Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.02.2023, Az. 20 F 5/21

Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO | REWIS RS 2023, 1989

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Gegenstand

90-Jahre-Lebenszeit-Vermutungsregel; Sperrgrund der sicherheitsbehördlichen Aufgabenerschwernis bei verstorbenen Nachrichtendienstmitarbeitern


Leitsatz

1. Lassen sich bei der Geheimhaltungsprüfung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO die Lebensdaten einiger Personen nicht ermitteln, ist zu vermuten, dass sie leben, bis 90 Jahre nach ihrer Geburt vergangen sind (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70).

2. Bei verstorbenen Mitarbeitern inländischer Nachrichtendienste lässt der bloße Umstand ihrer früheren nachrichtendienstlichen Tätigkeit für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass eine Offenlegung ihrer Identitäten die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden erschweren würde.

Tenor

Die Sperrerklärung des Beigeladenen vom 23. Februar 2021 ist rechtswidrig, soweit sie sich nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auf einzelne Schwärzungen auf Blatt 1 bis 3, 9 bis 13, 14, 15 bis 18, 26, 31, 34, 35, 36, 37, 63, 69, 81, 95 bis 100, 102, 103, 105 bis 112 sowie auf die Vorenthaltung von Blatt 53 bis 60, Blatt 130 bis 155 und Blatt 157 bis 221 bezieht.

Im Übrigen wird der Antrag des [X.] abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist Journalist. Er begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren Einsicht in beim [X.] ([X.]) archivierte Akten zu [X.], für die am 31. Dezember 2020 die 30jährige Schutzfrist gemäß § 11 Abs. 1 und 6 BArchG abgelaufen ist.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat der Beklagten mit Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020 aufgegeben, zahlreiche Unterlagen ungeschwärzt vorzulegen.

3

Die Beklagte hat nur einen Teil der angeforderten Schriftstücke - teils mit Schwärzungen - vorgelegt, die vollständige und ungeschwärzte Übermittlung hingegen unter Vorlage einer [X.] des Beigeladenen vom 23. Februar 2021 verweigert.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28. April 2021 seinen Beweisbeschluss teilweise geändert. Es hat der Beklagten aufgegeben, die mit dem Beweisbeschluss angeforderten Unterlagen ungeschwärzt vorzulegen, soweit dies mit der [X.] noch nicht erfolgt sei, wobei bestimmte Schwärzungen bestehen bleiben könnten.

5

Der Kläger hat die Einleitung eines [X.] beantragt. Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag dem [X.] vorgelegt.

II

6

Der Antrag des [X.] auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der [X.] ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

7

1. Gegenstand des Zwischenverfahrens ist die [X.] vom 23. Februar 2021, soweit sie solche Aktenteile betrifft, die vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. April 2021 noch ungeschwärzt angefordert worden sind.

8

2. Die Zulässigkeit des Antrags auf Entscheidung des [X.] im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen ordnungsgemäß bejaht hat (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Mai 2021 - 20 F 13.20 - [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 98 Rn. 7 m. w. N.). Auch wenn dies zunächst in einem Beweisbeschluss geschehen ist, kann das Hauptsachegericht verpflichtet sein, die Entscheidungserheblichkeit nach Abgabe der [X.] erneut zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5 m. w. N.).

9

Hat es - wie hier zunächst mit Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020 und nach Vorlage der [X.] mit Änderungsbeschluss vom 28. April 2021 - die Entscheidungserheblichkeit förmlich verlautbart, ist der [X.] grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden. Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist oder wenn dieses seiner Verpflichtung nicht genügt hat, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 16 m. w. N.).

Beides ist vorliegend nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat den Sachverhalt durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel hinreichend aufgeklärt und ausführlich begründet, weshalb es der Einsicht in die angeforderten [X.] bedarf. Dabei ist es nicht offensichtlich fehlerhaft davon ausgegangen, dass die mit Beschluss vom 28. April 2021 noch angeforderten ungeschwärzten [X.] vom [X.] umfasst sind, die Klage zulässig ist und nur mit Kenntnis der ungeschwärzten Unterlagen beurteilt werden kann, ob die fachgesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Aktennutzungsanspruchs vorliegen.

3. Der Antrag ist im tenorierten Umfang begründet. Die Weigerung, die mit Beschluss vom 28. April 2021 noch angeforderten ungeschwärzten [X.] vorzulegen, ist teilweise rechtswidrig.

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des [X.] oder eines [X.] Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

a) Für die in der [X.] geltend gemachten Weigerungsgründe des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO gelten folgende Maßstäbe:

aa) Ein Nachteil für das Wohl des [X.] oder eines [X.] im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO ist gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 20 F 6.14 - juris Rn. 7 m. w. N.). Bei seit Langem abgeschlossenen Vorgängen muss erkennbar sein, dass die vollständige Offenlegung noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder Aufklärungsarbeit der Sicherheitsbehörde zulässt ([X.], Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 42 f. m. w. N.).

