Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. X ZB 10/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2306

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/01vom12. Juni 2001in dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] §§ 106 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1Zur Wirksamkeit von [X.]üssen der Vergabekammer des [X.] [X.] nicht erforderlich, daß diese auch vom ehrenamtlichen Beisitzer unter-schrieben werden, der an der Entscheidung mitgewirkt hat.[X.] § 99 Abs. 1- 2 -[X.] ein öffentlicher Auftraggeber eine GmbH mit Dienstleistungen, kommtes nicht zu einem öffentlichen Auftrag i.S. von § 99 Abs. 1 [X.], wenn deröffentliche Auftraggeber alleiniger Anteilseigner des Beauftragten ist, er überdiesen eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt und der Beauftragteseine Tätigkeit im wesentlichen für diesen öffentlichen Auftraggeber verrichtet.[X.], [X.]. v. 12. Juni 2001 - [X.]/01 - OLG [X.] [X.]verwaltungsamt,[X.] 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juni 2001 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.] Melullis, Scharen, die Richte-rin Mühlens und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß der [X.] des [X.] [X.] vom 10. Oktober 2000 wird auf [X.] Antragstellerin zurückgewiesen.Der [X.] wird auf 75.000,-- DM festgesetzt.Gründe:[X.] Zusammen mit der [X.] des [X.](nachfolgend: [X.]), deren Geschäftsanteile zu 100 % vom Antragsgegnergehalten werden, ist die Antragstellerin u.a. bei der Programm- und Projektent-wicklung, der Antragsberatung und -bearbeitung sowie der [X.](nachfolgend: Technische Hilfe) von aus Mitteln des [X.] Maßnahmen der Berufsvorbereitung und Fortbildung für den [X.], den [X.], tätig. Dieser Auftrag läuft im [X.] [X.] -Der Antragsgegner will die Durchführung der Technischen Hilfe künftignicht mehr an außenstehende Unternehmen vergeben. Mit [X.] vom14. Dezember 2000 belieh er die [X.] mit hoheitlichen Befugnissen [X.] von Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen in den Hand-lungsformen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Zuwendungsverfah-ren, die in einer Anlage im einzelnen aufgeführte arbeitsmarkt- und berufsbil-dungspolitische [X.] und Programme/Projekte des Antrags-gegners und der [X.] betreffen. In dieser Anlage ist auch die"Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen des [X.] undder [X.] zur Förderung der Berufsvorbereitung und Fortbil-dung" im Rahmen des operationellen Programms des [X.] fürden [X.] (Förderjahre 2001 bis 2006) aufgeführt. [X.] des [X.]s vom 14. Dezember 2000 obliegt der [X.] im Rahmender Richtlinien-/Programmumsetzung die Durchführung des gesamten [X.]. Am 22. Dezember 2000 schlossen der Antragsgegner unddie [X.] sodann eine als öffentlich-rechtlicher Vertrag bezeichnete Vereinba-rung, mit der die im Rahmen der Beleihung zu erfüllenden Aufgaben konkreti-siert und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten des Antrags-gegners und der [X.] geregelt wurden.Die Antragstellerin hat sich an die Vergabekammer des [X.] Thürin-gen gewandt und beantragt, dem Antragsgegner zu verbieten, die [X.] im Rahmen der Technischen Hilfe [X.] der Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen des [X.] und der [X.] zur Förderung der Berufsvorbereitungund Fortbildung im Rahmen des operationellen Programms des Freist[X.]ts Thü-- 5 -ringen für den [X.] (Förderjahre 2001 bis 2006) im [X.] oder außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens zuvergeben.Mit der Antragstellerin am 12. Oktober 2000 zugestelltem [X.]uß [X.] hat die Vergabekammer des [X.] [X.] den [X.] unzulässig verworfen. Dieser [X.]uß ist vom Vorsitzenden der [X.] und vom hauptamtlichen Beisitzer, dagegen nicht vom [X.] unterschrieben.Gegen diesen [X.]uß hat die Antragstellerin sofortige [X.], die am 26. Oktober 2000 beim [X.] eingegangen ist.Die Antragstellerin wendet sich gegen die Auffassung der [X.], daß sie ihrer Rügepflicht nach § 107 Abs. 3 [X.] nicht nachgekommensei. Sie führt darüber hinaus im wesentlichen folgendes aus: [X.] lediglich die Kompetenz der [X.] begründet, einzelne Verwaltungs-maßnahmen im Rahmen der Umsetzung der verfahrensgegenständlichenRichtlinie vorzunehmen und sich hierbei der hoheitlichen Handlungsformen desöffentlichen Rechts bedienen zu können. Die Beleihung habe nicht dazu ge-führt, daß die Umsetzung der Richtlinie eine Maßnahme der [X.] sei unddiese somit keine Aufgaben der Technischen Hilfe mehr wahrnehme. Eine Be-schränkung der Anwendbarkeit des bundesdeutschen Vergaberechts auf zivil-rechtliche Verträge stünde im Widerspruch zum Regelungszweck der Koordi-nierungsrichtlinien. Der Anwendungsbereich des bundesdeutschen Vergabe-rechts sei auch auf Aufträge auszudehnen, die nicht zivilrechtlich, sondern [X.] begründet seien. Auch die Voraussetzungen für ein "in-- 6 -house"-Geschäft lägen nicht vor. Die in § 100 Abs. 2 [X.] aufgelisteten [X.] regelten abschließend, für welche Aufträge der Vierte Teil des [X.]keine Anwendung finde. Die Ausnahmevorschrift des § 100 Abs. 2 lit. g [X.]sei vorliegend nicht erfüllt.Die Antragstellerin beantragt,den [X.]uß des [X.] [X.]verwaltungsamtes, [X.], aufzuheben,dem Antragsgegner zu verbieten, die beratungs- und verwaltungs-nahen Dienstleistungen im Rahmen der Technischen Hilfe zur Um-setzung der "Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen des[X.] und der [X.] zur Förderungder Berufsvorbereitung und Fortbildung" im Rahmen des operatio-nellen Programms des [X.] für den [X.] (Förderjahre 2001 bis 2006) im [X.] außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens zu vergeben,hilfsweise,das [X.] [X.]verwaltungsamt, Vergabekammer, zu [X.], unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des [X.] eine die Rechte der Antragstellerin [X.] treffen,[X.] 7 -festzustellen, daß die Vergabestelle durch die Beauftragung der[X.] des [X.] ([X.]) mit [X.] "[X.] die Gewährung von Zuschüssen des Freist[X.]tes [X.] undder [X.] zur Förderung der Berufsvorbereitung undFortbildung" gegen die Vorschriften des Vergaberechts verstoßenhabe und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletztworden sei.Der Antragsgegner tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.Das [X.] möchte die sofortige Beschwerde zurückweisen.Es ist der Meinung, die Unterschrift des ehrenamtlichen Beisitzers der Verga-bekammer sei keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des angefochtenen[X.]usses. Der sei auch in der Sache richtig, weil es an einem Sachverhaltfehle, der auf vergaberechtliche Verstöße hin überprüft werden könne. Der [X.] habe mit der Beleihung vom 14. Dezember 2000 nach § 44 Abs. 3[X.] die Umsetzung der streitgegenständlichen Richtlinie durch Verwal-tungsakt in vollem Umfang der [X.] übertragen. Derartige Verwaltungsakteunterlägen nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 99 Abs. 1 [X.]) und der maß-geblichen Richtlinie der [X.] (Art. 1 a Dienstleistungsrichtlinie der [X.]