Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3894

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

22. Juli 2014

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 249 Abs. 1 Fa, Abs. 2 Satz 1 Ga; ZPO § 287
a)
Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädig-ten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzan-spruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
b)
Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach §
287 Abs.
1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie
darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzel-fall Rechnung tragen.
c)
Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grund-honorar berechneten Nebenkosten seien in [X.] grundsätzlich in r-stiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.
[X.], Urteil vom 22. Juli 2014 -
VI [X.] -
LG [X.]

AG Lebach

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
22.
Juli 2014
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und
von
Pentz sowie
den Richter Offenloch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 13.
Zivilkammer des [X.] vom 29.
Juli 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des [X.] vom 22. Februar
2013 auf die Berufung der [X.] abgeändert und die Klage auf
Ersatz von Sachverständigenkosten
in Höhe ä-gers wird das vorbezeichnete Urteil ferner aufgehoben, soweit seine Berufung gegen die Abweisung der Klage in Höhe von wei-

Auf die [X.] der [X.] wird das vorbezeichnete Urteil des [X.] aufgehoben, soweit die [X.] zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von
mehr als 324,65

verurteilt
worden ist.
Die Revision des [X.] gegen die Abweisung des Feststel-lungsantrags
in dem vorbezeichneten Urteil des [X.]
wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-

3

-

Tatbestand:
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetre-tenem Recht der Frau [X.] auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.
Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau [X.]
durch ein von der [X.] geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der [X.] steht zwischen den Parteien außer Streit.
Frau [X.]
beauftragte den Kläger
mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66

% Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250

e 2,5
% Mehr-wertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau [X.]
insgesamt 787,01

19
% Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434

d-honorar und insgesamt 227,35

einzeln ausgewiesene
Positionen wie
die [X.], [X.], Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos,
Fahrtkosten, Schreibgebühren
und
Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der [X.] zahlte hierauf vorprozessual 252,50

Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51

r-pflichtung der [X.], auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zin-sen in Höhe von 5
Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die [X.] vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des [X.] nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu be-zahlen.
1
2
3
-

4

-

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77

zeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten zusammensetzt. Dem Feststellungsantrag hat es entsprochen. Den
weitergehenden Zahlungs-antrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten

insgesamt 382,96

,
zu zahlen.
Die weitergehende
Berufung der [X.] und die Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zu-gelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die [X.] wendet sich mit der [X.] gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Fahrtkosten und Kosten für Fotokopien sowie die Anfertigung von Lichtbil-dern in Höhe von insgesamt 58,31

.

Entscheidungsgründe:
A.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Schadens-gutachtens zu. Der Kläger sei aktivlegitimiert, da die Geschädigte ihm den [X.] wirksam abgetreten habe. Der Höhe nach belaufe sich sein [X.] Bemessung des Honorars eines Sachverständigen fehle, dürfe der [X.] allerdings regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden [X.] ausgehen. Der Geschädigte könne vom Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich verlangen, wenn für ihn erkennbar sei, dass 4
5
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5

-

der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festgesetzt habe und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ständen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last falle oder er offensichtli-che Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet habe. Nach diesen Grundsätzen erweise sich das vom Kläger abgerechnete [X.] nicht erkennbar überhöht gewesen, da es sich innerhalb des [X.] [X.] bewege. Nebenkos-h-neten Einzelpositionen, soweit sie diesen Betrag überstiegen, unter den Geg[X.]nheiten des regionalen Marktes quasi willkürlich
überhöht seien und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Miss-verhältnis zueinander ständen. Rechne ein Sachverständiger für seine Ingeni-eurtätigkeit eine Pauschale ab und beanspruche er zusätzlich bestimmte N[X.]nkosten, so bringe er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und daneben lediglich tatsächlich an-gefallene Aufwendungen ersetzt verlangt würden. Die Geltendmachung der Nebenkosten sei deshalb auf den Ersatz
entstandener
Aufwendungen be-schränkt. Anders als im Rahmen der Beurteilung des [X.] sei die [X.] nicht geeignet, die auf dem regionalen Markt zu [X.] Ansätze für die anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Gegen die Eignung der [X.] sprächen bereits grundsätzli-che Erwägungen, wie deren
Überprüfung im Rahmen mehrerer Verfahren vor der Kammer bestätigt habe. Die Honorarbefragung lege einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten nahe. So [X.] die [X.] 2008/2009 darauf hin, dass die Grundhonorare tendenziell etwas geringer erhoben würden, wo sehr detailliert Nebenkosten aufgeführt würden. Wie weit diese Wechselwirkung reiche, lasse sich der Be--

