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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:071116BXIZR48.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 48/16
vom
7.
November 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
November 2016
durch [X.]
Dr.
Ellenberger,
[X.]
Joeres
und
Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das [X.] wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 45.000
Gründe:
1. Der Antrag der Beklagten
auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b Abs.
1 ZPO ist unbegründet.
Eine [X.], die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat [X.], dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung be-reiten
Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senat, Beschlüsse vom 11.
April 2003
XI
ZB 5/03, juris Rn.
2 und vom 1.
Juni 2016
XI
ZR 21/16, juris Rn.
2; [X.], Beschlüsse vom 27.
April 1995
III
ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016 und vom 1
2
-
3
-
24.
Juni 2014
VI
ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn.
2). Hat sie
wie hier
zu-nächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entspre-chend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.]
die Beendi-gung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die [X.] darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist ([X.], Beschluss vom 24.
Juni 2014
VI
ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn.
2). Dazu lässt sich dem Vortrag der Beklagten
nichts entnehmen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 13.
Juli 2016 verlängerten Frist begründet worden ist (§
544 Abs.
2 ZPO).
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.02.2015 -
4 [X.] -
OLG [X.], Entscheidung vom 14.01.2016 -
I-6 [X.] -
3
Meta
07.11.2016
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2016, Az. XI ZR 48/16 (REWIS RS 2016, 2883)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2883
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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