Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. 2 StR 326/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1758

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[X.] vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-scheidung wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden ist. Durch die Einlegung eines nicht näher be-stimmten "Rechtsmittels" gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 hat der Angeklagte die Frist nicht gewahrt. Denn das gegen das Urteil gerichte-te Rechtsmittel schließt die Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung nicht ein (BGHSt 25, 77, 80; 26, 126 f.). - 3 - Soweit der Angeklagte eine fehlerhafte Überzeugungsbildung auf Grund einer mangelhaften Lichtbildvorlage rügt, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Der von der Revision behauptete Widerspruch kann, worauf der Generalbun-desanwalt in seiner Zuschrift an den Senat bereits zutreffend hingewiesen hat, durch die Vernehmung der Geschädigten in der Hauptverhandlung ohne [X.] ausgeräumt worden sein. Die Rüge läuft deshalb, weil sich aus den [X.] ein Erörterungsmangel nicht ergibt, auf eine unzulässige, dem [X.] verwehrte Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus. [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 326/07

26.09.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. 2 StR 326/07 (REWIS RS 2007, 1758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1758

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