6

-

fragung
aber nicht entnehmen. Entsprechendes gelte für das Verhältnis ver-schiedener Nebenkosten zueinander. Ebenso wenig sei ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale abgerechnet würden, eher zu erwarten sei, dass andere Nebenkosten nach konkretem Anfall abgerechnet würden. Des Weiteren lasse die Honorarbefragung offen, inwiefern die Sach-verständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechneten. Es komme hinzu, dass die Sachverständigen, wie die Überprüfung der Kammer in den Parallelverfahren ergeben habe, auf dem regi-onalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechneten und deren Angaben zur Abrechnung von Nebenkosten insgesamt zu unterschiedlich [X.], um einen aussagekräftigen regionalen Durchschnitt zu ermitteln. Für die Bemessung der erforderlichen Nebenkosten könne die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Dies ent-hebe den Laien aber nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der gel-tend gemachten Nebenkosten. Der geschädigte Laie könne die Erforderlichkeit dieser Kosten allerdings lediglich nach Maßgabe der [X.], über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten könne. Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstelle, schätze die Kammer für den Fall eines routinemäßigen [X.] sich unter Berücksichtigung des Aufwands, der unter Wahrung des sachver-ständigen Ermessensspielraums in [X.] regelmäßig nicht überschritten werde. Dabei seien in die Schätzung folgende ersatzfähige Positionen [X.], die bei der Erstellung eines Routinegutachtens regelmäßig anfielen:

-

7

-

-
Fahrk.
-
Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens. [X.] man maximal zwölf Lichtbilder in Farbe zugrunde und räume man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddo-kumentation
hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in
Farbe zu drucken, so sei ein Umfang von zehn Seiten Farbdruck und 14 Seiten [X.] pro Ausfertigung ausreichend. Zu berücksichtigen seien deshalb im Rahmen einer Mischkalkulation die Kosten für drei Ausfertigungen mit je zehn Farb--

-
[X.],
Versand-

.

-
Kosten für die Fahrzeugbewertung und die [X.] seien
dagegen nicht zu berücksichtigen, da sie einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellten.
Rechne ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und [X.] er zusätzlich Nebenkosten

so dürfe der [X.] diese Nebenkosten hiernach auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die Nebenkosten
diesen Betrag überstiegen, seien sie nur erstattungsfähig, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machten, der unter Würdigung nicht mehr abgegolten sei. Derartige besondere Umstände seien hier weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
6
-

8

-

Der Antrag auf Feststellung der [X.] für verauslag-te Gerichtskosten sei dagegen unbegründet. Es könne dahinstehen, ob dem Geschädigten unter Verzugsgesichtspunkten
oder aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens zustehe. Denn einen solchen Anspruch mache der Kläger nicht geltend. Er begehre vielmehr Ersatz des abstrakten Zinsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB. Hierfür fehle es indes an einer Rechtsgrundlage. Der Anspruch auf Erstattung von Gerichtskos-ten werde nämlich nach § 103 Abs. 1 ZPO erst mit dem Vorliegen eines Voll-streckungstitels fällig. Liege ein entsprechender Titel noch nicht vor, fehle es
an einer für die Verzinsung nach § 288 Abs. 1 BGB notwendigen Voraussetzung.

B.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Beurteilung des Leistungsantrags durch das [X.] begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dagegen hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen.
I. Leistungsantrag:
1. Zutreffend und von Revision und
[X.] nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass Frau [X.] dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachver-ständigengutachtens
aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG
zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung
-
wie im Streitfall
-
zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erfor-derlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2014 -
VI
ZR 7
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-

9

-

225/13, [X.], 474 Rn.
7; vom 7. Februar 2012 -
VI
ZR 133/11, [X.], 504 Rn.
13, jeweils mwN).
2. Die Revision und [X.]
beanstanden
auch die Annahme des Berufungsgerichts
nicht, dass der Frau [X.] zustehende Ersatzanspruch durch
Abtretung gemäß §
398 BGB auf den Kläger übergegangen ist. Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Sowohl die Revision als auch die [X.] wenden
sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene
Höhe der für die [X.] des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach §
287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebli-ches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer [X.] gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile
vom 5. März 2013 -
VI
ZR 245/11, [X.], 730 Rn.
14; vom 8. Mai 2012 -
VI
ZR 37/11, [X.], 917 Rn.
9
mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des [X.], dem Tatrichter eine be-stimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. No-vember 2004 -
VI
ZR 357/03, [X.]Z 161, 151, 154).
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
aa) Ist wegen
der
Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Sein Anspruch ist auf Befriedi-10
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12
13
14
-