Dies kann der Fall sein, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen - vor allem in einer Zusammenschau - Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Zu solchen Rückschlüssen geeignet sind z. B. Vorgangsblätter, Aktenzeichen, [X.] und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, [X.], [X.], Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen ([X.], Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 42 f. m. w. N.).

Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann ferner erschwert werden, wenn sich die [X.] auf Unterlagen bezieht, welche eine Sicherheitsbehörde von anderen Sicherheitsbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit im [X.] erhalten und deren Vorlage diese Behörden unter Hinweis auf den Quellenschutz widersprochen haben. Allerdings ist nicht jeder Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden geheim und der Widerspruch einer Behörde auf Empfängerseite für sich genommen kein [X.] im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 86 Rn. 11 f. m. w. N.). Etwas Anderes gilt indes, wenn die Partnerbehörde nicht Empfänger, sondern Absender einer Information ist. Denn ein Partnerdienst, der unter dem Schutz einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit Informationen übermittelt oder Anfragen gestellt hat, darf darauf vertrauen, dass die übersandten Informationen oder Auskunftsersuchen auch Jahre später nicht ohne seine Mitwirkung preisgegeben werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 86 Rn. 11 m. w. N., vom 5. Oktober 2020 - 20 F 7.20 - [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 93 Rn. 13 m. w. N. und vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 9).

Eine Offenlegung kann dem Wohl des [X.] auch dann Nachteile bereiten, wenn die von einem ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Informationen unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit Dritten bekannt gegeben werden (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 39 m. w. N.). Ob hiernach die Geheimhaltung geboten ist, unterliegt im Hinblick auf mögliche außenpolitische Folgen einer Beurteilungs- und [X.] der [X.]regierung. Für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der [X.]regierung einen grundsätzlich weit bemessenen Gestaltungsspielraum ein ([X.], Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 [X.] - [X.]E 121, 135 <158>). Demgemäß ist auch die Prognose, ob eine Offenlegung bestimmter Dokumente eine Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen erwarten lässt, verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - [X.] 400 IFG Nr. 1 Rn. 20). Das gilt auch im Zwischenverfahren vor dem [X.] ([X.], Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 20 F 4.20 - juris Rn. 18 m. w. N.).

[X.]) [X.]enbezogene Daten sind ihrem Wesen nach grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO. Sie werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst, welches die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 - [X.]E 156, 11 Rn. 71). Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der [X.] führen. Vielmehr können auch Äußerungen und Angaben zur Sache geheimhaltungsbedürftig sein, wenn sie Rückschlüsse auf die [X.] erlauben und in Abwägung mit den Interessen des [X.] ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht ([X.], Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 13). Der Schutz persönlicher Daten gilt grundsätzlich auch für Behördenmitarbeiter. Daran ändert nichts, dass diese in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 7).

Das grundrechtlich abgesicherte Interesse betroffener Dritter an einer Geheimhaltung erfasst allerdings zum einen regelmäßig nur die Daten als solche und nicht die gesamten Vorgänge, in denen sie erwähnt werden. Zum anderen greift der Schutz persönlicher Daten nur soweit, als diese Daten tatsächlich schutzwürdig sind. Daran fehlt es bei persönlichen Daten, die in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt worden sind und diese Quellen - wie etwa Zeitungsberichte oder sonstige Publikationen - in den Unterlagen lediglich wiedergegeben sind, ohne dass dadurch weiterführende Rückschlüsse ermöglicht werden ([X.], Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.). An der Schutzwürdigkeit fehlt es auch bei Daten von [X.]en der Zeitgeschichte, die in den Unterlagen nur in ohnehin bereits bekannten Zusammenhängen angeführt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.). Im Übrigen bestimmt sich die [X.] der Daten von [X.]en der Zeitgeschichte nach einer Abwägung mit den entgegenstehenden Informationsinteressen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 11 ff. m. w. N.).

Der Schutz von Grundrechten (mutmaßlich) bereits verstorbener [X.]en begründet einen [X.] nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO in den Fällen, in denen der postmortale Ehrenschutz dies gebietet. Der aus der Menschenwürde fließende allgemeine Achtungsanspruch schützt Verstorbene vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung sowie den sittlichen, personalen und [X.] Geltungswert, den der Verstorbene durch seine Lebensleistung erworben hat. Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenangaben über einen Verstorbenen verletzt seine Menschenwürde hingegen grundsätzlich nicht ([X.], Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 18 f. m. w. N.). Bei (mutmaßlich) bereits verstobenen [X.]en, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegeben haben, können sich darüber hinaus aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - ihrer Angehörigen Weigerungsgründe ergeben, wenn eine Gefährdung nicht nur theoretisch möglich ist und schematisch behauptet wird, sondern aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar dargelegt werden kann ([X.], Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 20 m. w. N.).

