Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2023, Az. 5 StR 310/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5374

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Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf eine nicht ausgeführte Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Das Urteil ist am 1. März 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten verkündet worden. Das am 3. März 2023 an das [X.] übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung und -begründung weist den beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt [X.]als „Sachbearbeiter“ aus und endet mit „(L.     ) – Rechtsanwältin/Nach Diktat von   [X.]– (Für den zurzeit [X.]     )“. Das Dokument ist aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach von Rechtsanwältin [X.]übermittelt worden. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin [X.]als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 [X.] oder als sonstige Bevollmächtigte des Beschuldigten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 – 5 [X.]; vom 8. Juni 2022 – 5 [X.]; vom 6. Dezember 2022 – 5 [X.]). Damit ist die Revision des Beschuldigten nicht in einer den Anforderungen des § 341 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form eingelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 5 StR 164/23).

3

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

4

Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

Cirener     

  

Gericke     

  

Köhler

  

Resch     

  

von Häfen     

  

Meta

5 StR 310/23

15.08.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Flensburg, 1. März 2023, Az: I Ks 106 Js 15044/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2023, Az. 5 StR 310/23 (REWIS RS 2023, 5374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5374

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