/50)sowie nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht dervergaberechtlichen Überprüfung, weil es an einem entgeltlichen Vertrag fehle.Im übrigen stelle die jedenfalls spätestens mit dem öffentlich-rechtlichen [X.] vom 22. Dezember 2000 erfolgte Beauftragung der [X.] für den [X.] -daß öffentlich-rechtliche Verträge dem Vergaberecht überhaupt unterfielen,nach Auffassung des [X.]s ein sogenanntes "[X.] dar.Das [X.] sieht sich an der von ihm beabsichtigten Ent-scheidung durch den [X.]uß des [X.]s Düsseldorf vom22. Januar 2001 ([X.].: [X.]) gehindert, weil das [X.] Düs-seldorf bei dieser Entscheidung davon ausgegangen ist, ein [X.]uß der [X.] müsse von allen Mitgliedern, die an der mündlichen Verhandlungund an der Entscheidungsfindung mitgewirkt haben, eigenhändig unterschrie-ben werden; das ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 113Abs. 1 Satz 1 [X.].Das [X.] hat deshalb die Sache dem [X.] Entscheidung vorgelegt.I[X.] Die Vorlage ist zulässig.Nach § 124 Abs. 2 Satz 1 [X.] legt ein [X.], das über ei-ne sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Vergabekammer zubefinden hat, die Sache dem [X.] vor, wenn es von einer Ent-scheidung eines anderen [X.]s oder des [X.]abweichen will. Das ist hier gegeben.II[X.] Die in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde der Antrag-stellerin gegen den [X.]uß der Vergabekammer des [X.] [X.] [X.] bleibt ohne Erfolg.- 9 -1. Der angefochtene [X.]uß ist wirksam, obwohl er von dem [X.] Beisitzer der Vergabekammer, der bei der [X.]ußfassung mitge-wirkt hat, nicht unterschrieben [X.]) Wie der [X.] in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt hat([X.]. v. 10.05.1994 [X.] X ZB 7/93, NJW-RR 1994, 1406 [X.] aus dem gesetzlichen Erfordernis, eine st[X.]tliche Entscheidung in [X.] Besetzung zu fällen, nicht ohne weiteres, daß alle Personen, welchedie Entscheidung getroffen haben, die vollständige, mit Gründen verseheneFassung eigenhändig zu unterzeichnen haben. Es sind keine Gründe erkenn-bar, warum dies anders sein sollte, wenn es um die Unterschrift des ehrenamt-lichen Beisitzers geht, der gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 [X.] als Mitglied [X.] bei deren Entscheidung mitgewirkt hat.b) Es fehlt eine bundesgesetzliche Regelung, wonach der ehrenamtlicheBeisitzer [X.]üsse der Vergabekammer, die unter seiner Mitwirkung gefaßtwurden, zu unterzeichnen hat. Aus § 113 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgt nur, daß [X.] der Vergabekammer in schriftlicher Form ergehen. Aus [X.] läßt sich aber nicht herleiten, daß unter Einschluß des ehrenamtli-chen Beisitzers alle drei Mitglieder der Vergabekammer (§ 105 Abs. 2 Satz 1[X.]) den von ihr gefaßten [X.]uß unterschreiben müssen. Auch aus § 61[X.], der gemäß § 114 Abs. 3 Satz 3 [X.] im [X.] anzuwenden ist, läßt sich nichts für die Frage des [X.] entnehmen.c) Die Unterschrift des ehrenamtlichen Beisitzers der Vergabekammer istnicht so bedeutsam, daß sie auch ohne eine dies anordnende Regelung, also- 10 -gleichsam von der Sache her vorgegeben neben den Unterschriften der haupt-amtlichen Mitglieder notwendig erscheinen könnte.Um die Herkunft des [X.]usses zu verbürgen und sicherzustellen, daßes sich hierbei nicht um einen bloßen Entwurf einer Entscheidung der Verga-bekammer handelt, wie dies für die Sicherheit und Klarheit im [X.] ist, würde es schon ausreichen, wenn die eigenhändige Unter-schrift eines hauptamtlichen Mitgliedes unter dem Text des [X.]usses vor-handen ist. Dies steht im Einklang mit gesetzlichen Regelungen, welche [X.] eines Verwaltungsaktes betreffen, in dessen Form die Entscheidung [X.] ergeht (§ 114 Abs. 3 [X.] [X.]). So muß sowohl nach § [X.]. 