cc) Darüber hinaus kann wiederum das Wohl des [X.] im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO nach dem Tod eines Informanten eine weitere Geheimhaltung seiner Daten rechtfertigen, wenn deren Bekanntgabe die künftige effektive Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsbehörde des [X.] erschweren würde (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - [X.]E 163, 271 Rn. 26 ff., vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 76 Rn. 22 ff., vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 - [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 80 Rn. 19 ff., vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 - [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 83 Rn. 24 ff., vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 24 ff. und vom 13. April 2021 - 30 [X.] 1.20 - [X.]E 172, 159 Rn. 22 ff.).

b) Nach Maßgabe dessen bestehen für die verfahrensgegenständlichen Schwärzungen und Vorenthaltungen von [X.]n die geltend gemachten Weigerungsgründe nur zum Teil. Von einer über die nachfolgenden Erwägungen hinausgehenden Begründung wird abgesehen, weil die Entscheidungsgründe Art und Inhalt der geheim gehaltenen Akten nicht erkennen lassen dürfen (§ 99 Abs. 2 Satz 14 i. V. m. Satz 10 Halbs. 2 VwGO).

aa) Nicht bei allen Schwärzungen auf den auf Seite 11 der [X.] bezeichneten Blättern kann der insoweit unter [X.] 1. a) der [X.] ("Schutz der Persönlichkeitsrechte und sonstiger Belange Dritter") angeführte [X.] des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO festgestellt werden.

Denn die Schutzwürdigkeit der betreffenden personenbezogenen Daten wurde in Anwendung einer falschen Vermutungsregelung bejaht. Ausweislich Seite 11 der [X.] wurde, soweit bei den betreffenden [X.]en ein Todesdatum nicht recherchierbar war, "von einem mutmaßlichen Todesdatum entsprechend der Wertung des § 11 Abs. 2 [X.] Jahre nach Geburt bzw. 60 Jahre nach Entstehung der Unterlage" ausgegangen. Nach der [X.]srechtsprechung ist jedoch bei [X.]en, deren Lebensdaten nicht ermittelt werden konnten, entsprechend der Wertung des § 11 Abs. 2 BArchG zu vermuten, dass sie leben, bis 90 Jahre nach ihrer Geburt vergangen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 16 f. m. w. N.). Denn § 11 Abs. 2 BArchG normiert, dass Archivgut des [X.] nach Ablauf der Schutzfrist des § 11 Abs. 1 BArchG frühestens zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen [X.] genutzt werden darf und dass die Schutzfrist, wenn das Todesjahr nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen ist, 100 Jahre nach der Geburt der [X.]en endet. Danach ist es angemessen, von der Vermutung auszugehen, dass die [X.] bereits dann nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit ihrer Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13).

(1) Davon unberührt bleiben allerdings die Schwärzungen im getippten Text auf Blatt 5 sowie die Schwärzung auf Blatt 62. Insoweit hat der [X.] nach eigenen Internetrecherchen keine begründeten Zweifel daran, dass die betreffenden [X.]en bei Erlass der [X.] noch lebten. Folglich greift für diese personenbezogenen Daten der genannte [X.].

(2) Unerheblich ist die falsche Vermutungsregelung auch bei den Schwärzungen im getippten Text auf Blatt 27 und bei allen Schwärzungen auf Blatt 67. Denn die Geburtsjahre der betreffenden [X.]en wurden offengelegt. Bei Erlass der [X.] waren jeweils noch keine 90 Jahre seit ihrer Geburt vergangen. Der [X.] hat durch Internetrecherchen nicht feststellen können, dass sie tot sind. Mithin sind ihre personenbezogenen Daten geheimhaltungsbedürftig.

(3) Aus demselben Grund liegt der unter [X.] 1. a) der [X.] aufgezeigte [X.] bei Blatt 26 für die unter 1.1 geschwärzte Anschrift vor. Nicht geheimhaltungsbedürftig ist hingegen das dort teilgeschwärzte Geburtsdatum. Denn es ist unter https://www.stasi-liste.online bei Eingabe des offengelegten Namens abrufbar. Auch für den geschwärzten Namen mittig unten auf Blatt 26 ist eine Schutzwürdigkeit nicht plausibel dargetan. Denn der [X.] ist nicht zu entnehmen, ob diese [X.] bei Erlass der [X.] nach den Erkenntnissen des Beigeladenen sicher lebte oder - sofern nicht - diesem das Geburtsdatum bekannt ist und er in Anwendung der falschen Vermutungsregelung von einem mutmaßlichen Fortleben ausgegangen ist. Im letztgenannten Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Anwendung der richtigen Vermutungsregelung bereits vom mutmaßlichen Tod auszugehen wäre.

(4) Die restlichen Schwärzungen auf Blatt 5 und 26 enthalten keine personenbezogenen Daten. Für die sonstigen Schwärzungen auf Blatt 27 und alle Schwärzungen auf Blatt 1 bis 3, 9 bis 13, 15 bis 18, 63, 69 und 82, soweit sich die Ausführungen unter [X.] 1. a) darauf beziehen, ist der dort geltend gemachte [X.] des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO aus den im vorstehenden Absatz zuletzt aufgezeigten Gründen ebenfalls nicht plausibel dargetan.

