Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.03.2017, Az. 28 W (pat) 9/17

28. Senat | REWIS RS 2017, 13628

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "WATT’N GRILL" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 064 595.5

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 22. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]´N [X.]

3

ist am 4. November 2014 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für zahlreiche Waren der Klassen 29 und 30 sowie für die nachfolgenden Dienstleistungen angemeldet worden (beschwerdegegenständliche Dienstleistungen in Fettdruck):

4

Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen in [X.], Restaurants und [X.] (Snackbars); Catering; Lieferung von Nahrungsmitteln für den sofortigen Verzehr; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von Zelten.

5

Das [X.], Markenstelle für Klasse 29, hat die Anmeldung, nach vorangegangener Beanstandung vom 15. April 2015, mit Beschluss vom 4. August 2016 für die Dienstleistungen der Klasse 43 mit Ausnahme von „Catering“ wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen.

6

Zur Begründung hat es ausgeführt, mit seiner Zusammensetzung aus den Wörtern „[X.]´n“ (= am [X.] gelegen) und „Grill“ (= Imbiss) besitze das Anmeldezeichen die Bedeutung „Imbiss am [X.]“ und weise nach Art einer Gattungsangabe darauf hin, dass die Dienstleistungen durch ein Imbissgeschäft, das am [X.]enmeer gelegen sei, erbracht würden. Das angemeldete Zeichen werde daher von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als konkreter betrieblicher Herkunftshinweis, sondern nur als eine allgemeine Angabe über den Erbringer der Dienstleistungen verstanden. Es sei daher nicht geeignet, die in Rede stehenden Dienstleistungen und identische Tätigkeiten, die von einem Imbiss am [X.]enmeer erbracht würden, nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Entgegen der Auffassung des Anmelders sei es für die angesprochenen Verkehrskreise naheliegend, der Wortfolge „[X.] [X.]“ die Bedeutung „Imbiss am [X.]“ beizumessen. Mit dem Beanstandungsbescheid übersandte Rechercheergebnisse belegten, dass der [X.] „[X.]“ in verschiedenen Begriffen im Sinne von „am [X.] gelegen“ verwendet werde. Ebenso eindeutig sei es, dass „Grill“ ein Synonym für „Imbiss/Imbissgeschäft“ darstelle. Dies belegten weitere Rechercheergebnisse mit vielfältigen Beispielen zur beschreibenden Verwendung. Begriffe wie „Rheingrill“ oder „Poolbar“ zeigten zudem, dass die Kombination des Begriffs „Grill“ oder einer anderen gattungsmäßigen Bezeichnung einer Angebotsstätte für gastronomische Dienstleistungen mit einer Angabe über deren Lage (z. [X.] oder am [X.]) üblich sei. Das Anmeldezeichen könne daher in Verbindung mit den gegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 43 nur als eine Angabe über die Art, wie sie erbracht würden, nämlich in einem Imbissgeschäft am [X.]enmeer, verstanden werden.

7

Die Dienstleistung „Catering“ hat das [X.] in dem Beschluss vom 4. August 2016 bei der Wiedergabe des [X.] nicht erwähnt und hierzu auch in der Beschlussbegründung keine Ausführungen gemacht.

8

Gegen die teilweise Zurückweisung richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 23. August 2016, mit der er beantragt,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des [X.]es vom 4. August 2016 aufzuheben.

Zur Begründung führt er aus, entgegen der Annahme des [X.]es lasse sich dem Anmeldezeichen „[X.] [X.]“ kein beschreibender Sinngehalt entnehmen, der ohne weitere Gedankenschritte sofort erfassbar sei. Die Wortfolge sei völlig unüblich und lasse den Betrachter bereits beim Lesen „ins Stocken“ geraten. Außerdem sei die beanspruchte Wortfolge von Unbestimmtheit geprägt und mehrdeutig. Bereits die Annahme des [X.]es, die Wortfolge „[X.] [X.]“ habe die Bedeutung „Imbiss am [X.]“, sei ersichtlich falsch. Allenfalls stehe sie für „[X.] am Grill“, mithin ein [X.]enmeer, das an einem Imbiss gelegen sei. Dies sei jedoch eine völlig sinnverzerrte Bedeutung und kehre die Sprachpraxis ins Gegenteil um, denn die Lage eines [X.]enmeeres orientiere sich nicht an dem Standort eines Imbisses. Auch habe der Begriff „[X.]“ unterschiedliche Bedeutungen. So könne er als Fragewort aufgefasst werden im Sinne von „[X.], [X.]?“. Ferner könne der Begriff eine Fläche in der Gezeitenzone der Küsten bezeichnen, die bei Niedrigwasser trocken falle. Darüber hinaus stelle „[X.]“ die im internationalen Einheitssystem für die Leistung (Energieumsatz pro Zeitspanne) verwendete Maßeinheit dar. Nicht zuletzt handele es sich bei „[X.]“ auch um einen Einschlagkrater im Süden der [X.] sowie um ein Schiff, welches Ende des 19. Jahrhunderts am [X.] eingesetzt wurde. Was „[X.]“ mit „Grill“ zu tun habe, erschließe sich daher nicht. Mit der Wortfolge „[X.] [X.]“ seien vielfältige Interpretationsmöglichkeiten verbunden, so dass von einem sofort erfassbaren Sinngehalt nicht ausgegangen werden könne. Die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 43 stünden ferner mit dem Begriff „[X.]“ in keinem Sachzusammenhang.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet, da der Eintragung des [X.] für die von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen das Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht.

