Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2016, Az. XI ZR 21/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10690

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:010616BXIZR21.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 21/16

vom

1.
Juni 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 1.
Juni 2016
durch den
Vorsitzenden Richter Dr.
Ellenberger,
[X.]
Joeres
und
Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwaltes für das [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b Abs.
1
ZPO ist unbegründet.
1. Eine [X.], die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat [X.], dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senat, Beschluss vom 11.
April 2003

XI
ZB
5/03, juris Rn.
2; [X.], Beschlüsse vom 27.
April 1995
III
ZB 4/95, [X.] 1995, 1016 und vom 24.
Juni 2014
VI
ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn.
2). Hat sie
wie hier
zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechts-anwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die [X.] darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf
ihr [X.] zurückzuführen ist
([X.], Beschluss vom 24.
Juni 2014
VI
ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn.
2).
1
2
-
3
-
2. Daran fehlt es hier. Der Kläger ist zunächst durch die Rechtsanwälte Dr.
M.

vertreten worden, die die Nichtzulassungsbe-schwerde eingelegt und danach das Mandat niedergelegt haben. Anschließend hat Rechtsanwalt K.

die weitere Vertretung des [X.] übernommen und später das Mandat ebenfalls niedergelegt. Der Kläger legt nicht dar, dass er die Beendigung der Mandate nicht zu vertreten hat.
a) Der Kläger selbst hat das Mandatsverhältnis zu den Rechtsanwälten Dr.
M.

gekündigt und zur Begründung auf die Rück-nahme einer Vereinbarung eines [X.] Bezug genommen. Er führt aus, dass er feststellen müsse, dass Rechtsanwalt Dr.
M.

ohne Rücksprache auf eine ihm wichtige und nicht verhandelbare Mitarbeit verzichte. Damit sei sein Vertrauen in die Person von Rechtsanwalt Dr.
M.

massiv erschüttert. Aus diesem Grund könne er einer erstellten Ausarbeitung von Rechtsanwalt Dr.
M.

keine vertrauensvolle Akzeptanz [X.]. Diesen Ausführungen ist nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Beendigung des Mandats durch ein Verhalten der Rechtsanwälte gerechtfertigt und nicht vom Kläger selbst zu vertreten ist.
b) Soweit Rechtsanwalt K.

für den Kläger tätig geworden ist, macht der Kläger geltend, er habe Rechtsanwalt K.

kein Mandat erteilt. Dieser ha-be keinen Auftrag und keine Vertretungsvollmacht gehabt, für ihn vor dem
Bundesgerichtshof vorstellig zu werden. Diese Darstellung ist unzutreffend. Aus
3
4
5
-
4
-
den vom Kläger vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er sich mit der schriftlichen Anfrage und Bitte an Rechtsanwalt K.

gewandt hat, eine Revi-sion bzw. eine Nichtzulassungsbeschwerde durchzuführen.

Ellenberger

Joeres

Matthias

Menges

Dauber

Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 19.09.2014 -
12 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.01.2016 -
4 [X.] -

Meta

XI ZR 21/16

01.06.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2016, Az. XI ZR 21/16 (REWIS RS 2016, 10690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10690

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