(5) [X.] der Persönlichkeitsrechte Dritter greift des Weiteren nicht ein, soweit allgemein zugängliche Daten einer [X.] der Zeitgeschichte geschwärzt worden sind. Dies betrifft die mit diesem Geheimhaltungsgrund begründeten Schwärzungen auf Blatt 81, 95 bis 100, 102, 103 sowie 105 bis 112.

Diese Schwärzungen betreffen eine 1941 geborene [X.] der Zeitgeschichte. Als solche ist jedenfalls eine [X.] anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2019 - [X.] - VersR 2019, 1432 Rn. 9). Dies ist bei der betreffenden [X.] der Fall. Zum einen handelt es sich um einen bekannten Epidemiologen. Er veröffentlichte 1989 mit dem Fachbuch "AIDS - vom Molekül zur [X.]" die seinerzeit umfassendste Darstellung der Krankheit Aids und wurde vom [X.] Innenstaatssekretär [X.] zum Aufklärungsberater des staatlichen Gesundheitsdienstes berufen (vgl. den Artikel "AIDS: Im Untergrund ein unsichtbares Netzwerk" im [X.] Nr. 2/1988). Ferner koordinierte er ein multinationales Projekt zur Vorhersage der weltweiten Verbreitung von Aids (vgl. den Artikel "[X.] können wir nicht helfen" im [X.] Nr. 10/1987 auf Blatt 86 ff. in den Originalunterlagen). Ausweislich der auf Blatt 93 f. der Originalunterlagen abgehefteten Zeitungsartikel wurde er in der Politik und Gesellschaft für seine Vorschläge zum Teil heftig kritisiert. Zum anderen hat er dem im [X.] Nr. 2/1993 veröffentlichten Artikel "Eine blühende Phantasie" zufolge im Zuge eines vom [X.] behandelten Verdachtsfalls einer Anwerbung von [X.] als Spion das öffentliche Interesse auf sich gezogen, wozu in dem Artikel zahlreiche Einzelheiten veröffentlicht wurden.

Die genannten Schwärzungen betreffen Daten dieser [X.], die entweder in - insbesondere aufgrund der letztgenannten Publikation - ohnehin bekannten Zusammenhängen aufgeführt werden oder bei Eingabe ihres Namens auf der Internetseite https://prabook.com/web/home.html öffentlich zugänglich sind.

(6) Bei [X.] und 104 liegt der unter [X.] 1. a) der [X.] geltend gemachte [X.] für alle Schwärzungen vor.

(7) Bei [X.] besteht er nur für die letzte Schwärzung. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen unter (5).

(8) Bei [X.] greift er nur für die letzten beiden Schwärzungen in der dritten Zeile des viertletzten Absatzes und für die Schwärzungen in den letzten beiden Absätzen. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen unter (5). Eine Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten der Eltern der [X.] der Zeitgeschichte wurde nicht plausibel aufgezeigt. Denn aufgrund ihres auf [X.] angegebenen Alters waren sie bei Erlass der [X.] mutmaßlich tot.

(9) Bei Blatt 103 liegt der [X.] für alle Schwärzungen mit Ausnahme derjenigen im vierten Absatz vor. Für die letztgenannte Schwärzung besteht er nicht, weil die betreffende [X.] nach der Altersangabe im Text bei Erlass der [X.] mutmaßlich tot war.

(10) Bei [X.] besteht er nur für die Schwärzung im zweiten Absatz vor "1974" und die Schwärzungen in der zweiten und dritten Zeile des zweiten Absatzes. Im Übrigen handelt es sich um Informationen zu der [X.] der Zeitgeschichte in bekannten Zusammenhängen, die zum Teil auch auf Blatt 108 und 111 offengelegt sind.

(11) Bei [X.] besteht der unter [X.] 1. a) geltend gemachte [X.] nicht. Für die Schwärzungen im Betreff gelten die vorstehenden Ausführungen unter (5), für die letzte Schwärzung diejenigen unter (3) zur Unterschrift mittig unten auf Blatt 26. Die erste Schwärzung auf [X.] ist kein personenbezogenes Datum.

(12) Bei Blatt 108 liegt der geltend gemachte [X.] ebenfalls nicht vor. Die Schwärzung im Bezug ist kein personenbezogenes Datum. Für alle weiteren Schwärzungen gelten die vorstehenden Ausführungen unter (5).

(13) Bei [X.] und 112 besteht der [X.] jeweils nur für die Schwärzungen im ersten Absatz. Im Übrigen handelt es sich um Informationen zu der [X.] der Zeitgeschichte in bekannten Zusammenhängen.

(14) Bei [X.] besteht der geltend gemachte [X.] nicht. Die Schwärzung im Bezug unter 1. ist kein personenbezogenes Datum. Für die Schwärzung im Bezug unter 2. gelten die zuletzt gemachten Ausführungen unter (3), für die beiden verbleibenden Schwärzungen diejenigen unter (5).