3 VwVfG als auch nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des [X.] (§ 37 Abs. 3 ThürVwVfG) ein schriftlicher Verwaltungsakt die Unter-schrift oder die Namenswiedergabe des [X.], seines Vertretersoder seines Beauftragten enthalten. Nach § 8 Abs. 3 Kriegsdienstverweige-rungsverordnung muß der [X.], der [X.] wie der [X.]uß der [X.] [X.] durch ein mehrköpfiges Gremium zu treffen ist, vom Vorsitzenden [X.] werden.Auch im Hinblick auf die Tragweite, die einem [X.]uß einer [X.] nach Inhalt und Begründung zukommt, kann es nicht als unverzichtbarangesehen werden, daß neben den anderen Mitgliedern der Vergabekammerauch der ehrenamtliche Beisitzer den [X.]uß unterzeichnet. Die [X.] [X.]usses der Vergabekammer übersteigt nicht diejenige, die ein zuden Akten gelangtes Strafurteil für die Gesellschaft und die von ihm [X.] haben kann. Bei einer solchen Entscheidung bedarf es der Unterschrift derehrenamtlichen Mitglieder des [X.] nicht (§ 275 Abs. 2 S. 3 StPO).- 11 -d) Ob der schriftliche [X.]uß der Vergabekammer auch von dem eh-renamtlichen Beisitzer unterschrieben werden muß, ist danach eine Frage, diedem Bereich der [X.] zugeordnet werden kann.Wenn es [X.] wie hier [X.] um [X.] der Länder geht, wird [X.] § 106 Abs. 2 [X.] [X.] von den nach [X.]recht zuständigen Stellenbestimmt. Für den Bereich des [X.] [X.] ist auf der Grundlage des§ 106 Abs. 2 [X.] [X.] die [X.] Verordnung zur Regelung der Einrich-tung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern vom 10. Juni 1999(GVBl. [X.]) ergangen. Nach deren § 2 Abs. 3 erläßt das [X.]verwal-tungsamt die Geschäftsordnung der Vergabekammer und veröffentlicht dieseim [X.] St[X.]tsanzeiger. Beruhend auf dieser Ermächtigung hat das [X.] am 8. Oktober 1999 die Geschäftsordnung der [X.] des Freist[X.]tes [X.] ([X.] St[X.]tsanzeiger 1999, S. 2347,2348) erlassen. In § 4 Abs. 1 Spiegelstrich 9 dieser Geschäftsordnung ist [X.], daß der [X.]uß der Vergabekammer die Unterschriften des [X.] und des hauptamtlichen Beisitzers enthält. Für das Vergabenachprü-fungsverfahren vor der Vergabekammer des [X.] [X.] besteht damiteine organisationsrechtliche Regelung des [X.] für dievon der Vergabekammer zu erlassenden Entscheidungen. Danach ist es [X.] der [X.]üsse der Vergabekammer des [X.] [X.] nichterforderlich, daß diese auch vom ehrenamtlichen Beisitzer unterschrieben wer-den.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterliegt die rechtsge-schäftliche Betrauung der [X.], die streitgegenständliche Richtlinie umzu-setzen, nicht dem Vergaberecht; trotz der Personenverschiedenheit von [X.] -tragsgegnerin und [X.] ist ein öffentlicher Auftrag nicht gegeben, der nach§ 99 Abs. 1 [X.] notwendig ist, damit die Regeln des [X.] des [X.]eingreifen.a) Der Anwendungsbereich des in den §§ 97 ff. [X.] geregelten Verga-berechts ist nicht durch das Geschehen vom 14. Dezember 2000 eröffnet.Nach § 99 Abs. 1 [X.] sind öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge. Ein ent-geltlicher Vertrag wurde damals nicht geschlossen; es ist vielmehr ein Belei-hungsakt zustandegekommen, der auf § 44 Abs. 3 [X.] beruht und mate-riell die Übertragung eines Teils der St[X.]tsfunktion an ein Subjekt des Privat-rechts darstellt mit der Befugnis, selbständig und im eigenen Namen öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit auszuüben (vgl. nur [X.]/[X.], VwVfG, 7.Aufl., § 1 [X.]. 17 m.w.N.). Ein solcher Beleihungsvorgang allein kann einerden Anwendungsbereich des Vergaberechts eröffnenden vertraglichen [X.] im Sinne des § 99 Abs. 1 [X.] auch nicht gleichgestellt werden.b) Auch der zwischen dem Antragsgegner und der [X.] geschlosse-nen Vertrag vom 22. Dezember 2000 führt nicht zur Anwendbarkeit der §§ 97ff. [X.].