Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. 2 StR 6/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4001

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 19. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das von dem Angeklagten vor dem Haftrichter abgegebene Geständnis konnte im Wege des [X.] nach § 254 StPO eingeführt und verwertet werden. Daß das Protokoll dem Angeklagten nicht zum Zwecke der Genehmigung vorgelesen und von ihm weder genehmigt noch unterschrieben wurde, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als richterliches Protokoll im Sinne des § 168 a StPO. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. [X.] ist wegen

[X.]

Urlaubs an der Unter-

schrift gehindert.

[X.]

Rothfuß

RiBGH [X.] ist wegen

Urlaubs an der Unter-

schrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 6/04

19.03.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. 2 StR 6/04 (REWIS RS 2004, 4001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4001

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.