[X.]) Für die Schwärzungen auf den auf Seite 13 der [X.] bezeichneten Blättern liegen die unter [X.] 1. b) der [X.] ("Hinweise auf nachrichtendienstliche Mitarbeiter/innen") geltend gemachten Weigerungsgründe ebenfalls nur teilweise vor.

(1) Hinsichtlich der geschwärzten Namen von Mitarbeitern ausländischer Nachrichtengeber - solche sind nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2021 ausschließlich auf Blatt 13 (dort unter 9.4 und 9.5) zu finden - besteht der [X.] nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO. Insoweit wird in der [X.] begründet, weshalb eine Offenlegung dem [X.], ohne dass die diesbezügliche [X.] überschritten wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass die betreffenden [X.]en tot sind. Denn die Prognose, dass die Offenlegung eine Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen erwarten lässt, ist nur eingeschränkt überprüfbar (s. o.).

(2) Dies gilt auch für Schwärzungen, die persönliche Daten noch lebender Mitarbeiter der [X.] Nachrichtendienste betreffen. Insofern rechtfertigen sowohl das [X.] als auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen im aktiven Dienst oder im Ruhestand befindlichen [X.]en die Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten, soweit sie nicht [X.]en der Zeitgeschichte sind oder als Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes nach [X.] hin tätig geworden sind oder ihre Amtsstellung bereits zuvor bekannt geworden ist. Da der Beigeladene als oberste Aufsichtsbehörde des [X.]amtes für Verfassungsschutz und über dessen Kooperation mit anderen Nachrichtendiensten des [X.] und der Länder ohne Weiteres in Erfahrung bringen kann, welche Mitarbeiter der Nachrichtendienste, auch wenn sie zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten sind und Versorgungsbezüge erhalten, noch leben, bestehen keine Zweifel an dem Vortrag von Seite 11 bis 12 der [X.], dass die Schwärzungen auf den auf Seite 13 aufgelisteten Blättern der vorgelegten Unterlagen lebende Mitarbeiter der [X.] Nachrichtendienste betreffen. Der Beigeladene ist ersichtlich auch differenziert vorgegangen und hat die Namen einzelner (früherer) Mitarbeiter inländischer Nachrichtendienste offengelegt, so dass keine Zweifel daran bestehen, dass die geschwärzten [X.]endaten solche (früheren) Mitarbeiter inländischer Nachrichtendienste betreffen, die noch leben und auch nicht bereits in ihrer [X.] öffentlich bekannt geworden sind.

cc) Hinsichtlich einzelner Schwärzungen auf den auf Seite 14 der [X.] angeführten Seiten der Unterlagen liegen die in Punkt [X.] 1. c) der [X.] geltend gemachten Geheimhaltungsgründe eines Nachteils für das [X.] nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO bzw. des Schutzes persönlicher Daten noch lebender Mitarbeiter inländischer Nachrichtendienste nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO vor, soweit sie sich auf Aktenzeichen, [X.], Verfügungen, Namen und Unterschriften von nachrichtendienstlichen Mitarbeitern, [X.], [X.], Randbemerkungen und Querverweise beziehen. Die Einsicht in die ungeschwärzten Unterlagen hat bestätigt, dass einzelne Schwärzungen auf den angeführten Seiten Inhalte dieser Art betreffen und daher nicht zu beanstanden sind.

Nicht gedeckt von diesen Geheimhaltungsgründen sind die Schwärzungen der Namen unter 11.1 auf Blatt 15, die Teilschwärzungen des Geburtsdatums auf Blatt 26, die Schwärzungen der personenbezogenen Daten der o. g. [X.] der Zeitgeschichte auf Blatt 95 bis 100, die Schwärzungen auf [X.] in der ersten und dritten Zeile des ersten [X.]es und im zweiten [X.] sowie die Schwärzungen auf [X.] mit Ausnahme der Schwärzung im Bezug unter 1.

[X.]) Bei den Schwärzungen auf den auf Seite 15 der [X.] unter [X.] 1. d) bezeichneten Blättern, die unter dem Aspekt "Hinweise auf ausländische Nachrichtengeber, Schutz der Kommunikationswege mit ausländischen Nachrichtengebern" mit einer Beeinträchtigung der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit der [X.]regierung begründet wurden, besteht der insoweit der Sache nach geltend gemachte [X.] des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO nur zum Teil.

Bei [X.] und 108 greift er für die erste Schwärzung. Denn diese Schwärzungen betreffen eine noch aktuelle Modalität der Kommunikation mit dem betreffenden ausländischen Dienst. Für alle weiteren Schwärzungen besteht aus den zu diesen Blättern oben aufgezeigten Gründen kein [X.].

