Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2020, Az. IX ZA 3/20

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11163

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:011020B[X.]3.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA
3/20

vom

1. Oktober
2020

in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.]innen [X.], [X.], den [X.] [X.] und die [X.]in Dr. Selbmann

am
1. Oktober
2020

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 5. Dezember 2019 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Am 20.
August 2003 beantragte die Schuldnerin unter ihrer Einzelfirma die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Nachdem auch das Finanzamt einen Insolvenzantrag gestellt hatte, wurde das Verfahren am 5.
Dezember 2003 eröffnet. In dem Eröffnungsbeschluss wies das Insolvenzge-richt die Schuldnerin darauf
hin, dass sie "nach Maßgabe der §§
286 bis 303 [X.] Restschuldbefreiung erlangen"
könne.

Einen ersten Antrag auf Restschuldbefreiung stellte die Schuldnerin am 16.
Februar 2004. Diesen
Antrag verwarf die Rechtspflegerin des Insolvenzge-richts
mit Beschluss
vom 23.
Februar 2004 als unzulässig, weil er nicht fristge-1
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-
3
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mäß gestellt worden sei.
Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin zugestellt. Ein Rechtsmittel legte
die Schuldnerin nicht ein.

Am 14.
September 2006 beantragte die Schuldnerin im nämlichen Insol-venzverfahren
erneut Restschuldbefreiung. Diesen Antrag wies
die Rechtspfle-gerin des
[X.] im Schlusstermin am
22.
August 2019 zurück. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Insolvenzge-richts hat
keinen Erfolg
gehabt. Die Schuldnerin beabsichtigt,
die vom [X.] zugelassene
Rechtsbeschwerde
einzulegen. Hierzu beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

II.

Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechts-verfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
4 [X.] iVm §
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. [X.] hat den zweiten Antrag auf Restschuldbefrei-ung für unzulässig gehalten, weil der erste Antrag rechtskräftig verworfen [X.] sei. Die [X.] sehe für ein Insolvenzverfahren die [X.] nur eines Restschuldbefreiungsverfahrens vor. Eine dem ersten Rest-schuldbefreiungsantrag vorausgehende mangelhafte Belehrung des Schuldners über die Möglichkeit zur Erlangung der Restschuldbefreiung ändere daran nichts. Ein Belehrungsmangel
führe allenfalls dazu,
dass ein Restschuldbefrei-ungsantrag fristunabhängig gestellt werden könne. Werde dieser Antrag ab-schlägig beschieden und erwachse die
Entscheidung in Rechtskraft, seien wei-tere Anträge auch dann unzulässig, wenn der Schuldner ursprünglich mangel-3
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5
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4
-
haft belehrt worden sei. Auch eine Weiterentwicklung und Präzisierung der Rechtsprechung zur Belehrung über die Möglichkeit zur Erlangung der Rest-schuldbefreiung und
zu
den Folgen einer mangelhaften oder unterbliebenen Belehrung rechtfertige keinen weiteren [X.].
Die Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht zugelassen, weil die Frage, ob innerhalb eines Insolvenzverfahrens nach Ablehnung des ersten [X.] weitere Anträge zulässig seien, höchstrichterlich nicht geklärt sei.

2. Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdege-richt nicht
bewilligt werden. Es stellen sich
keine Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung. Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
Deshalb kommt es allein auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten [X.] in der Sache an (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Juni 2003

IV
ZR 366/02, BeckRS 2003, 5893; vom 24.
April 2013

XII
ZR 159/12, NJW-RR 2013, 897 Rn. 9; vom 15.
August 2018

XII
ZB 32/18, [X.] 2019, 662 Rn. 5; vom 26.
September 2018

XII
ZA 10/18, [X.] 2019, 823 Rn. 5). [X.] Er-folgsaussichten bestehen
nicht.
[X.] hat richtig entschieden.

a) Es stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

aa) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des [X.] erforderlich machen (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2004

[X.] 6
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8
-
5
-
39/03, [X.]Z 159, 135, 137 mwN). [X.] ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist. Zweifelhaft ist die Beantwortung einer Rechtsfrage
etwa, wenn sie vom Rechtsbeschwerdegericht bisher nicht ent-schieden ist und von verschiedenen Instanzgerichten unterschiedlich beantwor-tet wird oder im Schrifttum
abweichende Ansichten vertreten werden (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Februar 2010

II
ZR 54/09, [X.] 2010, 625 Rn. 3 mwN).