10

-

gung
seines [X.] in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 -
VI
ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, [X.], 560 Rn.
13; vom 11. Februar 2014 -
VI
ZR 225/13, [X.], 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen
in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu ent-sprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 -
VI
ZR 73/04,
VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand [X.], der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.
Der Geschädigte ist deshalb
grundsätzlich be-rechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen
(vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013
-
VI
ZR 528/12, [X.], 1590
Rn.
18
mwN).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig
erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehe-bung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzu-wendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings
ist bei der Beurteilung, wel-cher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Si-tuation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis-
und Einfluss-möglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen
(sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 -
VI
ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 348; vom 15
-

11

-

15. Oktober 2013 -
VI
ZR 528/12, [X.], 1590 Rn.
19; vom 11. Februar 2014 -
VI
ZR 225/13, aaO Rn.
7
f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflich-tet,
um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen
(vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, aaO Rn.
17; vom 11.
Februar 2014 -
VI
ZR 225/13, aaO Rn. 7).
Seiner ihn
im Rahmen des §
249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der -
von ihm beglichenen
-
Rech-nung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständi-gen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen [X.] zur Schadensbehebung
reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der
in Überein-stimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde
liegenden getroffenen Preis-vereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach §
287 ZPO ein Indiz für die Be-stimmung des zur Herstellung "erforderlichen"
(ex ante zu bemessenden) [X.] im Sinne von §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB.
In ihm schlagen sich die be-schränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.
Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch
(vgl. Senatsurteile
vom 6. Novem-ber 1973 -
VI
ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 348; vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, aaO Rn.
13; vom 11. Februar 2014 -
VI
ZR 225/13, aaO Rn.
8). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten [X.] für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden.
Bei der [X.] der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach §
287 Abs.
1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde 16
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-

liegen müssen.
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des §
287 Abs.
1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss
dem jeweiligen Ein-zelfall Rechnung tragen (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1987 -
VI
ZR 6/87, [X.], 466, 467; vom 11. Mai 1993 -
VI
ZR 207/92, [X.], 969, 970; vom 17. Januar 1995 -
VI
ZR 62/94, [X.], 422, 424; vom 8.
Mai 2012 -
VI
ZR 37/11, [X.], 917 Rn.
9; [X.], Urteil vom 30. Mai 1995 -
X
ZR 54/93, NJW-RR 1995, 1320, 1321; [X.] NJW 2010, 1870
Rn.
19; Musielak/Foerste, ZPO, 11.
Aufl., §
287 Rn. 7 f.; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
287 Rn.
35).
bb) Mit diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts
nicht zu vereinbaren, die zusätzlich zu einem -
hier unstreitigen -
Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in [X.] grundsätzlich
in Höhe von 100

sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen,
erkenn-bar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien.
(1) Entgegen der Auffassung der
Revision ist es allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht verschiedene der vom Kläger zur Berechnung seines Aufwendungsersatzanspruchs in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten
und in seiner [X.] ausge-wiesenen
Pauschbeträge -
wie beispielsweise das
Kilometergeld

/km
oder die Kosten für ein Foto
-
als erkennbar
deutlich überhöht ge-wertet und der -
von der Geschädigten [X.] zu keinem [X.]punkt beglichenen
-
Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen hat.
18
19
-

13

-

(2) Die Revision rügt auch
ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die [X.] nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Das Berufungs-gericht hat das Ergebnis
dieser Befragung in revisionsrechtlich nicht zu bean-standender Weise bereits deshalb nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen, da sie nicht hinreichend aussagekräftig sei und rele-vante Fragen offen lasse. Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf die vor ihm geführten zahlreichen Parallelverfahren
ergänzend ausgeführt hat, die Sachverständigen würden auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen, rügt die Revision zwar zu Recht, dass das [X.] diese Tatsachen
nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem [X.] ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse aus den Parallel-verfahren in der erforderlichen Weise zum Gegenstand der mündlichen [X.] gemacht und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte
(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 16. November 2011 -
XII
ZB 6/11, FamRZ
2012, 293
Rn.
26; vom 23. November 2011 -
IV
ZR 49/11, [X.], 297
Rn.
8 ff.;
Urteil vom 7. Juni 2011 -
II
ZR 4/10, juris Rn.
12 ff.; vgl. auch [X.], Urteile vom 6. Mai 1993 -
I
ZR 84/91, [X.], 1725, 1726 f.; vom 14. Mai 2013 -
II
ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 Rn.
8). Das Berufungsurteil beruht [X.] nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Revision zeigt nicht auf, was sie nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises noch vorgetragen hätte; sie macht auch nicht geltend, dass sie eine Anhörung des in den Parallelverfahren
bestellten Sachverständigen beantragt hätte (vgl. [X.], Beschluss
vom 23. No-vember 2011 -
IV
ZR 49/11, aaO Rn. 11; Urteil vom 7. Juni 2011 -
II
ZR 4/10, aaO Rn.
13 f.; [X.], SP
2008, 162, 163).
20
-

