Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. 2 StR 452/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 100

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[X.] vom 21. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. April 2005 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen [X.] versuchten [X.] in zwei Fällen und we-gen gemeinschaftlicher Unterschlagung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheits-strafe verurteilt, im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit eine Entscheidung zur Frage der Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblie-ben ist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit kann auf die Antragsschrift des [X.] vom 12. Oktober 2005 verwiesen werden. 2 1. Das [X.] hat u. a. festgestellt: 3 Der 28-jährige Angeklagte begann im Alter von 14 Jahren, regelmäßig größere Mengen Alkohol, vor allem Bier, Wodka und Schnaps zu konsumieren und hatte alsbald den ersten Vollrausch mit "Filmriss". Im Alter von 15 Jahren begann er zudem Heroin zu konsumieren, das er zunächst rauchte, später dann intravenös spritzte. Dabei konsumierte er täglich maximale Mengen von zwei bis drei Gramm Heroin. Im Zusammenhang mit seinem zunehmenden Alkohol- und Drogenkonsum brach er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer nach sechs Monaten ab, so dass er keine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Der tägliche [X.] von Alkohol und Drogen setzte sich während seiner Ehe fort. Als seine Ehefrau mit Methadon substituiert wurde, stellte der Angeklagte den [X.] von illegalen Drogen ein und trank lediglich regelmäßig Alkohol. Der Alkoholkonsum steigerte sich nach der Trennung von der Ehefrau. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft Ende November 2003 trank er wiederum vermehrt Alkohol und nahm [X.] ein. Anlässlich seiner Inhaftierung in dieser Sache wurde der Angeklagte im Zentralkrankenhaus der Justizvollzugs-anstalt stationär behandelt. Dabei wurden u. a. ein Alkoholentzugssyndrom bei bekanntem Alkoholabusus, ein toxischer Leberschaden, eine Polytoxikomanie und eine Hepatitis-C-Erkrankung diagnostiziert. 4 Die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten beging der [X.] vom 18. auf den 19. April 2004. Gemeinsam mit seinen Mittätern 5 - 4 - brach er zweimal erfolglos in eine Wohnung ein, um Alkohol oder Geld dafür zu finden. Als man [X.] eindringen wollte, war der Wohnungsinhaber erwacht, stellte sich den [X.] an der Tür entgegen und wurde vom Angeklag-ten erwürgt, um ihn als Zeugen der vorangegangenen Straftaten zu beseitigen. [X.] nach der Tötung fand der Angeklagte eine Geldbörse mit etwa 10 • in der Wohnung des Opfers, die er einem der Mittäter aushändigte, der dafür Bier und zwei Flaschen Cola holte, welche man mit Wodka gemischt trank. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hat das [X.] beratene [X.] für alle vier Taten im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint, weil sich im Verhalten des Angeklagten, dessen [X.] zur Tatzeit weder anhand der Blutprobe noch seiner ungenauen Trinkmen-genangaben errechnet werden konnte, keine Beeinträchtigung der Steuerungs-fähigkeit durch Alkohol oder Medikamente gezeigt habe. Im Rahmen der [X.] hat das [X.] zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er infolge des vorangegangenen Alkohol- und [X.] enthemmt war. 6 2. Nach diesen Urteilsfeststellungen drängte sich dem Tatrichter eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt nach § 64 StGB auf (vgl. u. a. [X.] NStZ 2005, 210; [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; [X.] NStZ-RR 2001, 12). Die Feststellungen legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang zum übermäßigen Alkohol- und Medikamen-tenkonsum hat und dass jedenfalls die versuchten [X.] und die Unterschlagung auf diesen Hang zurückgehen. Das [X.] hätte daher prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines offenbar vorhandenen Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und ob eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht. 7 - 5 - Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; [X.]St 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Maßregel nach § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.]St 38, 362). 8 [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 452/05

21.12.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. 2 StR 452/05 (REWIS RS 2005, 100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 100

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