Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7956

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190716UVIZR491.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

19. Juli 2016

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 ([X.]); ZPO §
287
1.
Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Be-gutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
2.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständi-genkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen
Sachver-ständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich [X.] bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung er-forderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
[X.], Urteil vom 19. Juli 2016 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
19.
Juli 2016
durch den Vorsitzenden Richter [X.]lke, den Richter
[X.], die Richterinnen Dr.
[X.], [X.] und Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 22.
Zivilkammer
des [X.] vom 10.
Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, deren
Unternehmensgegenstand der Ankauf von [X.] ist, nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13.
April 2012 in Anspruch, bei dem der PKW des [X.] beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der [X.] steht zwischen den Parteien außer Streit. [X.] beauftragte das in der nä-heren Umgebung seines Wohnortes ansässige Sachverständigenbüro [X.], S. und [X.] (im Folgenden: "Sachverständigenbüro") mit der Begutachtung des 1
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beschädigten Fahrzeugs. Seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten trat er an das Sachverständigenbü-ro ab. Der Sachverständige [X.]
fertigte unter dem 14.
Mai 2012 ein Gutachten an. Danach ergaben sich u.a. Reparaturkosten in Höhe von netto 16.788,60

bei einer Reparaturdauer von 8 bis 9 Tagen und ein merkantiler Minderwert von 6.000

n-schließlich Mehrwertsteuer in Rechnung.
Die Beklagte ermittelte bei einer Prü-fung des Sachverständigengutachtens Reparaturkosten in Höhe von netto 2.664,60

Die Klägerin macht geltend, der Sachverständige [X.] habe den ihm vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sach-verständigenkosten wirksam an sie abgetreten. Die Kosten des Gutachtens seien ersatzfähig und weder vom Schädiger noch gerichtlich zu überprüfen. Das Honorar sei nicht krass überhöht, ein Missverhältnis zwischen Honorar und Leistung für den Geschädigten seien nicht zu erkennen gewesen. Inhaltlich sei das Gutachten nicht zu beanstanden. Ihr stehe die abgerechnete [X.] selbst dann zu, wenn das Gutachten [X.] oder sogar unbrauchbar sei.
Die Beklagte erachtet die Abtretung an die Klägerin für unwirksam.
Sie macht weiter geltend, das Gutachten sei mangelhaft und unbrauchbar, der mer-kantile Minderwert völlig übersetzt, die Reparaturkosten unzutreffend ermittelt. Die Beklagte könne auf der Grundlage einer Ermächtigung des Geschädigten und ihrer darauf erfolgten Erklärung der Minderung werkvertragliche [X.] geltend machen. Das angesetzte [X.] sei sowohl bezogen auf das [X.] als auch auf die Nebenkosten überhöht.
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Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.225,83

stattgegeben, da das Sachverständigengutachten des Sachverständigen [X.] nicht völlig unbrauchbar gewesen sei.
Nach der Abtretung könne der Sachver-ständige aber nur die angemessenen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.225,83

fordern.
Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts
abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klä-gerin weitere 1.043,83

zu
bezahlen. Die weitergehende, Neben-forderungen betreffende
Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ih-ren Antrag vollständiger Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus abgetrete-nem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 1.043,83

