Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.11.2014, Az. IX ZB 61/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1426

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Gegenstand

Rechtsbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen mangelnder Postulationsfähigkeit


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 27. Februar 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.012,25 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Der Beklagte selbst ist nicht postulationsfähig. Entgegen seiner Ansicht verstößt der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang nicht gegen höherrangiges Recht. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versachlichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar ([X.], Beschluss vom 28. Februar 2013 - [X.], nv; [X.] 74, 78, 93; [X.], [X.] 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; [X.] 240, 219; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/[X.], ZPO, 11. Aufl., § 78 Rn. 2).

Kayser                           Gehrlein                              Fischer

                  Grupp                              [X.]

Meta

IX ZB 61/14

12.11.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Potsdam, 27. Februar 2014, Az: 12 S 12/13

§ 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 78b ZPO, § 78c ZPO, § 575 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.11.2014, Az. IX ZB 61/14 (REWIS RS 2014, 1426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1426

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Wird zitiert von

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