Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8012

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]/13
Verkündet am:

11. Februar 2014

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 ([X.])
Zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.
[X.], Urteil vom 11. Februar 2014 -
VI [X.]/13 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
21. Januar 2014
durch den Vorsitzenden [X.],
[X.], die Richterin [X.], den Richter Pauge
und den
Richter Offenloch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] und die [X.] der [X.]
wird das Urteil der 21. Zivilkammer des
[X.]s [X.]
vom 17. April 2013
im Kostenpunkt und insoweit
auf-gehoben, als
das [X.] die Berufung des [X.] gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer
Gutachterkosten in Höhe von

nebst Zinsen
zurückgewiesen und unter Abän-derung des Urteils des [X.] vom 5. Oktober 2012 die Beklagte zur Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe ebst Zinsen verurteilt
hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien
werden
zurückge-wiesen.

Von Rechts wegen

-

3

-

Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigen-
und Anwaltskosten infolge eines Verkehrsunfalls.
Im Februar
2012
war der Kläger mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrs-unfall mit der [X.] verwickelt, für dessen Schäden die Beklagte zu 100% aufzukommen hat. Der Kläger holte ein Kfz-Schadensgutachen ein, nach dem der
erforderliche Reparaturaufwand
rund 1.USt. beträgt.
Für die Er-stattung des Gutachtens stellte der Sachverständige
dem Kläger einen Betrag von 534,55

in Rechnung, den er wie folgt aufschlüsselte:
Ausarbeitung und Anfertigung des Gutachtens

260,00

atz)

22,40
Telefon/EDV-Ko., Büromaterial, [X.], Schreibkosten

75,00

91,80
Mehraufwand Restwertbörse

--______________________________________________________

Zwischensumme ohne MwST

449,20
MwST 19,0%

85,35
Endsumme
incl. MwST

534,55

Die Haftpflichtversicherung der [X.] regulierte die Kosten in Höhe von 390

r
Restbetrag von
144,55

ist
Gegenstand der Klage.
Daneben
macht der
Kläger
unter Anrechnung einer ebenfalls bereits vorprozessual
er-folgten Zahlung
restliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten ([X.])

geltend
und begehrt schließlich die Feststel-lung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten [X.] Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der einbezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen. Auf die zugelassene Beru-fung des [X.] hat das
[X.] die Beklagte
unter Zurückweisung der 1
2
3
4
-

4

-

Berufung im Übrigen
zur
Zahlung weiterer
Gutachterkosten in Höhe von 56,90

sowie weiterer
vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31

, jeweils nebst Zinsen,
verurteilt.
Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
ursprüngliches Begehren
weiter. Ziel der Anschlussre-vision der
[X.] ist die
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht
hat
im Wesentlichen ausgeführt, der Geschädigte sei im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der [X.] überschreite die Grenzen rechtlich zulässiger Preisgestaltung dabei nicht alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemes-sene Pauschalierung des Honorars vornehme.
Die Gerichte könnten aber mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung nach §
287 ZPO Feststellungen treffen, aus denen sich ergebe, dass die Höhe der geltend ge-machten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des §
249 Abs.
2 BGB überschreite. Hierbei könne sowohl hinsichtlich des [X.] als auch in Bezug auf die Nebenkosten auf die Ergebnisse der Befragung zur Höhe des [X.] 2010/2011 durch den [X.] für das Kraftfahrzeugwesen e. V. -
BVSK (im Folgenden: "BVSK-Honorarbefra-gung") abgestellt werden. Danach schätze die Kammer die für die Einholung e-k

5
-

5

-

II.
1.
Diese Schadensberechnung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
a)
Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an sei-nem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der [X.] nach §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. [X.]sur-teile vom 15.
Oktober 2013 -
VI
ZR 471/12, [X.], 1544 Rn.
26 und -
VI
ZR 528/12, [X.], 1590 Rn.
27; vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, [X.], 560 Rn.
13; vom 7. Mai 1996 -
VI
ZR 138/95, [X.]Z 132, 373, 375
ff.; vom 29. Oktober 1974 -
VI
ZR 42/73, [X.]Z 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai 1970 -
VI
ZR
168/68, [X.]Z 54, 82, 84 f.;
vom 4. Dezember 1984 -
VI
[X.]/82,
VersR 1985, 283, 284 sowie
vom 2. Juli 1985 -
VI
ZR 86/84,
VersR 1985, 1090 und -
VI
ZR 177/84,
VersR 1985, 1092 mwN). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s diejenigen Aufwendungen [X.], die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde ([X.]surteile vom 15.
Oktober 2013 -
VI
ZR 471/12, [X.], 1544 Rn.
20
und -
VI
ZR 528/12, [X.], 1590 Rn.
19; vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, [X.], 560 Rn.
17; vom 7. Mai 1996 -
VI
ZR 138/95, [X.]Z 132, 373, 376; vom 2. Juli 1985 -
VI
ZR 86/84 und -
VI
ZR 177/84,
jeweils aaO). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf §
242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des §
254 Abs.
2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungs-pflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten [X.]surteile; s. auch [X.]surteil vom 15. Oktober 1991 -
VI
ZR 314/90, [X.]Z 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt je-6
7
-

