Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 5 StR 413/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 538

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
5 StR 413/14

vom
10. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Verdacht des Mordes

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Dezem-ber
2014, an der teilgenommen haben:
[X.] Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.]in Dr. [X.],
[X.],
[X.] [X.],
[X.] Bellay

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

-
3
-
für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. April 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-kasse.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat die die Tat bestreitende Angeklagte vom Vorwurf, ihre Mutter ermordet zu haben, freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Denn die primär angegriffene

ohnehin revisionsgerichtlicher [X.] nur eingeschränkt zugängliche

Beweiswürdigung ist sehr sorgfältig und weist keinen Rechtsfehler auf. Den Urteilsgründen ist die seitens der Staatsan-waltschaft vermisste Gesamtwürdigung hinreichend zu entnehmen. Das Land-gericht hat entsprechend seiner Aufgabe (§ 261 StPO) alle wesentlichen Punkte wie
etwa mögliche Tatmotive und Begehungsvarianten, aber auch [X.] angesprochen, zueinander in Bezug gesetzt und nachvollziehbar gewichtet. 1
2
-
4
-
Insbesondere hat es die am [X.] aufgefundene DNA-Spur der [X.] Umstand

([X.]) gewertet, aber nicht ausschließen können, dass sie bei anderer Gelegenheit als der [X.] gelegt worden ist. Soweit die Revision im Übrigen Lücken geltend macht, liegen diese entweder nicht vor oder erweisen sich als nicht erheblich.
Bei allem ist das [X.] von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen und hat namentlich die Anforderungen an seine Überzeugungs-bildung nicht überspannt. Soweit schließlich

worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat

Beobachtungen während der Urteilsverkündung argumentativ ergänzend verwendet worden sind ([X.] f.), kann ausge-schlossen werden, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Sander [X.] [X.]

[X.] Bellay

3

Meta

5 StR 413/14

10.12.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 5 StR 413/14 (REWIS RS 2014, 538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 538

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