Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.12.2010, Az. 28 W (pat) 65/09

28. Senat | REWIS RS 2010, 765

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ROLLI CLICK (Wort-Bild-Marke)" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 017 670.9

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 6. Dezember 2010 unter Mitwirkung der Richterinnen [X.] und [X.] sowie des Richters Schell

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 vom 10. März 2009 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die [X.]

Abbildung

2

ist zur Eintragung als Marke für die nachfolgenden Waren der Klasse 12

3

„Rückhaltevorrichtungen für Rollstühle, insbesondere am Fahrzeugboden; Sicherheitsgurte für Fahrzeuge; Fahrzeugverstärkungskäfige; Verriegelungsadapter für Rollstühle“

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angemeldet worden.

5

Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Kürzel „[X.]“ sei als Abkürzung für „Rollstuhl“ gebräuchlich und der Begriff „Click“ werde häufig zur Beschreibung einer einfachen Handhabung oder Bedienbarkeit von Produkten verwendet. Deshalb entnehme der Verkehr der [X.] gebildeten Wortkombination im Hinblick auf die beanspruchten Waren lediglich den Sachhinweis, dass diese Produkte mithilfe einfach zu [X.] funktionierten bzw. schnell zu montieren seien. Aufgrund dieses im Vordergrund stehenden, beschreibenden Charakters, werde die [X.] von den angesprochenen Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen. Auch die graphische Gestaltung könne dem angemeldeten Zeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft vermitteln, da sie sich in einfachen, werbeüblichen Elementen erschöpfe.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Zur Begründung wurde vorgetragen, dem angemeldeten Zeichen komme nicht zuletzt wegen seiner fantasievollen, grafischen Gestaltung eine hinreichende Unterscheidungskraft zu. Wegen des charakteristischen Gesamteindrucks der gewählten Grafik scheide auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit des Zeichens aus, so dass der [X.] insgesamt keine absoluten Schutzhindernisse entgegengehalten werden könnten.

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Die Anmelder beantragen sinngemäß,

8

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet.

Die [X.] besteht aus einer Verbindung des gängigen Kürzels „[X.]“ für Rollstuhl und dem [X.] Begriff „Click“, das dem inländischen Publikum wie auch sein deutschsprachiges Pendant „Klick“ mit dem Bedeutungsgehalt „klickendes Geräusch, Mausklick“ bekannt ist (vgl. [X.] - [X.] Universalwörterbuch, 6. Aufl. [X.] 2006 [CD-ROM]). Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Wortkombination ist immer maßgeblich auf die konkret angemeldete Wortverbindung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. [X.] GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 28 – SAT.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise Kennzeichen erfahrungsgemäß so aufnehmen, wie sie ihnen entgegentreten, ohne sie dabei einer eingehenderen, analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung, dass zwischen einem Gesamtbegriff und der bloßen Summe seiner produktbeschreibenden Einzelbestandteile ein merklicher Unterschied bestehen muss, da es nur dann den angesprochenen Verbrauchern möglich ist, dem fraglichen Wortzeichen ohne besondere Aufmerksamkeit einen betrieblichen Herkunftshinweis zu entnehmen (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, Rdn. 45 – [X.]; [X.] GRUR 2003, 58, 60, Rdn. 24 – [X.]). Diese Voraussetzungen erfüllt die [X.], denn sie geht über die reine Zusammenfügung beschreibender Einzelbestandteile hinaus und besitzt einen eigenständigen, produktunabhängigen Bedeutungsgehalt.

Nach den allgemeinen Sprachregeln lässt sich der Wortkombination „[X.]Click“ der Aussagegehalt „Rollstuhlklick““ bzw. „[X.]“ zuordnen. Ein unmittelbar beschreibender Bezug dieses Sinngehalts zu den beanspruchten Waren ist nicht feststellbar. Der [X.] konnte bei seinen Recherchen auch keine vergleichbar gebildeten Sachbegriffe ermitteln. Zwar hat die Markenstelle in ihrem detailliert begründeten Beschluss zahlreiche Beispiele angeführt, die eine Verwendung des Begriffs „Klick“ als Hinweis für eine schnelle, unkomplizierte Montage oder Handhabbarkeit von bestimmten Waren belegen. Derartige Aussagen, wie etwa „

Ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit der erkennbar sprachunüblichen Bezeichnung scheidet damit aus. Neben einem beschreibenden Produktbezug fehlt es darüber hinaus auch an weiteren Anhaltspunkten, aus denen heraus der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könnte. Zwar kann auch nicht beschreibenden Angaben oder Zeichen die markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sich das fragliche Zeichen als bloße Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art darstellt (vgl. [X.] GRUR 2004, 680, 681 - [X.]; [X.], 417, 419 – [X.]). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf die grafische Ausgestaltung des Anmeldezeichens.

Eine Zurückweisung der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 [X.] scheidet demnach aus, so dass der angefochtene Beschluss der Markenstelle antragsgemäß aufzuheben war.

Meta

28 W (pat) 65/09

06.12.2010

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.12.2010, Az. 28 W (pat) 65/09 (REWIS RS 2010, 765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 765

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