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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 14. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Die Berufung des [X.] war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 25. April 2023 - [X.], juris Rn. 11 mwN) - unzulässig, weil das [X.] in dem angefochtenen Urteil die Ablehnung eines Anspruchs aus § 826 BGB selbständig tragend auf das Fehlen eines Schadens gestützt hat, ohne dass die - sich allein gegen die Verneinung eines Anspruchs aus § 826 BGB wendende - Berufungsbegründung diese Erwägung angegriffen hat (vgl. [X.], aaO, Rn. 12 ff. mwN).
Die geltend gemachte Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
[X.] |
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Möhring |
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Wille |
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Liepin |
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Vogt-Beheim |
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Meta
11.12.2023
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Nürnberg, 14. September 2022, Az: 5 U 4098/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2023, Az. VIa ZR 1442/22 (REWIS RS 2023, 9249)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 9249
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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