[X.]) [X.] ein öffentlicher Auftraggeber eine GmbH mit Dienstleistun-gen, kommt es nicht zu einem öffentlichen Auftrag i.S. von § 99 Abs. 1 [X.],wenn der öffentliche Auftraggeber alleiniger Anteilseigner des Beauftragten ist,er über diesen eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt und derBeauftragte seine Tätigkeit im wesentlichen für diesen öffentlichen Auftragge-ber verrichtet. Denn dann wird der Sache nach kein anderer mit der [X.] Dienstleistung beauftragt; es kommt vielmehr zu einem sog "in-house"-- 13 -Geschäft, bei dem die Dienstleistung von einer Stelle erbracht wird, die deröffentlichen Verwaltung bzw. dem Geschäftsbetrieb des öffentlichen [X.] zuzurechnen ist.Diese Bewertung berücksichtigt die [X.] im Bereich des öf-fentlichen [X.]. Diese Berücksichtigung ist geboten, weil der [X.] des [X.] der vollständigen Umsetzung dieser Richtlinien dient und die §§97 ff. [X.] im Einklang mit dem [X.] Recht die Rechte der Beteiligtenfestlegen sollen (vgl. [X.]. 13/9340, [X.]). Dies führt zur Anwendungder Grundsätze, die der [X.] in sei-nem Urteil vom 18. November 1999 in der Rechtssache "[X.]. [X.]/98, [X.]. 1999, [X.] ff. = [X.], 90, 91) aufgestellt hat. [X.] Entscheidung hat der [X.] [X.] 93/36/[X.] des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung [X.] zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - ABl. [X.] Nr. L 199, [X.] -(im folgenden: Richtlinie 93/36/[X.]) für anwendbar gehalten, wenn ein öffent-licher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft beabsichtige, mit einerEinrichtung, die sich formal von ihm unterscheide und die ihm gegenüber eige-ne Entscheidungsgewalt besitze, einen schriftlichen entgeltlichen [X.] Lieferung von Waren zu schließen. Etwas anderes könne nur gelten, wenndie Gebietskörperschaft über die fragliche Person eine Kontrolle ausübe wieüber ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeitim wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Körperschaften verrichte,die ihre Anteile innehaben. Der [X.] hat keine Bedenken, diese Grundsätzeauch im Hinblick auf die vorliegend einschlägige [X.]/[X.] desRates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur [X.] Dienstleistungsaufträge - ABl. [X.] Nr. L 209, [X.]-24 - (im [X.]: [X.]/[X.]) anzuwenden. Die Gleichbehandlung ist sachge-recht, weil beide Richtlinien einen Vertrag zwischen öffentlichem [X.] Auftragnehmer voraussetzen ([X.]/Siederer, [X.], 236 f.). [X.] sich auch nicht etwa deshalb, weil die [X.]/[X.] für [X.] von [X.] in Art. 6 [X.] anders als die [X.]/36/[X.] für die ihr unterfallenden Verträge [X.] eine die Anwendung aus-schließende Ausnahme für den Fall enthält, daß eine Dienstleistung an einenAuftragnehmer vergeben wird, der seinerseits zum Lager der öffentlichen [X.] gehört, und diese Ausnahme unter anderen als den vorstehend ge-nannten Voraussetzungen eingreift. Denn es ist nichts dafür erkennbar, daßdurch diese Regelung die Frage berührt wäre, welche Rechtsgeschäfte einenVertrag i. S. von Art. 1 lit. a der Richtlinie darstellen. Bei ihrer Beantwortung isteine funktionelle Betrachtungsweise nötig (vgl. dazu die [X.] in der Rechtssache C-108/98 - R[X.]SAN., [X.]. 1999, I-5219,5234 [X.]. 52). Daß sie auch in dem Bereich, der bei Vorliegen eines entgeltli-chen Vertrages der [X.]/[X.] unterfallen würde, dazu führen kann,daß unter den oben genannten Voraussetzungen eine Auftragsvergabe i. S.von § 99 Abs. 1 [X.] zu verneinen ist, wird bestätigt durch das Urteil des [X.]hofs der Europäischen [X.]en vom 7. Dezember 2000([X.]. [X.]/99 - [X.], NZBau 2001, 99, 101), weil der [X.]hof im Erwägungsgrund Nr. 40 seiner die [X.]