Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. 4 StR 631/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9791

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 631/11

vom
25. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Januar
2012
gemäß §
349 Abs.
2, §
464 Abs.
3 Satz
3 [X.] beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2011 wird verworfen.
2.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittel.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu der [X.] von vier Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es bestimmt, dass der Angeklagte die Gerichtskosten, soweit er verurteilt worden ist, sowie seine not-wendigen Auslagen
zu
tragen hat. Hinsichtlich weiterer Anklagevorwürfe ist das Verfahren durch in der Hauptverhandlung vor den Schlussanträgen ergangenen Beschluss der [X.] auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt worden.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge ge-stützten Revision gegen die Verurteilung. Des Weiteren hat er sofortige Be-schwerde gegen die im Urteil getroffene Kosten-
und Auslagenentscheidung eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1
2
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-
1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
2. Die nach §
464 Abs.
3 Satz
1 [X.] zulässige sofortige Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar hat das [X.] Gegenstand und Reich-weite der
von ihm
im Urteil zu treffenden Kosten-
und Auslagenentscheidung falsch bestimmt. Die Kosten-
und Auslagenentscheidung im angefochtenen Ur-teil erweist sich aber im Ergebnis als zutreffend.
a) Über die Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten und die Erstattung entstandener notwendiger Auslagen ist nach der gesetzlichen Regelung in §
464 Abs.
1 und 2 [X.] in der das Verfahren beendenden Entscheidung zu befinden. Zu den verfahrensbeendenden Entscheidungen gehören auch [X.], durch die das Verfahren ganz oder teilweise nach §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 23. März 1996

1 StR 685/95,
NStZ 1997, 249, 250; [X.], [X.] 2000, 149; [X.], [X.], 202; [X.] 1988, 164; [X.] in [X.][X.],
[X.], 26.
Aufl., §
154 Rn.
45; [X.] in [X.][X.], [X.], 26.
Aufl., §
464 Rn.
13; [X.], [X.], 6. Aufl., §
154 Rn.
29; [X.], [X.], 54.
Aufl., §
154 Rn.
18 und §
464 Rn.
6; KMR-Stöckel, [X.]
(Stand: Februar 2007), §
464 Rn.
12; a.[X.], [X.] (Stand: Juli 2003), §
464 Rn.
9; [X.], [X.], 6. Aufl., §
464 Rn.

r-in §
154 Abs.
2 [X.] führt die Einstellung nach dieser Norm zur [X.] des von ihr betroffenen Teils der Anklage und in diesem Umfang zu einem der weiteren Verfolgung entgegenstehenden Verfahrenshindernis (vgl. [X.], Beschluss vom 9. September 1981

3 [X.], [X.]St 30, 197, 198; vom 18. April 2007

2 [X.], [X.], 3
4
5
-
4
-
476). Die verfahrensabschließende Wirkung der Einstellung nach §
154 Abs.
2 [X.] wird durch die Möglichkeit, das Verfahren unter den tatbestandlichen Vo-raussetzungen des §
154
Abs.
3 und 4 [X.] durch Gerichtsbeschluss wieder aufzunehmen, nicht in Frage gestellt.
Eine im
Einstellungsbeschluss nach §
154 Abs.
2 [X.] unterbliebene Kosten-
und Auslagenentscheidung kann von dem die Einstellung ausspre-chenden Gericht nicht nachgeholt werden (vgl. [X.], aaO, Rn.
17, 28; [X.], aaO, §
464 Rn.
8, 12 jeweils
m.w.[X.]). Entgegen der Auffassung der [X.] war daher eine Entscheidung über diejenigen Kosten und Ausla-gen, welche durch die im Wege der Einstellung nach §
154 Abs.
2 [X.] erle-digten Verfahrensteile veranlasst waren, im später erlassenen Urteil nicht mehr möglich. Über diese Kosten und Auslagen hätte vielmehr in dem in der [X.] ergangenen Einstellungsbeschluss der [X.] erkannt wer-den müssen. Da der Einstellungsbeschluss nicht unmittelbar vor dem Urteil ver-kündet worden ist, stellen sich Beschluss und Urteil auch nicht als Teil einer einheitlichen gerichtlichen Endentscheidung dar (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
März 2001

4 [X.], [X.], 437).
b) In der im Urteil zu
treffenden Kosten-
und Auslagenentscheidung hatte
das [X.] demnach
ausschließlich über diejenigen Kosten und Auslagen zu entscheiden, welche durch die Verfahrensteile angefallen sind, die nach der Einstellung noch Gegenstand des Urteils waren. Bezogen auf diesen Entschei-dungsgegenstand erweist sich die Kosten-
und Auslagenentscheidung der [X.] im Ergebnis als zutreffend. Da der Angeklagte in vollem Umfange

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7
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5
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verurteilt worden ist, hat er die insoweit entstandenen Kosten zu tragen (§
465 Abs.
1 [X.]) und kommt eine Überbürdung notwendiger Auslagen des Ange-klagten auf die Staatskasse nicht in Betracht.
Mutzbauer Roggenbuck Franke

Bender Quentin

Meta

4 StR 631/11

25.01.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. 4 StR 631/11 (REWIS RS 2012, 9791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9791

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