Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2010, Az. VI ZB 86/09

6. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1705

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Gegenstand

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen vor der gesetzlichen Neuregelung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des [X.] ohne Datum, Aktenzeichen 27 W 81/09, dem Beklagten zugestellt am 16. November 2009, aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des [X.] vom 22. Juni 2009 - 17 O 286/08 - dahin abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus die von dem Kläger an den Beklagten aufgrund des Urteils des [X.] vom 21. April 2009 zu erstattenden Kosten auf weitere 290,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2009 festgesetzt werden.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Streitwert: 290,07 €

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Das [X.] hat die Klage durch vorläufig vollstreckbares Urteil vom 21. April 2009 abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hierauf gestützt hat der Beklagte mit am 24. April 2009 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz die Festsetzung von Kosten in Höhe von 1.139,43 € gegen den Kläger beantragt. Darin war nach einem Streitwert von 6.512,50 € eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV [X.] in Höhe von 487,50 € netto enthalten.

2

Die Rechtspflegerin beim [X.] hat die nach einem Streitwert von 6.512,50 € bemessenen Kosten des Beklagten auf insgesamt 849,36 € festgesetzt und dabei die Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Beklagten nur hälftig in Höhe von 243,75 € netto in Ansatz gebracht. Die sofortige Beschwerde des Beklagten mit dem Ziel, die Anrechnung der außergerichtlichen Gebühr zu beseitigen, hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Festsetzung der ungekürzten 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiter.

II.

3

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg.

4

Die Auffassung des [X.], dass es nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] zu einer Kürzung der von dem Beklagten angesetzten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV [X.] auf den 0,65-fachen Satz kommen müsse, woran § 15a [X.] nichts ändere, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5

Nach der neueren Rechtsprechung des [X.], der sich der Senat bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat, ist § 15a [X.] auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden. Danach ist auch für die [X.] vor Inkrafttreten des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren, deren Erstattung § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verhältnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung ist, so dass eine obsiegende Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] beanspruchen kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375, Rn. 11 ff.; vom 3. Februar 2010 - [X.], [X.] 2010, 106 unter [X.]; vom 11. März 2010 - [X.], juris, Rn. 6; vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 unter [X.]; vom 10. August 2010 - [X.], z.[X.]., Rn. 9 f.).

6

Die Rechtsbeschwerde rügt danach zu Recht, dass das Beschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] nur gekürzt und nicht mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht hat. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO selbst.

[X.]                                         Zoll                                       [X.]

                   Diedrichsen                                    [X.]

Meta

VI ZB 86/09

04.11.2010

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 16. November 2009, Az: 27 W 81/09, Beschluss

§ 15a RVG vom 30.07.2009, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV, § 91 Abs 2 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2010, Az. VI ZB 86/09 (REWIS RS 2010, 1705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1705

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