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PDF anzeigen5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tra-gen. Ergänzend zur Antragsschrift der [X.] vom 5. Oktober 2006 bemerkt der Senat: a) Auch mit der sachlichrechtlichen Beanstandung, das [X.] hätte im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der vom Angeklagten durch [X.] verdeckter Gewinnausschüttungen begangenen Einkommensteu-erhinterziehungen die Möglichkeit der Anrechnung von [X.] berücksichtigen müssen, deckt die Revision keinen den Angeklag-ten [X.] Rechtsfehler auf. Denn die Voraussetzungen einer An-rechnung (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG a.F.) lagen ersichtlich nicht vor. Nach den Urteilsfeststellungen ist auszuschließen, dass die [X.] die verdeckten Gewinnausschüttungen in ihren Körperschaftsteuerer-klärungen für die Jahre 1996 und 1998 erklärt (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]) und entsprechend Körperschaftsteuer gezahlt hat. Denn in ihren Steuerbilan-zen waren die die Errichtung der privaten Häuser des Angeklagten und [X.] und gleichberechtigten Mitgeschäftsführers [X.]betreffenden Beträge aus den Rechnungen der [X.] als Auf-wand erfasst. Die Anrechnung von Körperschaftsteuer war daher bereits ge-mäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. a EStG a.[X.]. § 36a EStG - 3 - a.F. ausgeschlossen. Zudem wäre dem Angeklagten die Anrechnung der auf die verdeckten Gewinnausschüttungen entfallenden Körperschaftsteuer auch deshalb zu versagen gewesen, weil er die gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b EStG a.F. notwendige Bescheinigung nach § 44 [X.] a.F. nicht hätte vorlegen können. Die Berechnung nach dem Anrechnungsverfahren hätte das [X.] nur dann (fiktiv) durchführen müssen, wenn es den angeklagten Anteilseigner neben der Einkommensteuerhinterziehung auch wegen der Verkürzung der Körperschaftsteuer verurteilt hätte. Lediglich in diesem Fall hätte es dem Ge-sichtspunkt einer —steuerstrafrechtlich nicht hinnehmbaren [X.] im Verhältnis zwischen Körperschaft- und Einkommensteuerhinterziehung im Hinblick auf die Besonderheiten des [X.] müssen ([X.], 144, 145; vgl. auch [X.], 193, 194). b) Schließlich ist es kein Erörterungsfehler, dass das [X.] sich in der Strafzumessung nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die [X.] wegen Umsatzsteuerhinterziehung auf der Ebene der [X.] und zugleich tatmehrheitlich wegen Einkommensteuerhinterziehung auf der Ebene des Angeklagten persönlich im Hinblick auf die ihm auch zu-geflossenen [X.] zu einer —[X.] führt. Denn selbst in wirtschaftlicher Hinsicht handelt es sich dabei um zwei getrennte Vorgänge: Durch die Abgabe der falschen Einkommensteuererklärungen bewirkte der Angeklagte einen Vorteil für sein Vermögen, indem er die ver-deckten Gewinnausschüttungen in voller Höhe ohne Steuerabzug verein-nahmte. Durch die Abgabe der falschen Umsatzsteuerjahreserklärungen be- - 4 - wirkte der Angeklagte darüber hinaus einen Vermögensvorteil für die Gieße-rei, indem diese ein Vorsteuerguthaben erlangte bzw. eine geringere [X.]. Mit einer —[X.] hat dies alles nichts zu tun. [X.] Jäger
Meta
07.11.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. 5 StR 435/06 (REWIS RS 2006, 976)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 976
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