1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.] 2012, 610, Rdnr. 42 - [X.]; [X.] 2008, 608, Rdnr. 66 [X.] [X.]; [X.] 2014, 569, Rdnr. 10 - [X.]; [X.] 2013, 731, Rdnr. 11 - [X.]; [X.] 2012, 1143, Rdnr. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, Rdnr. 9 - [X.]; [X.] 2010, 825, Rdnr. 13 - [X.]; [X.] 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; [X.] 2006, 850, Rdnr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.] 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; [X.] 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; [X.] 2008, 608, Rdnr. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rdnr. 12 - [X.]; [X.] 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2012, 1143, Rdnr. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.] 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; [X.] 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; [X.] 2010, 825, Rdnr. 13 - [X.]; [X.] 2006, 850, Rdnr. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270, Rdnr. 11 - Link economy; [X.] 2009, 952, Rdnr. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, Rdnr. 19 - [X.]; [X.] 2005, 417 - [X.]; [X.] 2001, 1151 - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, Rdnr. 19 - [X.]; [X.] 2003, 1050 - [X.]; [X.] 2001, 1143 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100, Rdnr. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850, Rdnr. 28 - [X.]).

2. Das Anmeldezeichen besteht aus den beiden Begriffen „[X.]“, „[X.]“ und dem sie verbindenden Buchstaben „´N“. „[X.]“ bezeichnet u. a. einen „seichten, von Prielen durchzogenen Küstenstreifen, dessen Meeresboden aus Sand und [X.] nicht überflutet ist“ (vgl. unter [X.] - „[X.]“). Bei einem „Grill“ handelt es sich u. a. um ein „Gerät zum Rösten von Fleisch“ (vgl. unter [X.] - „Grill“). Der Begriff wird aber auch - wie in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt - vielfach zur Bezeichnung für einen [X.] verwendet. Der Buchstabe „´N“ hinter dem Bestandteil „[X.]“ des [X.] stellt die Abkürzung des [X.] Begriffs „and“ dar - im [X.] „und“ respektive „&“ - und ist den inländischen Verkehrskreisen in dieser Bedeutung auch geläufig (vgl. hierzu [X.] W (pat) 504/13 - „Seal´n Cut“). In seiner Gesamtheit werden die angesprochenen Verkehrskreise der allgemeinen Durchschnittsverbraucher das Anmeldezeichen daher im Sinne von „[X.] und Grill“, also als „Imbiss am [X.]“ (bzw. „am [X.]enmeer“) auffassen. Der bloße Umstand, dass dem [X.] „[X.]“ (im Sinne von Imbiss) die Ortsangabe „[X.]“ vorangestellt ist, vermag hieran nichts zu ändern, da sich dem Verkehr der Bedeutungsgehalt des [X.] im vorstehenden Sinne auch bei dieser (umgekehrten) Wortstellung unschwer erschließen wird.

