Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. 5 StR 335/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 739

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2000beschlossen:1. Hinsichtlich der Fälle II. 1 bis II. 3 der Urteilsgründe wirddas Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. [X.] trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten unddie notwendigen Auslagen des Angeklagten.2. Bezüglich der Fälle II. 4 bis II. 10 der [X.] § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung jeweils aufden Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes(§ 176 StGB) beschränkt.3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 13. April 2000 gemäß § 349Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.4. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte ist damit verur-teilt wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in dreizehnFällen, davon in sechs Fällen in Tatmehrheit mit sexuel-lem Mißbrauch von [X.], sowie wegen se-xuellen Mißbrauchs von [X.] in 24 tatmehr-heitlichen Fällen.5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landgerichtszurückverwiesen.- 3 -G r ü n d eDie Sachbehandlung nach §§ 154, 154a StPO beruht auf der einge-tretenen Verjährung einzelner Tatvorwürfe. Der Strafausspruch ist insgesamtaufzuheben, um dem neuen Tatrichter eine einheitliche Strafzumessung zuermöglichen. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es bei der hier vor-genommenen Beschränkung des Schuldspruches nicht. Der neue [X.] Einzelstrafen und Gesamtstrafe auf der Grundlage der rechtsfehlerfreigetroffenen Feststellungen, die allenfalls durch widerspruchsfreie ergänztwerden können, zu treffen haben.[X.] Basdorf [X.]Raum

Meta

5 StR 335/00

25.10.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. 5 StR 335/00 (REWIS RS 2000, 739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 739

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