Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. VII ZR 82/98

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1715

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 82/98Verkündet am:6. Juli 2000Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Thode, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. November 1997 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt den beklagten Ingenieur auf Schadensersatz wegenfehlerhafter Planung eines [X.] und unzureichender Bauaufsicht [X.].Der Kläger ließ ab 1985 an sein Haus einen Wintergarten anbauen. [X.] den Beklagten mit der Erstellung der Statik. Inwieweit der [X.] hinaus beauftragt war, ist [X.] 3 -Nach Fertigstellung des [X.] im Jahr 1986 zeigten sich alsbaldMängel. Im [X.] drang wiederholt Wasser ein. Bis zum [X.] kames zu mehreren Mängelrügen, die der Beklagte für den Kläger gegenüber [X.] der Ausführung beteiligten Unternehmen schriftlich erhob. Diese versuchtendaraufhin erfolglos, die Mängel nachzubessern. Dem Kläger wurde 1994 [X.], daß das ausführende Unternehmen nicht mehr existiere. [X.] 1995war die Holzkonstruktion teilweise verfault. Der Kläger ließ den [X.]anieren. Danach gab er ein Privatgutachten zur Schadensursache in Auftrag,das zum Ergebnis kam, daß eine Fehlkonstruktion vorliege, weil die schrägenGlasscheiben im [X.] nicht über die senkrechten Scheiben hinausra-gend ausgeführt worden seien.Auf der Grundlage dieses Gutachtens verlangt der Kläger vom [X.] Schadensersatz wegen der für die Mängelbeseitigung und die Begutach-tung aufgewandten Kosten in Höhe von 106.538,53 DM.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht [X.] hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revi-sion verfolgt er seinen Klagantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Die Sacheist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] 4 -I.1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich eine Haf-tung des Beklagten für die mangelbedingten Schäden nicht aus fehlerhafterPlanung der [X.]. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, [X.] habe nicht bewiesen, daß er den Beklagten über die Statik hinaus mitweiteren Planungsleistungen beauftragt [X.] Die gegen diese tatrichterliche Feststellung und Würdigung erhobe-nen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet(§ 565 a ZPO).II.Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit [X.] auch eine Haftung des Beklagten nach § 635 BGB wegenverletzter Bauaufsichtspflicht ablehnt.1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe die [X.] nicht nur in Bezug auf die Statik, sondern umfassend übernommen.Ein im Rahmen der Bauüberwachung festzustellender Mangel verpflichteden Architekten, den Unternehmer zur Mangelbeseitigung aufzufordern, [X.] unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. Diese Verpflichtung habeder Beklagte erfüllt. Daß er sich damit möglicherweise in Verzug befunden ha-be, führe nicht zur Haftung. Allein der Kläger habe die Entscheidung treffenmüssen, den ausführenden Unternehmer zur endgültigen Schadensbeseitigungbzw. zum Schadensersatz heranzuziehen. Der Beklagte habe dem Kläger ge-- 5 -raten, einen Gutachter einzuschalten. Wenn der Kläger diesem Rat schon imJahr 1992 gefolgt wäre, dann hätte er den Unternehmer veranlassen können,die Glasscheiben auszuwechseln. Statt dessen habe der Kläger [X.] erst im [X.] erfolgreich die Feststellung der Mangelursache veran-laßt. Eine zusätzliche frühere Rüge hätte nach allem am Geschehensablaufnichts geändert.2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht [X.]) Auszugehen ist von der Feststellung des Berufungsgerichts, wonachder Kläger den Beklagten mit der uneingeschränkten Bauaufsicht beauftragthat.b) Diese Pflicht zur Bauüberwachung hat der Beklagte verletzt. Er haftetdeshalb nach § 635 BGB für die Schäden, die dem Kläger infolge der [X.] nicht verhinderten Mängel der Dachkonstruktion im [X.] ent-standen sind.Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt das Berufungsgericht [X.] der Bauüberwachungspflicht. Wer vertraglich die Bauaufsicht über-nimmt, hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, daß der Bau [X.] und frei von Mängeln errichtet wird. Er muß die Arbeiten in [X.] und zumutbarer Weise überwachen. Bei wichtigen oder bei kritischenBaumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ister zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung [X.] verpflichtet (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 1994- VII ZR 20/93, [X.], 392, 393 = [X.] 1994, 131 m.w.N.). Das gilt in be-sonderem Maße dann, wenn das Bauwerk nicht nach einer eigenen Planung- 6 -des Auftragnehmers, sondern nach den Vorgaben eines [X.] ausgeführt wird(Locher/Koeble/Frik, [X.], 7. Aufl., § 15 Rdn. 203).Demnach war der Beklagte verpflichtet, die Traufe des Glasdachs, dieein besonders schadensträchtiges Detail darstellt, bereits während ihrer [X.] daraufhin zu überprüfen, ob sie einen ausreichendenSchutz gegen eindringendes Wasser bewirken konnte. Für das [X.] ist mangels gegenteiliger Feststellungen des [X.] des [X.] zu unterstellen, daß das Glasdach im [X.] [X.] ausgeführt war. Das hätte der Beklagte bei fachgerechter [X.] während der Errichtung des [X.] erkennen müssen. Er hättealsdann den Unternehmer zur fehlerfreien Ausführung der Dachkonstruktionveranlassen müssen.Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davonauszugehen, daß der Beklagte diese Überprüfung pflichtwidrig versäumt hat.c) Auf die Frage, ob es der Beklagte auch nach dem Auftreten des [X.] und den entsprechenden Beanstandungen des [X.] vertragswid-rig versäumt hat, die Mängelursachen hinreichend festzustellen und geeigneteMaßnahmen zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, kommt es nicht [X.] Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht deshalb als richtig dar(§ 563 ZPO), weil die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift.Der Ablauf der Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 638 BGB) kann [X.] werden. Die Verjährungsfrist für die gegen einen Architekten oderIngenieur gerichteten Gewährleistungsansprüche beginnt erst mit [X.] Werkleistung oder mit der abnahmereifen Herstellung sämtlicher ge-schuldeter Leistungen einschließlich einer etwa vereinbarten [X.] -während der Gewährleistungszeit zu laufen ([X.], Urteil vom 10. Februar 1994- VII ZR 20/93, [X.]Z 125, 111 = [X.], 392, 393 = [X.] 1994, 131; Ur-teil vom 25. Februar 1999 - [X.], [X.], 934 = NJW 1999, 2112= [X.] 1999, 202). Die dazu erforderlichen Feststellungen sind nicht getroffen.Im übrigen wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger auf dieMöglichkeit eines Anspruchs wegen fehlerhafter Bauaufsicht hinzuweisen (vgl.[X.], Urteil vom 11. Januar 1996 - [X.], [X.], 418 = NJW 1996,1278 = [X.] 1996, 155).Ullmann Thode Haß Wiebel Wendt

Meta

VII ZR 82/98

06.07.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. VII ZR 82/98 (REWIS RS 2000, 1715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1715

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.