Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2023, Az. VIa ZR 1442/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9249

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 14. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Die Berufung des [X.] war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 25. April 2023 - [X.], juris Rn. 11 mwN) - unzulässig, weil das [X.] in dem angefochtenen Urteil die Ablehnung eines Anspruchs aus § 826 BGB selbständig tragend auf das Fehlen eines Schadens gestützt hat, ohne dass die - sich allein gegen die Verneinung eines Anspruchs aus § 826 BGB wendende - Berufungsbegründung diese Erwägung angegriffen hat (vgl. [X.], aaO, Rn. 12 ff. mwN).

Die geltend gemachte Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

[X.]     

      

Möhring     

      

Wille 

      

Liepin     

      

Vogt-Beheim     

      

Meta

VIa ZR 1442/22

11.12.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 14. September 2022, Az: 5 U 4098/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2023, Az. VIa ZR 1442/22 (REWIS RS 2023, 9249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9249

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