Auf Blatt 12, 13 und 14 enthalten zwar die erste Schwärzung auf Blatt 12, alle Schwärzungen auf Blatt 13 sowie die Schwärzungen vor 10. auf Blatt 14 Hinweise auf die Zusammenarbeit mit einem ausländischen Dienst. Insoweit besteht der geltend gemachte [X.] aber nicht. Denn aus diesen geschwärzten Informationen ergibt sich nur, an welchen ausländischen Nachrichtendienst das [X.] 1990 welche Dokumente des [X.] abgegeben hat. Insoweit würde selbst ein Widerspruch des ausländischen Nachrichtendienstes als bloßer Empfänger des Materials für sich genommen nicht genügen, um die Schwärzungen zu rechtfertigen (s. o.). Aus den geschwärzten Informationen ergeben sich auch keine Hinweise auf Übermittlungswege. Ihnen ist nur zu entnehmen, dass die betreffenden Dokumente an den ausländischen Nachrichtendienst abgegeben wurden, nicht auf welchem Wege und in welcher Form.

ee) Die unter [X.] 2. (1) bis (3) der [X.] erläuterten Schwärzungen sind, soweit sie zu prüfen sind, nur teilweise von den geltend gemachten Weigerungsgründen gedeckt.

(1) Für die Schwärzungen in dem unter [X.] 2. (1) genannten Dokument (Blatt 28 bis 39) gilt Folgendes:

(a) Nicht zu prüfen sind die ersten drei Schwärzungen auf Blatt 39, die nach dem Beschluss des [X.] vom 28. April 2021 bestehen bleiben können.

(b) Hinsichtlich der geschwärzten Aktenzeichen und Hinweise auf noch gebräuchliche und nicht bekannte Arbeitsweisen des [X.] liegt der dazu unter [X.] 2. (1) a) der [X.] mit dem Verweis auf die Ausführungen unter [X.] 1. c) geltend gemachte [X.] des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO vor. Dies betrifft alle Schwärzungen auf Blatt 28, alle geschwärzten handschriftlichen Informationen auf Blatt 29 bis 38 und die letzte Schwärzung auf Blatt 39.

(c) Im Hinblick auf die unter [X.] 2. (1) c) mit dem Quellenschutz begründete Schwärzung auf Blatt 36 unter 2.19 liegt jedenfalls der [X.] des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO vor. Die betreffenden Angaben lassen in Verbindung mit weiteren Informationen Rückschlüsse auf die Identität der nach der [X.] mutmaßlich noch lebenden, 1945 geborenen Quelle zu.

(d) Für die geschwärzten Namen und Daten sonstiger [X.]en besteht der [X.] nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO im Ergebnis für die geschwärzten getippten Informationen auf Blatt 29, 30, 32, 33 und 38 sowie auf Blatt 31 mit Ausnahme derjenigen unter 1.1.13, auf Blatt 34 mit Ausnahme derjenigen unter 2.9, auf Blatt 35 mit Ausnahme derjenigen unter 2.13, auf Blatt 36 mit Ausnahme derjenigen unter 2.17 und auf Blatt 37 mit Ausnahme derjenigen unter 2.20 und 2.22. Denn diese anderweitig nicht zugänglichen Informationen betreffen jeweils (anders als die genannten Ausnahmen) [X.]en, deren (ungefähre) Geburtsjahre offengelegt wurden, die bei Anwendung der [X.] noch lebten und bei denen auch eigene Internetrecherchen des [X.]s keine Hinweise auf einen Tod ergeben haben.

Demgegenüber sind die teilgeschwärzten Geburtsdaten auf Blatt 36 unter 2.17 und auf Blatt 37 unter 2.20 nicht schützenswert, weil sie bei Eingabe der offengelegten Namen unter https://www.stasi-liste.online abrufbar sind. Alle weiteren genannten Ausnahmen betreffen [X.]en, die bei Anwendung der [X.] nicht mehr lebten, so dass die Schutzwürdigkeit ihrer Daten besonderer Darlegungen bedurft hätte.

Hinsichtlich der geschwärzten Unterschrift des [X.] auf Blatt 39 ist der [X.] des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO aus den oben unter Punkt II 3. b) [X.]) (2) dargelegten Gründen erfüllt.

(2) Für die Schwärzungen in dem unter [X.] 2. (2) der [X.] genannten Dokument (Blatt 40 bis 43) besteht ein [X.].

(a) Die unter [X.] 2. (2) a) der [X.] angeführten Schwärzungen von Aktenzeichen und Hinweisen auf noch gebräuchliche und nicht bekannte Arbeitsweisen des [X.] sind vom [X.] des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO getragen. Dies betrifft auf Blatt 40 die Schwärzungen in der Betreff- und in der Bezugszeile sowie die Schwärzung unter 2., auf Blatt 42 die Schwärzung in der Bezugszeile und die letzte Schwärzung sowie auf Blatt 43 die letzte Schwärzung unter 3. Auch für die Schwärzung des Namens des [X.] ist ein [X.] aus den zu Punkt II. 3. b) [X.]) (2) ausgeführten Gründen plausibel dargetan.

