Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. 2 StR 489/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13341

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/14
vom
26. März
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2015
gemäß §§
44, 349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Juni 2014 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Rahmen der Strafzumessung erfolgte Berücksichtigung der Um-stände, dass der Angeklagte "Überführungsrisiken planvoll verhindert hat", in-dem er Gespräche aus Telefonzellen geführt, den Abnehmern seine Telefon-nummer nicht genannt, Betäubungsmittel an abgelegenen Orten übergeben und darauf geachtet hat, diese nicht mit bloßen Händen zu berühren, ist [X.] nicht unbedenklich. Jedoch ist die Bewertung des Gesamtbildes eines pro-fessionellen Vorgehens als Ausdruck krimineller Energie im Ergebnis rechtsfeh-lerfrei.
-
3
-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Dr. Appl ist an der [X.]

Eschelbach
Unterschriftsleistung
gehindert.

Krehl

Ott Zeng

Meta

2 StR 489/14

26.03.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. 2 StR 489/14 (REWIS RS 2015, 13341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13341

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