gesam-ten in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von 2.269,66

Das Amtsgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Aktivlegitimation der Klä-gerin erst mit Vorlage der Abtretungserklärung vom 17.
Oktober 2014 begrün-det worden sei. Es sei in
nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das private Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros [X.], S. und [X.] jedenfalls nicht völlig unbrauchbar sei, sodass dessen Kosten grundsätzlich einen gemäß §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB ersatzfähigen Schaden darstellten. Die Beklagte hafte
der Klägerin im vorliegenden Fall nach den 4
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Grundsätzen der [X.] auch auf Zahlung eines ggf. überhöhten [X.]s.
Der Geschädigte genüge seiner Darlegungslast
zur Schadenshöhe re-gelmäßig durch Vorlage einer -
von ihm bezahlten
-
Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Es sei im vorliegenden Fall jedoch unschädlich, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten noch nicht an das Sachverständigenbüro bezahlt habe. Die
Rechtsprechung des [X.] sei nicht dahin
zu verstehen, dass die subjektbezogene Betrachtungsweise in Bezug auf die [X.] unfallbedingter Sachverständigenkosten allein davon abhänge, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten (objektiv überhöhten) Sach-verständigenkosten tatsächlich bereits bezahlt habe. Wenn der Geschädigte
die Kosten noch nicht beglichen habe, drohe ihm für den Fall, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nur einen Teil der Kosten erstatte, eine Honorarklage des Sachverständigen. Er würde also mit den Folgen eines Prozesses belastet, welcher
eigentlich vom Schädiger zu führen wäre.
Vorliegend
sei nicht ersichtlich, dass dem
Geschädigten [X.] ein Verschul-den hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen zur Last falle. Er sei nicht gehalten, eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen durch-zuführen, sondern habe sich damit begnügen können, das in der
näheren Um-gebung zu seinem Wohnort ansässige Sachverständigenbüro zu beauftragen. Durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen vom 14.
Mai 2012, welche mit der getroffenen Preisvereinbarung übereinstimme, habe er seiner Darle-gungslast genügt. Die subjektbezogene Betrachtungsweise gelte auch dann, wenn der Geschädigte wie hier seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten erfüllungshalber an den Sachverständigen abtrete und dieser die Forderung an einen Dritten im Wege des echten Factoring weiter zediere. 7
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Dem stehe der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß §
242 BGB nicht entgegen. Soweit die Beklagte sich schließlich darauf berufe, dass sie, von [X.] bestritten, vom Geschädigten ermächtigt worden sei, alle werkvertrag-lichen Gewährleistungsansprüche aus dem Gutachtenvertrag gegenüber dem Sachverständigenbüro geltend zu machen und eine Minderung des [X.] wegen Mängeln des Gutachtens erklärt habe, sei dieser Einwand unerheblich. Eine Minderung würde lediglich zu einer Reduzierung des werkvertraglichen [X.] führen, dieser sei aber nicht Gegenstand der Klage, sondern ausschließlich der deliktische Schadensersatzanspruch des Geschädigten.