6

-

doch, wie der [X.] ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte ([X.]surteile vom 15. Oktober 1991 -
VI
ZR 314/90, [X.]Z 115, 364, 369; vom 29. April 2003 -
VI
ZR 393/02, [X.]Z 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 -
VI
ZR 86/84,
aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen ma-chen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem [X.] um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des [X.] darf auch im Rahmen von Abs.
2 Satz 1
des §
249 BGB nicht das Grundanlie-gen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass
nämlich dem [X.] ein möglichst vollständiger Scha-densausgleich zukommen soll (vgl. [X.], NZV 1991, 1, 2; [X.]. [X.], 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezo-gene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle [X.] des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ([X.]surteile vom 15. Oktober 1991 -
VI
ZR 314/90, [X.]Z 115, 364, 369
und -
VI
ZR 67/91, [X.]Z
115, 375, 378; vgl. Se-natsurteil vom 15. Oktober 2013 -
VI
ZR 528/12, aaO Rn.
19 mwN). Auch bei der Beauftragung eines
Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständi-gen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem hono-rargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe re-gelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach §
287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen"
Betrags im Sinne von 8
-

7

-

§
249 Abs.
2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der -
vor dem Hintergrund der subjekt-bezogenen Schadensbetrachtung relevanten
-
beschränkten Erkenntnismög-lichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. [X.]surteile vom [X.] 2013 -
VI
ZR 471/12, aaO Rn.
26
und -
VI
ZR 528/12, aaO
Rn.
27; vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, aaO
Rn.
13; vom 6. November 1973
-
VI
ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich ge-schuldeten, sondern die im Sinne von §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB tatsächlich er-forderlichen Kosten entscheidend (vgl. [X.]surteil
vom 7. Mai 1996 -
VI
ZR 138/95, [X.]Z 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des [X.] spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des [X.] gemäß §
249 Abs.
2 Satz 1
BGB eine maßgebende Rolle (vgl. [X.]surteile vom 15. Oktober 2013 -
VI
ZR 471/12 und -
VI
ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen [X.] zur Schadensbehebung reicht allerdings
grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. [X.]surteil vom 7. Mai 1996 -
VI
ZR 138/95, [X.]Z 132, 373, 381
f.).
b)
Mit diesen Grundsätzen sind,
auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung
nach §
287 Abs.
1 ZPO, die [X.] nicht zu vereinbaren, mit denen das Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist.
Es durfte nicht die
dem Kläger vom [X.] in Rechnung gestell-ten Kosten
allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines [X.]
-

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-

digenverbandes kürzen. Dabei
hat das Berufungsgericht die
besondere Bedeu-tung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt.
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachver-ständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche übli-chen Preise deutlich übersteigen, gebietet das [X.] Wirtschaft-lichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. [X.]surteil vom 15. Oktober 2013 -
VI
ZR 528/12, aaO
Rn.
19 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.
aa)
Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grund-honorars ist nicht zu beanstanden. In Streit steht die Höhe der Nebenkosten. Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der [X.] nach der Behauptung der [X.] überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet und hat das Berufungsgericht [X.] auch nicht festgestellt. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der [X.] nicht verpflichtet. Dem
Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des [X.] über die Höhe der übli-chen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB.
bb)
[X.] ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzu-legen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus §
254 Abs.
2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei
der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentli-cher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.
Allein der Umstand, dass die vom [X.] vorliegend abgerechneten Ne-10
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9

-

benkosten die aus der [X.] ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des [X.] allerdings noch nicht.
c)
Da das
Berufungsgericht angenommen hat, dass die vom Kläger ver-langten Gutachterkosten schon nicht in vollem Umfang "erforderlich"
im Sinne des §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB waren, hatte die Beklagte bisher keine Veranlas-sung im Prozess zur Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht
vor-zutragen. Dazu ist ihr zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Ge-legenheit zu geben. Das angefochtene Urteil
ist deshalb gemäß §
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO
hinsichtlich der Gutachterkosten aufzuheben und die Sache insoweit
zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen.
Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit ha-ben, auch das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der [X.] zu berücksichtigen.
2.
Im Übrigen waren Revision und [X.] zurückzuweisen.
[X.] ist das Berufungsgericht zur Feststellung gelangt, dem Kläger stünden weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31

Die der Berechnung zugrundeliegende Beurteilung des Berufungsgerichts, der hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungs-kosten maßgebliche
Geschäftswert betrage zwischen 1.500

.000

,
ist weder
aus rechtlichen Gründen zu beanstanden
noch von der Frage abhängig, ob und ggf. in welchem Umfang dem Kläger im weiteren Verfahren die streitge-genständlichen Gutachterkosten zugesprochen werden.
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-

10

-

Aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist weiter die Abweisung des Feststellungsantrags des [X.].
Mit dem Berufungsgericht ist davon [X.], dass der Kläger einen entsprechenden Schadensersatzanspruch [X.] nicht schlüssig dargelegt hat.
Galke
Zoll
[X.]

Pauge
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.10.2012 -
1 C 610/12 (3) -

LG [X.], Entscheidung vom 17.04.2013 -
21 [X.]/12 -

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Meta

VI ZR 225/13

11.02.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 (REWIS RS 2014, 8012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8012

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 225/13

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