichkeit des § 55 StPO Gebrauch machen zu wollen, sondern darüber hinaus erklärt, er habe nicht die Absicht, in absehbarer Zeit nach [X.] zu kommen. Er habe Angst um sein Leben und werde weder in [X.] noch in Alge-rien eine Aussage machen. Seine Vernehmung war daher aus tatsächlichen Gründen Œ unbeschadet des möglichen rechtli-chen Hindernisses aus § 55 StPO Œ in absehbarer Zeit nicht möglich. Die Niederschriften über seine polizeilichen Verneh-mungen durften daher gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verle-sen werden. - 4 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien RiBGH Maatz ist Athing infolge Urlaubs gehindert
zu unterschreiben Tepperwien [X.]
Meta
02.03.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. 4 StR 619/09 (REWIS RS 2010, 8845)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8845
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4 StR 619/09 (Bundesgerichtshof)
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