Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. XI ZR 3/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4686

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 3/06 vom 20. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. März 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2005 im Hinblick auf die Ausführungen in dem Senats-urteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 f. [X.]. 50 ff. (= [X.], 1, 22 ff.) zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeu-tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Auszahlung des [X.] steht den Beklagten insbesondere auch bei Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht zu. Von einer näheren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagten tragen je zur Hälfte die Kosten des Be-schwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des [X.] 5.958,60 • und für die außergerichtlichen Kosten 35.326,45 • mit der Maß-gabe, dass diese im Verhältnis zur Klägerin nur in [X.] von 17% anzusetzen sind.
[X.] [X.] Ellenberger
[X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 507/01 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 50/05 -

Meta

XI ZR 3/06

20.03.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. XI ZR 3/06 (REWIS RS 2007, 4686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4686

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