/[X.] betref-fenden Ausführungen einen Hinweis darauf für notwendig gehalten hat, wie erdie Vorlagefrage in der Rechtssache "[X.]" beantwortet hat. Bei [X.] Anwendung des § 100 Abs. 2 [X.] kann deshalb auch aus dieserVorschrift nichts dagegen hergeleitet werden, daß unter den genannten [X.] "[X.]e nicht dem Vierten Teil des [X.] un-terfallen. § 102 Abs. 2 [X.] setzt einen öffentlichen Auftrag i. S. von § 99 Abs.- 15 -1 [X.] voraus und schließt nur für derartige Aufträge die Anwendung der § 97ff. [X.] aus, wenn einer der in § 102 Abs. 2 [X.] geregelten Fälle gegebenist.bb) Die eingangs [X.]) genannte Fallgestaltung liegt hier vor.Der Antragsgegner übt über die [X.] eine vergleichbare Kontrolle auswie über seine eigenen Dienststellen. Er hält alle Geschäftsanteile der [X.].Die Auswahl der Rechtsform der [X.] anzuse-hende [X.] bietet dem Antragsgegner aufgrund der ihr eigenen Organisati-onsstruktur umfassende Einfluß- und Steuerungsmöglichkeiten (vgl. [X.],DVBl. 2001, 248, 254, unter Hinweis auf § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG). Hinzukommt, daß nach dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag (§ 12) ein Aufsichtsratgebildet wurde, dessen Mitglieder mehrheitlich aus Vertretern des [X.] bestehen, dem die Geschäftsführer der [X.] regelmäßig über den [X.] Geschäfte zu berichten haben. Weiterhin ist in § 11 des [X.] ein Katalog von Geschäften aufgeführt, welche die Geschäftsführer nurmit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen dürfen. Durch diese auf [X.] Gesellschaftsvertrag beruhenden Steuerungsmöglichkeiten wird gewähr-leistet, daß der Antragsgegner die [X.] vergleichbar einer eigenen Dienst-stelle kontrollieren kann. Die [X.] besitzt damit gegenüber dem Antragsgeg-ner keine eigene Entscheidungsgewalt. Anhaltspunkte, die insoweit Anlaß zuZweifeln böten und zu der von der Antragstellerin vorgetragenen Annahme be-rechtigten, der Antragsgegner verhalte sich rechtsmißbräuchlich, wenn er sichauf die Tatsache beruft, daß er alle Anteile der [X.] halte, bestehen [X.] ist auch festzustellen, daß die [X.] ihre Tätigkeit im [X.] für den Antragsgegner verrichtet, der alle ihre Geschäftsanteile in-nehat. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, daß die[X.] von ihm ausschließlich zum Zwecke einer effektiven Umsetzung ar-beitsmarktpolitischer und berufsbildungspolitischer Richtlinien und Programmeunterhalten werde und ausschließlich im Auftrag der [X.]regierung undnicht für Dritte tätig sei bzw. am Markt auftrete. Diesem Vorbringen entsprichtes, daß in § 2 des Gesellschaftsvertrages der [X.] als Gegenstand des [X.] die Unterstützung des Antragsgegners bei der Verwirklichung [X.] und wirtschaftspolitischen Ziele, insbesondere die Wahrneh-mung von Verwaltungsaufgaben bei der Vergabe von Zuwendungen, genanntist. Die Antragstellerin ist diesem Vorbringen des Antragsgegners nicht entge-gengetreten. Nach § 120 Abs. 2 i. V. mit § 70 Abs. 1 [X.] ist im Beschwerde-verfahren der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zwar von Amtswegen zu erforschen. Andere als die vorgetragenen Tatsachen und Beweis-mittel muß das Gericht aber nur berücksichtigen, wenn der Sachverhalt hierzubegründeten Anlaß bietet (vgl. [X.], Vergaberecht, § 117 [X.]. 