Dem vorstehend angeführten Begriffsverständnis des beanspruchten Zeichens steht auch nicht das Vorbringen des Anmelders im Rahmen seiner Beschwerdebegründung entgegen. Das [X.] hat bereits in seinem Beanstandungsbescheid vom 15. April 2015 unter Verweis auf zahlreiche Fundstellen aus dem [X.] darauf hingewiesen, dass der Begriff „[X.]“ in Wortverbindungen als Hinweis auf das [X.] bzw. auf das [X.]enmeer verstanden wird. Lediglich exemplarisch wird diesbezüglich auf die Nachweise „[X.]N SOUND – Studio vorm Deich“ ([X.]), „[X.]´n Bad - ein Bad direkt neben dem [X.]enmeer“ (http://www.wursternordseekueste.de/wattnbad) sowie „[X.]´n Nest – Ferienhaus am [X.]“ (vgl. unter http://www.wattn-nest.de) verwiesen. Die bloße Neuheit des [X.] und dessen (unterstellte) alleinige Verwendung durch den Anmelder ist für sich genommen nicht geeignet, dessen Eintragungsfähigkeit zu begründen (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 11. Auflage, 2015, § 8 [X.], Rdnr. 137).

Dem Anmelder ist zwar dahingehend beizustimmen, dass der Begriff „[X.]“ weitere Bedeutungen haben kann (etwa zur Bezeichnung der Leistung) - im konkreten Kontext des [X.] sind diese jedoch fernliegend. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren [X.]s „[X.]“ (im Sinne von Imbiss). Im Bereich der Gastronomie ist es nämlich üblich, dass die Anbieter ihre Dienstleistungen durch die Angabe des Ortes der Erbringung genauer benennen, worauf das [X.] in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat Dies gilt nicht nur für [X.]e (z. B. „Rheingrill“), sondern auch für andere gastronomische Betriebe  (z. B. „Café am Rathaus“, „Café am [X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“). Im Übrigen fehlt einem Zeichen bereits dann die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn es mit einer seiner Bedeutungen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt - unabhängig davon, ob es auch noch andere (nicht beschreibende) Bedeutungen haben kann (vgl. [X.]/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 149).

3. Das Anmeldezeichen weist unter Zugrundelegung obiger Bedeutung auf die Art und den Ort der Erbringung der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 43 hin. Der Durchschnittsverbraucher wird davon ausgehen, dass die Tätigkeiten von einem am [X.]enmeer gelegenen Grill oder [X.] erbracht werden. Dies gilt zunächst für die „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen in [X.], Restaurants und [X.] (Snackbars)“. Am [X.] gelegene [X.], Restaurants und [X.] können verkürzt als Grills bezeichnet werden oder zur Verpflegung - in der Nähe des [X.]s aufgestellte - Grills verwenden.

Auch zu der Dienstleistung „Lieferung von Nahrungsmitteln für den sofortigen Verzehr“ weist das Anmeldezeichen einen engen sachlichen Bezug auf. So verpflegen Gastronomen ihre Gäste nicht nur vor Ort, sondern liefern zunehmend ihre Produkte aus, sei es durch eigene Mitarbeiter oder mit Hilfe von Lieferdiensten. Demzufolge kann beispielsweise auch von einem [X.] am [X.] zubereitetes Fleisch in die Wohnung des Kunden gebracht werden.

Entsprechend verhält es sich bei den Dienstleistungen „Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von Zelten“. Gastronomen können auch die Anmietung der für die Ausrichtung einer Feierlichkeit erforderlichen Gegenstände anbieten. Sofern der Kunde die Veranstaltung nicht am Ort des [X.]es am [X.] durchführen will, benötigt er für seine Gäste Stühle, Tische, Tischwäsche, Gläser und Zelte, sofern der Platz im Haus nicht ausreicht. Das beanspruchte Zeichen benennt somit lediglich abstrakt einen am [X.] befindlichen Gastronomiebetrieb, der vornehmlich seine Speisen mit dem Grill zubereitet und zusätzlich das eben genannte Partyzubehör vermietet (vgl. in diesem Zusammenhang auch [X.] W (pat) 15/13 - „[X.]EL EUROPA CITY“).

Die Frage, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch der Eintragung des [X.] für die ebenfalls von der Anmeldung in Klasse 43 erfassten Dienstleistung „Catering“ entgegensteht, bedarf keiner Entscheidung. Hinsichtlich dieser Dienstleistung ist ausweislich des Tenors des Beschlusses des [X.]es vom 4. August 2016 keine Zurückweisung erfolgt, so dass die Dienstleistung „Catering“ nicht Gegenstand vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

4. Auf Grund obiger Ausführungen kann die Frage, ob der Eintragung des [X.] auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, im Ergebnis dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Meta

28 W (pat) 9/17

22.03.2017

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.03.2017, Az. 28 W (pat) 9/17 (REWIS RS 2017, 13628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13628

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