II.
Die Revision ist begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-gericht angenommen, dass dem Geschädigten [X.] dem Grunde nach ein [X.] gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachver-ständigengutachtens aus §§
7, 18 StVG, §
115 [X.] zustand. Denn diese Kos-ten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß §
249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweck-mäßig ist (vgl. nur Senatsurteile vom 11.
Februar 2014 -
VI
[X.]/13, [X.], 474 Rn.
7; vom 7.
Februar 2012 -
VI
ZR 133/11, [X.], 504 Rn.
13).
Rechtlich unbedenklich
ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen ab-9
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getreten hat
sowie
dass die Abtretung dieser Forderung vom Sachverständigen an die Klägerin am 17.
Oktober 2014 hinreichend bestimmt und nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß §
134 BGB i.V.m. §
2 Abs.
2 Satz 1, §
3 [X.] unwirksam ist.
2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Höhe der vom Sachverständigenbüro in Rechnung gestellten Honorarsumme nebst Ne-benkosten sei im vorliegenden Schadensersatzprozess nicht weiter zu prüfen, ist von [X.] beeinflusst.
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe
des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebli-ches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer [X.] gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 -
VI [X.], [X.], 730 Rn.
14; vom 8. Mai 2012 -
VI [X.], [X.], 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des [X.], dem Tatrichter eine be-stimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. No-vember 2004 -
VI ZR 357/03, [X.]Z 161, 151, 154).
b) Im Streitfall hat
das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedi-12
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gung seines [X.] in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 -
VI ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 -
VI [X.], [X.], 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 -
VI [X.]/13, [X.], 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu ent-sprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 -
VI [X.], [X.], 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand [X.], der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich [X.], einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.], [X.], 1590 Rn. 18 mwN).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehe-bung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzu-wendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, wel-cher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Si-tuation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis-
und Einfluss-möglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 -
VI ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 348; vom 16
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15. Oktober 2013 -
VI [X.], [X.], 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 -
VI [X.]/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflich-tet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 -
VI [X.], aaO Rn. 17; vom 11.
Februar 2014 -
VI [X.]/13, aaO Rn. 7).
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die [X.] nach der Rechtsprechung des Senats weder grundsätzlich noch im Streitfall dazu, dass der Versicherer dem Geschädigten auf Zahlung eines ggf. überhöhten [X.]s haftet, ohne dass
die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nach den dargestellten Grundsätzen und den Anforderungen
von § 287 ZPO (zunächst) genügend dargelegt wird.
(1) Den Geschädigten trifft gemäß §
249 Abs. 2 Satz
1 BGB grundsätz-lich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen [X.]. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der
-
von ihm beglichenen
-
Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehe-bung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadens-höhe in Frage zu stellen
(Senatsurteil vom 22. Juli 2014 -
VI [X.], [X.], 1141 Rn. 16).
(2) Im Streitfall
hat das Berufungsgericht die vom Geschädigten nicht be-glichene Rechnung und ihre Übereinstimmung mit der getroffenen
-
in den [X.] aber dem Inhalt
und der Höhe nach nicht festgestellten
-
Preisverein-barung
ausreichen lassen, um der
Klägerin (Zweitzessionarin)
einen Scha-17
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densersatzanspruch in Höhe des
vom Sachverständigen in Rechnung gestell-ten Betrages
zuzusprechen und ohne Begründung ausgeführt, die Abrechnung einer überhöhten Gutachterforderung sei für den Geschädigten jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Damit hat es die Anforderungen an die nach den obigen Grundsätzen zu bestimmende Darlegungslast verkannt. Nicht der
vom Sach-verständigen in
Rechnung gestellte Betrag als
solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr [X.] Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von §
249 Abs.
2 Satz
1 BG[X.] Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschät-zung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im
tatsächlich aufgewen-deten
Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher.
(3) Diese
Grundsätze
gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten.
Legt der
an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten
Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht
der Zessionar andere konkrete Anhalts-punkte
für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der
speziellen Situation
des Geschädigten
beibringen kann. Bei der dann vom Tatrichter zu
leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach §
287 Abs.
1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen.
20
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Soweit das Berufungsgericht meint, eine der beglichenen Rechnung ver-gleichbare Indizwirkung trete
auch
bei einer Abtretung der Schadensersatzfor-derung erfüllungshalber an den Sachverständigen ein, irrt es (ähnlich [X.], [X.], 138, 139). Abgesehen davon, dass regelmäßig die Abtre-tung bereits mit dem [X.], also vor Kenntnis der endgültigen Ho-norarforderung und Vorliegen der Rechnung erfolgt, stellt die Entscheidung für eine Abtretung, mit der der Geschädigte eine Erfüllung der Honorarforderung des Sachverständigen ohne seinen eigenen finanziellen Beitrag anstrebt und die ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, keinen der Zahlung vergleichbaren Hinweis auf seine Erkenntnismöglichkeiten dar
(vgl. Senatsurteil vom 26.
April 2016 -
VI
ZR 50/15, juris Rn.
12). Sein Interesse an der Prüfung der Höhe der Forderung ist nämlich gering, wenn er darauf vertrauen kann, dass sie von ei-nem Dritten bezahlt werden wird.
Die Auffassung der Revision, dass sich der Inhalt der Schadensersatz-forderung durch die Abtretung ändere, weil nicht mehr der Geschädigte die Schadensersatzforderung geltend mache, ist unzutreffend. Der Zessionar er-wirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten [X.]. Dies ist von der Frage zu trennen, ob und welche Einwendungen der Schuldner der Forderung möglicherweise zwar nicht dem Geschädigten, jedoch dem Zessionar entgegenhalten kann.

III.
Das Berufungsurteil war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Fest-stellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Rahmen 21
22
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12

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der vorliegenden konkreten Schadensberechnung wird das Berufungsgericht ggf. Anlass haben, die Frage der Minderung zu prüfen.
Die Beklagte hat dazu vorgetragen, sie habe die Minderung auf der Grundlage einer Ermächtigung des Geschädigten erklärt und der Werklohnanspruch sei bis auf null gemindert. Das Berufungsgericht wird entgegen seiner Auffassung insoweit nicht davon ausgehen können, dass die Minderung bei der konkreten Berechnung des Schadens vollständig außer Betracht bleiben kann.
[X.]lke
[X.]
[X.]

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2014 -
20 C 6820/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.07.2015 -
22 [X.] -

Meta

VI ZR 491/15

19.07.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15 (REWIS RS 2016, 7956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7956

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Zitiert

VI ZR 491/15

VI ZR 245/11

VI ZR 37/11

VI ZR 225/13

VI ZR 528/12

VI ZR 357/13

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