Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2005, Az. 5 StR 156/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2817

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Verbreitung pornographischer Schriften

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juni 2005 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. November 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verbreitung pornographischer Schriften verurteilt worden ist.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (Vorbereitens der) Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 StGB zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt und von [X.] Tatvorwürfen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von einem 16 Jahre alten Mädchen pornographische Fotos und Filmaufnahmen hergestellt, um sie —[X.] zu vermarktenfi und —beliebigen anderen Personen unaufgefordert zum Kauf anzubietenfi ([X.]). Der Angeklagte hat das objektive Geschehen eingeräumt, jedoch bestritten, in der Absicht gehandelt zu haben, das Mate-rial anderen gegen Entgelt anzubieten.
Diese Feststellungen vermögen den Schuldspruch nicht zu tragen. - 3 - Nach § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB macht sich strafbar, wer pornographi-sche Schriften unter anderem herstellt, um sie im Sinne der [X.] zu verwen-den.
Objektive Voraussetzung der Strafbarkeit ist demnach, daß der Täter bei der Herstellung pornographischer Schriften in der Absicht handelt, die Schriften an einen anderen gelangen zu lassen, ohne von diesem hierzu aufgefordert worden zu sein. Das Merkmal des [X.] bedeutet, daß die Schrift derart in den [X.] eines anderen gelangt, daß dieser Kenntnis von dem Inhalt der Schrift nehmen kann (vgl. Laufhütte in [X.]. § 184 Rdn. 37 [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 184 Rdn. 36; Tröndle/[X.], StGB 52. Aufl. § 184 Rdn. 17). [X.] ist der Tatbestand regelmäßig erst erfüllt, wenn jemand an dem Materi-al Gewahrsam erlangt hat. Mit dem weiteren Merkmal einer fehlenden Auf-forderung des Empfängers soll der Einzelne davor geschützt werden, daß er ungewollt mit pornographischen Erzeugnissen konfrontiert wird (vgl. Horn/[X.] in [X.]. [Stand: Oktober 2004] § 184 Rdn. 56), ins-besondere durch unverlangtes Zusenden.
Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das [X.] verkannt. Das Material kann auch in der Weise —vermarktetfi oder —zum Kauf angebotenfi werden, daß es zunächst mündlich oder schriftlich angebo-ten und erst nach entsprechender Aufforderung übersandt oder sonst zu-gänglich gemacht wird. Dann würde wegen Fehlens des Merkmals —ohne – aufgefordert worden zu [X.] eine Strafbarkeit entfallen. Jedenfalls verhält sich die Beweiswürdigung nicht zu einer solchen Sachverhaltsgestaltung und erweist sich damit als lückenhaft. Zutreffend hat der [X.] hierzu ausgeführt: —Daß die [X.] nach der Vorstellung des Angeklag-ten ohne vorherige Aufforderung potentieller Abnehmer Œ etwa durch unver-langtes Zusenden oder Werben durch Vorzeigen Œ erfolgen sollten ([X.]), ist durch bewiesene Indiztatsachen jedoch nicht belegt. Da sich ein derartiger Geschehensverlauf auch unter Berücksichtigung der damaligen - 4 - Erwerbstätigkeit des Angeklagten ([X.]) nicht von selbst versteht und ei-ne Gesamtschau der Urteilsgründe keine weiterführenden aussagekräftigen tatsächlichen Anhaltspunkte für das dem Angeklagten zugeschriebene [X.] vermittelt, erweisen sich die Feststellungen des [X.] zur [X.] von § 184 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 StGB letztlich nur als verdachtsbegründende Vermutung und nicht als Ergebnis einer tatsachenge-stützten richterlichen [X.]

Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung.

[X.] Basdorf

Raum [X.] ist durch urlaubs- bedingte Abwesenheit an der Unterschrift gehindert [X.] [X.]

Meta

5 StR 156/05

30.06.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2005, Az. 5 StR 156/05 (REWIS RS 2005, 2817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2817

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.