[X.]) Danach fehlt es an einer
grundsätzlichen
Bedeutung.

(1) Die Beantwortung der Rechtsfrage, die das Berufungsgericht zur Zu-lassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat, ist nicht zweifelhaft. Es besteht deshalb kein Klärungsbedarf. Zwar fehlt es an einer höchstrichterlichen Ent-scheidung, die sich ausdrücklich zur Zulässigkeit eines weiteren [X.] im nämlichen Insolvenzverfahren
nach rechtskräftiger Verwer-fung des ersten Antrags
verhält. Entschieden hat der [X.], dass ein weiterer Antrag im nämlichen Insolvenzverfahren unzulässig ist, nachdem der erste [X.] zurückgenommen wurde
(vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juli 2010

IX
ZA 20/10, BeckRS 2010, 17276 Rn. 4). Auch
im
Rahmen der Sperrfrist-Rechtsprechung, die zu der gemäß Art. 103h Satz 1 EG[X.] im Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 1. Juli 2014 geltenden
Rechtslage
entwickelt
wurde, ist der [X.]
stets davon ausgegan-gen, dass ein weiterer Antrag auf Restschuldbefreiung in zulässiger Weise al-lenfalls in einem neu eröffneten Insolvenzverfahren gestellt werden kann
(vgl.
[X.], Beschluss vom 16. Juli 2009

IX
ZB 219/08, [X.]Z 183,
13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009

[X.], [X.], 153 Rn. 5 ff; vom 10. Februar 2011
-
IX ZB 237/09, WM 2011,
839 Rn. 11; vom 18. Dezember 2014

[X.], [X.], 483 Rn. 7).
Dies wird ersichtlich weder im Schrifttum noch in der In-9
10
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6
-
stanzrechtsprechung in Zweifel gezogen.
Es entspricht auch der insoweit ein-deutigen Gesetzeslage.

Dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens allenfalls ein Antrag auf Restschuldbefreiung in zulässiger Weise gestellt werden kann, zeigt schon die von §
287 Abs. 1 [X.] vorgesehene Verknüpfung von (Eigen-)Insolvenz-
und [X.]. Nach §
287
Abs. 1 Satz 1 [X.]
soll der Antrag auf Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzantrag verbunden werden. Werden die Anträge nicht miteinander verbunden, ist der [X.] in-nerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §
20 Abs. 2 [X.] zu stel-len

287 Abs.
1
Satz 2 [X.]). Dies lässt keinen Raum für weitere Anträge auf Restschuldbefreiung im nämlichen Insolvenzverfahren. Daran ändert nichts, dass ein unzulänglicher Hinweis die Frist des §
287 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht in Lauf setzt und der [X.]
deshalb
noch bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zulässig sein
kann
(vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Oktober
2015
-
IX
ZB 3/15, [X.], 38 Rn. 18).
Damit werden
Rechts-nachteile ausgeglichen, die durch die strenge gerichtliche Hinweispflicht [X.] werden sollen
(vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2015, aaO Rn. 12). Der erforderliche Nach-teilsausgleich wird allerdings schon durch den ei-nen im Falle eines unzulänglichen Hinweises ohne Bindung an die Frist des §
287 Abs. 1 Satz 2 [X.] zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung erreicht. Die Möglichkeit zur Stellung weiterer Anträge würde die [X.] über-kompensieren.

Ein weiterer [X.] im nämlichen Insolvenzverfah-ren wird auch nicht dadurch zulässig, dass der erste Antrag zu Unrecht als [X.] verworfen wird.
Der Schuldner muss seine Rechte durch Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verwerfung wahren. Unterlässt er dies, wird die 11
12
-
7
-
Rechtskraft der Verwerfung des ersten [X.]s nicht durch eine spätere Fortentwicklung oder Änderung der einschlägigen Recht-sprechung überwunden (vgl. [X.], 159, 161 f; [X.], Beschluss vom 23.
November 1983