(b) Hinsichtlich der unter [X.] 2. (2) b) der [X.] mit dem Schutz einer 1945 geborenen Quelle begründeten Schwärzungen auf Blatt 40 und 42 jeweils unter 1. sowie die mit Schutz einer 1933 geborenen Quelle begründeten Schwärzungen auf Blatt 41 und 43 jeweils unter 3. liegt jedenfalls der [X.] nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO vor. Denn die geschwärzten Daten lassen Rückschlüsse auf die Identität der mutmaßlich noch lebenden Quellen zu.

(3) Auch bei den Schwärzungen in dem unter [X.] 2. (3) der [X.] genannten Dokument (Blatt 44 bis 52), soweit sie zu prüfen sind, besteht der jeweils geltend gemachte [X.].

(a) Nicht verfahrensgegenständlich sind infolge des Beschlusses des [X.] vom 28. April 2021 sämtliche Schwärzungen auf Blatt 44 mit Ausnahme des geschwärzten Aktenzeichens sowie sämtliche Schwärzungen auf Blatt 45 außer der geschwärzten Randnotiz unten rechts.

(b) Für die verbleibenden Schwärzungen auf Blatt 44 und 45 sowie für die Schwärzung der handschriftlichen Information unter "[X.]gebiet" auf Blatt 46, alle Schwärzungen auf Blatt 47 und 48, alle geschwärzten handschriftlichen Informationen auf Blatt 49 und 50 und das unter 11. in der zweiten Zeile angeführte Aktenzeichen auf Blatt 50 besteht der [X.] des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO.

(c) Alle weiteren Schwärzungen auf Blatt 46, 49, 50 und 51 wurden in der [X.] mit dem Schutz einer 1933 geborenen Quelle begründet. Insoweit liegt aus den obigen Erwägungen zu Blatt 40 bis 43 der [X.] des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO vor.

(d) Auch hinsichtlich der geschwärzten Unterschrift des [X.] auf Blatt 52 ist aus den eben genannten Gründen ein [X.] ausreichend dargetan.

ff) Die vollständige Vorenthaltung der unter [X.] 2. (4) bis (13) der [X.] genannten Unterlagen ist, soweit sie zu prüfen ist, nur teilweise von den geltend gemachten Weigerungsgründen getragen.

(1) Nicht verfahrensgegenständlich sind die unter [X.] 2. (6) der [X.] angeführten Blätter, weil sie vom Oberverwaltungsgericht nicht angefordert worden sind.

(2) Für die unter [X.] 2. (5), (7) und (12) der [X.] genannten Dokumente (Blatt 72 bis 79, 114 bis 129 und 156) liegt der [X.] des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO vor, der mit dem jeweiligen Verweis auf die Gründe des [X.]s nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG, dessen fachgesetzliche Vorgaben insoweit mit dem Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO faktisch übereinstimmen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. April 2021 - 30 [X.] 1.20 - [X.]E 172, 159 Rn. 19 m. w. N.), der Sache nach geltend gemacht wurde. Denn es handelt sich um Schreiben einer [X.]behörde für Verfassungsschutz, die einer Weitergabe an Dritte außerhalb des [X.]es widersprochen hat. Sie darf darauf vertrauen, dass diese Dokumente nicht preisgegeben werden (s. o.).

(3) Hingegen ist für die Vorenthaltung der unter [X.] 2. (4), (8) bis (11) und (13) der [X.] bezeichneten Unterlagen kein [X.] ersichtlich.

(a) Die unter [X.] 2. (4) angeführten Unterlagen (Blatt 53 bis 60) stammen laut [X.] aus einer [X.]enakte zu einer bei Erlass der [X.] nach Auskunft des [X.] lebenden [X.], die Mitarbeiter(in) des [X.] war.

Insoweit wurde allenfalls mit der Erwähnung des "allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des informationellen Selbstbestimmungsrechts" der Sache nach der [X.] des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO geltend gemacht. Den weiteren Ausführungen kann keine Geltendmachung eines [X.]es im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO entnommen werden.

Zwar kann der Schutz personenbezogener Daten über bloße Schwärzungen hinaus auch eine vollständige Verweigerung der Vorlage von Unterlagen rechtfertigen. Schwärzungen, die nur Seiten ohne Informationsgehalt und demnach nichts Verwertbares übrig lassen oder zu einer Verfälschung des Aussagegehalts und damit zu Missverständnissen führen, müssen nicht erwogen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 16).

Bei den betreffenden Unterlagen erschließt sich aber nicht, weshalb bloße Teilschwärzungen zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betreffenden [X.] nicht genügen sollen. Vielmehr ergibt sich aus dem höchst vorsorglichen Hinweis unter c) ("dass auch im Fall einer Vorlage Schwärzungen aufgrund des Schutzes von Persönlichkeitsrechten, Hinweisen auf nachrichtendienstliche Mitarbeiter/innen sowie Aktenzeichen und [X.]n erforderlich wären"), dass eine teilweise Offenlegung möglich ist.