40), woranes hier fehlt. Da die [X.] ausschließlich für den Antragsgegner tätig ist, [X.] es vorliegend keiner Stellungnahme dazu, ab welchem Umfang einer Tä-tigkeit am Markt nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß der [X.] seine Tätigkeit im wesentlichen für den öffentlichen [X.]) [X.] gibt keine Veranlassung zu einer abschließenden Abgren-zung derjenigen Geschäfte, die als sog. "[X.]e nicht zur Be-achtung der §§ 97 ff. [X.] zwingen. Jedenfalls bei der vorliegenden [X.] zwischen öffentlichem Auftraggeber und betrauter Stelle findet das- 17 -in den §§ 97 ff. [X.] geregelte Vergaberecht keine Anwendung. Es kann [X.] auch dahinstehen, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wie der vom 22.Dezember 2000 überhaupt den Begriff des entgeltlichen Vertrages i. S. von §99 Abs. 1 auszufüllen vermag (vgl. zum Streitstand einerseits - dafür - [X.],[X.], 272, 275; [X.], [X.], 277, 279; Eschenbruch in [X.] u.a., Kommentar zum Vergaberecht, § 99 [X.]. 22; vgl. auch [X.],[X.]O, § 99 [X.]. 23-31; andererseits - dagegen - OLG Celle [X.], 299,300; [X.], [X.], 2. Aufl., § 99 [X.]. 1; Dreher, [X.] 1998, 2579, 2587; vgl.im übrigen auch Begründung des [X.] zu § 99 [X.]- [X.]. 13/9340, [X.]5). Unentschieden kann außerdem bleiben, ob [X.] ihrer Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 [X.] nachgekommenist.[X.] Die Voraussetzungen einer Vorlage der Sache an den [X.] zur Durchführung eines Vorabentschei-dungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 [X.] etwa der von der Antragstellerin angeregten Frage, ob die Ver-neinung der Ausschreibungspflichtigkeit eines Auftrags an eine juristische Per-son, an der die Vergabestelle zu 100 % beteiligt ist, mit der [X.]/[X.] in Einklang stehe, sind nicht gegeben.Erlangt die Frage der Auslegung von [X.]srecht bzw. [X.] der Organe der [X.] in einem vor einem innerst[X.]tlichenGericht rechtshängigen Verfahren Bedeutung und können dessen Entschei-dungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden, ist dieses Gerichtgrundsätzlich verpflichtet, den [X.]zu ersuchen, die Auslegung im Wege einer Vorabentscheidung vorzunehmen- 18 -(Art. 234 Abs. 3 [X.]). Eine Vorlagepflicht besteht jedoch dann nicht, wenn diegestellte Frage bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vor-abentscheidung gewesen ist ([X.], Urt. v. 06.10.1982, [X.]. [X.]/81- C.[X.]L.F.[X.]T., [X.]. 1982, 3415, 3429 [X.]. 13; Urt. v. 04.11.1997, [X.]. [X.]/95- Parfums [X.], [X.]. 1997, [X.], 6045, [X.]. 29) oder wenn [X.] gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften vorliegt, durch welche die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich inwelcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, und selbstdann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind ([X.], Urt. v.06.10.1982, [X.]O, 3429 [X.]. 14). Das ist hier der Fall.Wie bereits ausgeführt, hat der [X.] in seinem Urteil vom 18. November 1999 in der Rechtssache "[X.]"(s. oben [X.] b [X.])) für einen Sachverhalt, der dem Anwendungsbereich [X.] 93/36/[X.] unterfiel, die maßgeblichen Kriterien dafür entwickelt,nach denen zu beurteilen ist, ob eine Auftragsvergabe eines öffentlichen [X.]s an eine Eigengesellschaft, deren Anteile zu 100 % von dem [X.] gehalten werden, dem Vergaberecht unterliegt. In dem zur [X.]/50/[X.] ergangenen Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache"[X.]" (s. oben [X.] b) [X.])) hat der Gerichtshof der Europäi-schen [X.]en im Erwägungsgrund Nr. 40 zu erkennen gegeben, [X.] in der Rechtssache "[X.]" entwickelten Grundsätze auch im Bereich der[X.]/[X.] anzuwenden sind.V. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwen-dung des § 97 Abs. 1 ZPO.- 19 -2. Die Festsetzung des [X.]s hat ihre Rechtsgrundlage in§ 12 a Abs. 2 GKG.[X.]MelullisScharenMühlensMeier-Beck

Meta

X ZB 10/01

12.06.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. X ZB 10/01 (REWIS RS 2001, 2306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2306

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