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PDF anzeigen [X.] vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2005 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2005 und der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] werden als unbegründet verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 13. April 2005 wegen schwe-rer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 20. April 2005, das am 28. April 2005 beim [X.] eingegangen ist, Revi-sion eingelegt. Das [X.] hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 18. Mai 2005 wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Antrag des Angeklagten auf [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsein-legungsfrist und sein Antrag auf Entscheidung des [X.] bleiben ohne Erfolg. Das [X.] hat die Revision zu Recht als unzulässig, weil verspätet eingelegt, verworfen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Ange-klagten nicht gewährt werden, weil er die Fristversäumnis verschuldet hat. Der - 3 - in Haft befindliche Angeklagte hat sein Rechtsmittel erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist in einem verschlossenen Umschlag in der [X.] gegeben. Er konnte daher nicht davon ausgehen, dass das Schreiben noch am gleichen Tag beim [X.] Mühlhausen eingehen wür-de. Sein Vorbringen, er habe die mündliche Rechtsmittelbelehrung so verstan-den, dass es zur Fristwahrung ausreiche, wenn er sein Schreiben, "innerhalb einer Woche auf den Weg gebe", räumt sein Verschulden nicht aus, zumal der Pflichtverteidiger des Angeklagten erklärt hat, dass auch er den Angeklagten über das Rechtsmittel der Revision und die Fristen in diesem Zusammenhang belehrt habe. [X.]Roth-fuß
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27.07.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. 2 StR 312/05 (REWIS RS 2005, 2347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2347
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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