(b) Die unter [X.] 2. (8), (10) und (13) der [X.] angeführten Dokumente (Blatt 130 bis 131, 140 bis 145 und 157 bis 221) stammen laut [X.] aus der [X.]enakte zu einer bei Erlass der [X.] nach Auskunft des [X.] ebenfalls noch lebenden [X.].

Bei den unter (8) und (10) genannten Unterlagen wurde jeweils allenfalls mit dem Verweis auf "Gründe des Persönlichkeitsschutzes der betroffenen [X.] nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BArchG", bei dem unter (13) genannten Dokument allenfalls mit dem Verweis auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG der Sache nach (auch) der [X.] des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO geltend gemacht. Den weiteren Ausführungen kann keine Geltendmachung eines [X.]es im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO entnommen werden.

Bei diesen Dokumenten erschließt sich ebenfalls nicht, weshalb bloße Schwärzungen von Textstellen, die Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen [X.] zulassen, zu deren Persönlichkeitsschutz nicht ausreichen sollen. Für die jeweiligen höchst vorsorglichen Hinweise zu diesen Unterlagen in der [X.] gelten die Ausführungen zu dem entsprechenden Hinweis unter [X.] 2. (4) der [X.].

Beim etwaigen Erlass einer neuen [X.] wäre zu berücksichtigen, dass die [X.] Internetrecherchen des [X.]s zufolge inzwischen verstorben ist.

(c) Die unter [X.] 2. (9) und (11) der [X.] genannten Unterlagen (Blatt 132 bis 139 und 146 bis 155) stammen laut [X.] aus der [X.]enakte zu einer [X.], die nach Auskunft des [X.] bereits vor Erlass der [X.] verstarb. Angesichts dessen hätte das Vorliegen eines [X.]es im Sinne des § 99 VwGO besonderer Darlegungen bedurft. Dem genügt der Verweis auf § 11 Abs. 2 BArchG, der keinen [X.] im Sinne des § 99 VwGO darstellt, nicht. Für die jeweiligen höchst vorsorglichen Hinweise gelten die Ausführungen zu dem entsprechenden Hinweis unter [X.] 2. (4) der [X.].

c) Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen eines [X.]es vorliegen, ist die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Ermessensausübung des Beigeladenen rechtmäßig.

Er hat das ihm durch § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eröffnete Ermessen erkannt und geprüft, ob überwiegende Interessen an der unbeschränkten Offenlegung der Aktenstücke trotz ihres geheimen Inhalts gegeben sind. Dabei hat er das anhand der einzelnen [X.] überprüfte und festgestellte Geheimhaltungsinteresse sowohl gegen das öffentliche Interesse an der von Amts wegen gebotenen Sachverhaltsaufklärung durch das Hauptsachegericht als auch gegen das private Interesse des [X.] an der Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs abgewogen.

Bei seiner Abwägung ist er unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip verfahren und hat zunächst unter [X.] 1. der [X.] nach verschiedenen Geheimhaltungsinteressen geordnete Gruppen gebildet, innerhalb derer die Zurückhaltung der Information jeweils durch denselben Geheimhaltungsgrund gerechtfertigt ist. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass er in der [X.] die Gesichtspunkte Schutz der Persönlichkeitsrechte und sonstiger Belange Dritter ([X.] 1. a), Hinweise auf nachrichtendienstliche Mitarbeiter/innen ([X.] 1. b), Aktenzeichen, Verfügungen, [X.] ([X.] 1. c) sowie Hinweise auf ausländische Nachrichtengeber, Schutz der Kommunikationswege mit ausländischen Nachrichtengebern ([X.] 1. d) als für eine Geheimhaltung der Akten sprechend berücksichtigt hat, soweit ein [X.] besteht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. August 2007 - 20 F 10.06 - juris Rn. 6, vom 23. März 2009 - 20 F 11.08 - juris Rn. 8, vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 - NVwZ-RR 2011, 261 Rn. 6, vom 28. Januar 2011 - 20 F 16.10 - juris Rn. 6 und vom 14. April 2011 - 20 [X.] - juris Rn. 7).

Soweit der Beigeladene darüber hinaus unter [X.] 2. der [X.] im Hinblick auf die dort geprüften Unterlagen jeweils in eine Einzelfallabwägung eingetreten ist, sind seine diesbezüglichen Ermessenserwägungen, soweit ein [X.] besteht, ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

4. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem [X.] nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt ([X.], Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 48 m. w. N.).

Meta

20 F 5/21

23.02.2023

Bundesverwaltungsgericht Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

Beschluss

Sachgebiet: F

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. April 2021, Az: 15 A 2538/14, Beschluss

§ 11 Abs 1 BArchG, § 11 Abs 2 BArchG, § 99 Abs 1 S 2 Alt 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.02.2023, Az. 20 F 5/21 (REWIS RS 2023, 1989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1989

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VI ZR 494/17

1 BvR 3214/15

2 BvE 1/03

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