IVb
ZB 6/82, [X.]Z 89, 114, 120 f; [X.], Beschluss vom 20. März 1996

7
ABR 41/95, [X.], 1058, 1060; [X.]/[X.], 6. Aufl., §
322 Rn.
159; [X.], ZPO, 23. Aufl., §
322 Rn. 255).
Auch dies ist nicht zweifelhaft.
Die Zulässigkeit des weiteren [X.]s der Schuldnerin folgt deshalb nicht daraus, dass die Rechtsprechung zum Inhalt der gerichtlichen Hinweispflicht nach §
20 Abs. 2 [X.] und zu den Folgen eines Verstoßes gegen die Pflicht fortentwickelt [X.] ist. Im Übrigen hat
der [X.] schon im Juli 2004 entschieden, dass ein Hinweis nach §
20 Abs. 2 [X.] nur vollständig ist, wenn er über das Antragserfordernis belehrt und den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist benennt ([X.], Beschluss vom 8. Juli 2004

IX
ZB 209/03, [X.], 593, 594). Damit stand fest, dass der im Eröffnungsbeschluss erteilte Hinweis auf die Möglichkeit zur Erlangung der Restschuldbefreiung unzulänglich war und der erste Rest-schuldbefreiungsantrag der Schuldnerin nicht wegen Versäumung der Frist des §
287 Abs. 1 Satz 2 [X.] hätte verworfen werden dürfen.

(2) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht deshalb, weil sowohl über den ersten als auch über den zweiten Restschuldbefreiungs-antrag der Schuldnerin die Rechtspflegerin des [X.] entschieden hat. Ihre funktionelle Zuständigkeit folgt aus §
3 Nr. 2 Buchst. e
RPflG. Die (vor-zeitige) Verwerfung eines [X.]s als unzulässig in einem

wie hier

vor dem 1. Juli 2014 beantragten Insolvenzverfahren (Art.
103h Satz 1
EG[X.])
ist nicht dem [X.] des [X.] vorbehalten. Dies ent-spricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers. In Anbetracht dessen begründet die vereinzelt gebliebene 13
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8
-
abweichende Ansicht eines Instanzgerichts ([X.], [X.], 551, 552) keinen Klärungsbedarf.

Bei der (vorzeitigen) Verwerfung eines [X.]s als unzulässig in einem vor dem 1. Juli 2014 beantragten Insolvenzverfahren han-delt es sich um eine Entscheidung nach §
289 Abs.
1 Satz 2 [X.] aF. Eine sol-che
Entscheidung ist dem [X.] des [X.] nach dem Wortlaut des §
18 Abs. 1
Nr. 3
RPflG
aF
nur dann vorbehalten, wenn ein Insolvenzgläubiger

wie hier nicht

die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat. Damit wird nicht nur der in den §§
289 ff [X.] aF enthaltene Gesetzestext wiederge-geben
(so [X.], aaO). Es handelt sich vielmehr um eine vom [X.] ausdrücklich vorgesehene Beschränkung des [X.]vorbehalts. Nach dem Willen des Gesetzgebers
soll der [X.] nur tätig werden, wenn ein Gläubiger Versagungsgründe geltend macht oder den Widerruf der Restschuldbefreiung beantragt. Die in diesen Fällen zu treffenden Entscheidungen kommen nach Ansicht des Gesetzgebers der rechtsprechenden Tätigkeit im Sinne
von Art.
92 [X.] zumindest sehr nahe, weil sie in einem kontradiktorischen Verfahren nach Anhörung der Beteiligten ergehen, regelmäßig schwierige Abwägungen und Bewertungen erfordern und tief in die rechtliche Stellung des Schuldners
oder der Gläubiger eingreifen. (Nur) diese Entscheidungen sollen daher aus verfassungsrechtlichen Gründen dem [X.] vorbehalten sein (vgl. BT-Drucks. 12/3803,
S. 65).

14
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9
-

b) Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach dem
Vorstehenden hat das Beschwer-degericht richtig entschieden.

[X.]
[X.]
[X.]

Schultz
Selbmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
8 IN 692/03 -

LG Gera, Entscheidung vom 05.12.2019 -
5 T 432/19 -

15

Meta

IX ZA 3/20

01.10.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2020, Az. IX ZA 3/20 (REWIS RS 2020, 11163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11163

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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