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PDF anzeigen[X.] vom 7. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. September 2006 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ("schutzlose [X.]") ist durch die Urteilsfeststellungen zwar nicht ausreichend belegt (vgl. [X.], 395). Das Urteil beruht hierauf jedoch nicht, weil der Angeklagte in beiden Fällen Gewalt angewendet und das [X.] die Erfüllung von zwei [X.] nicht strafschärfend berücksichtigt hat. 2. Die strafschärfende Erwägung im Fall 2 der Urteilsgründe, dass der Angeklagte die Küchentür abgeschlossen und dadurch der Geschädigten von vornherein jede Fluchtmöglichkeit genommen habe, verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Die darin liegende Freiheits-beraubung stellt, wie auch das zusätzliche körperliche Einwirken des Angeklag-ten auf die Geschädigte, Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar (vgl. - 3 - BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10). Das konkrete Ausmaß der angewende-ten Gewalt - hier das Vorliegen von zwei Varianten der Gewaltanwendung - darf aber bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl
Meta
07.03.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2007, Az. 2 StR 42/07 (REWIS RS 2007, 4899)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4899
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