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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 413/14
vom
10. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Verdacht des Mordes
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Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Dezem-ber
2014, an der teilgenommen haben:
[X.] Dr. Sander
als Vorsitzender,
[X.]in Dr. [X.],
[X.],
[X.] [X.],
[X.] Bellay
als beisitzende [X.],
Staatsanwältin
als Vertreterin
der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. April 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-kasse.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
Das [X.] hat die die Tat bestreitende Angeklagte vom Vorwurf, ihre Mutter ermordet zu haben, freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Denn die primär angegriffene
ohnehin revisionsgerichtlicher [X.] nur eingeschränkt zugängliche
Beweiswürdigung ist sehr sorgfältig und weist keinen Rechtsfehler auf. Den Urteilsgründen ist die seitens der Staatsan-waltschaft vermisste Gesamtwürdigung hinreichend zu entnehmen. Das Land-gericht hat entsprechend seiner Aufgabe (§ 261 StPO) alle wesentlichen Punkte wie
etwa mögliche Tatmotive und Begehungsvarianten, aber auch [X.] angesprochen, zueinander in Bezug gesetzt und nachvollziehbar gewichtet. 1
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Insbesondere hat es die am [X.] aufgefundene DNA-Spur der [X.] Umstand
([X.]) gewertet, aber nicht ausschließen können, dass sie bei anderer Gelegenheit als der [X.] gelegt worden ist. Soweit die Revision im Übrigen Lücken geltend macht, liegen diese entweder nicht vor oder erweisen sich als nicht erheblich.
Bei allem ist das [X.] von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen und hat namentlich die Anforderungen an seine Überzeugungs-bildung nicht überspannt. Soweit schließlich
worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat
Beobachtungen während der Urteilsverkündung argumentativ ergänzend verwendet worden sind ([X.] f.), kann ausge-schlossen werden, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Sander [X.] [X.]
[X.] Bellay
3
Meta
10.12.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 5 StR 413/14 (REWIS RS 2014, 538)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 538
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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