14

-

(3) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die zusätzlich zu einem Grundhonorar
berechneten Nebenkosten seien in [X.] grundsätzlich in [X.], erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt aber einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Sie ist darüber hinaus
mit der revisi-onsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des zwischen dem Kläger und Frau [X.] geschlossenen Werkvertrags durch das Berufungsgericht nicht in [X.] zu bringen, wonach der Kläger, der für seine Ingenieurtätigkeit eine Pau-schale abgerechnet
und zusätzlich bestimmte Nebenkosten beansprucht habe, damit zum Ausdruck gebracht habe, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle
und er daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlange.
Wie sowohl die Revision als auch die [X.] mit Erfolg rügen, hat das Berufungsgericht die von ihm in [X.] generell als erforderlich anzusehende "Nebenkostenpauschale"

unter Verstoß gegen §
287 Abs.
1 Satz 1 ZPO losgelöst von den tat-sächlich entstandenen Aufwendungen des [X.] berechnet. Wie die [X.] zu Recht beanstandet, sind in die Schätzung des [X.] von 50 km eingeflossen, obwohl der Kläger ausweislich seiner Berufungsgericht hat seiner Schätzung darüber hinaus Kosten für die Erstellung von drei Ausfertigungen des Gutachtens -
bestehend aus je 12 Lichtbildern in Farbe bzw.
10 Farbseiten und 14 Schwarz-Weiß-Seiten
-
zugrunde gelegt, ob-wohl das Gutachten ausweislich der Rechnung des [X.] nur 18 Seiten
um-fasste und
der Kläger für alle drei Ausfertigungen
insgesamt nur 24 Lichtbilder erstellt hat.
Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung demgegenüber die [X.] nicht berücksichtigt, obwohl diese nach der
-
durch Vorlage der Rechnung hinreichend [X.]
-

15

-

ten
-
Behauptung des [X.] tatsächlich angefallen war. Aus welchem Grund die
vom Kläger
in Rechnung gestellten Schreibgebühren nicht mit in die Schät-zung der erforderlichen Nebenkosten eingeflossen sind, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
II. Feststellungsantrag:
Die Revision gegen die Abweisung des [X.] ist dagegen nicht begründet. Es kann offenbleiben, ob dem Geschädigten neben dem Zins-anspruch aus §
104 Abs.
1 Satz 2 ZPO ein Anspruch auf Ersatz eines konkre-ten Zinsschadens -
sei es in Form entgangener Zinsen, sei es in Form der Kos-ten für
die Inanspruchnahme von [X.] zur Finanzierung des Gerichts-kostenvorschusses
-
zusteht (vgl. auch [X.], Urteil vom 7. April 2011 -
I
ZR 34/09, NJW 2011, 2787 Rn.
37; [X.], [X.], 473, 474 f.; [X.], Urteil vom 4. Juli 2012 -
7 [X.], juris Rn. 27, 29 f.). Denn einen derartigen Anspruch macht der Kläger nicht geltend.
Für einen Anspruch aus §
288 Abs.
1 Satz 1 BGB fehlt es an einer schlüssigen Begründung. [X.] dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des [X.]. Es ist aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der
Schuld, deren Verzinsung der
Kläger begehrt, in Verzug befand.
Gegenstand des [X.] ist nämlich nicht ein Anspruch auf Ver-zinsung der Sachverständigenkosten, sondern
ein solcher auf Verzinsung
der verauslagten Gerichtskosten für die [X.] von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags.

22
-

16

-

III.
Das Berufungsurteil war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Fest-stellungen treffen kann (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Das Be-rufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Ein-wänden der Parteien
zur Schadenshöhe
im Revisionsverfahren zu befassen.
Galke
[X.]
[X.]

von Pentz
Offenloch
Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 22.02.2013 -
14 [X.] (20) -

LG [X.], Entscheidung vom 29.07.2013 -
13 [X.]/13 -

23

Meta

VI ZR 357/13

22.07.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 (REWIS RS 2014, 3894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3894

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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