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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/14
vom
26. März
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2015
gemäß §§
44, 349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Juni 2014 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Rahmen der Strafzumessung erfolgte Berücksichtigung der Um-stände, dass der Angeklagte "Überführungsrisiken planvoll verhindert hat", in-dem er Gespräche aus Telefonzellen geführt, den Abnehmern seine Telefon-nummer nicht genannt, Betäubungsmittel an abgelegenen Orten übergeben und darauf geachtet hat, diese nicht mit bloßen Händen zu berühren, ist [X.] nicht unbedenklich. Jedoch ist die Bewertung des Gesamtbildes eines pro-fessionellen Vorgehens als Ausdruck krimineller Energie im Ergebnis rechtsfeh-lerfrei.
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3
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Dr. Appl ist an der [X.]
Eschelbach
Unterschriftsleistung
gehindert.
Krehl
Ott Zeng
Meta
26.03.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. 2 StR 489/14 (REWIS RS 2015, 13341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13341
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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3 StR 595/19 (Bundesgerichtshof)
Rechtsmittelverfahren in Strafsachen: Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme
3 StR 104/16 (Bundesgerichtshof)
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