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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:250118BVZR135.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR
135/17
vom
25. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. Januar 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 17. Zivilkammer des [X.] vom 6.
April 2017
wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig [X.].
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass dem jeweiligen Eigentümer der Wohneinheit [X.] in der Wohnanlage der Eigentümergemeinschaft das [X.] an der Dachterrasse im rückwärtigen Bereich des Hauses zusteht. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde will er die Zulassung der Revision erreichen.
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II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2016 -
V [X.], Rn. 4, juris). Der Beklagte wendet sich gegen die Feststellung, dass der jeweilige Eigentü-mer der Wohneinheit [X.] das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse hat. Seine Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohnein-heit erfährt, wenn es bei diesem Urteil bliebe. [X.] es bei der gerichtlichen Feststellung, stünde im Verhältnis zwischen den Parteien fest, dass nur der Kläger, nicht aber auch die übrigen Wohnungseigentümer das Recht haben, die Dachterrasse zu nutzen. Daher bemisst sich die Beschwer des Beklagten nach der Wertminderung, die seine Wohnung dadurch erleidet, dass er die [X.] nicht nutzen darf.
2. Dass seine Wohnung hierdurch eine Wertminderung von mehr als e-legte Gutachten reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Gegenstand des Gut-achtens ist, welche Wertminderung die Wohnung des Beklagten durch einen n-ter liegende Terrasse erleidet. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Für die Frage der Wertminderung ist allein maßgeblich, in welcher Höhe die Wohnung des Beklagten durch eine fehlende Gebrauchsmöglichkeit der Dachterrasse durch ihn und die anderen Wohnungseigentümer eine Wertminderung erleidet. [X.] ist dagegen, ob die Sondereigentumseinheit des Beklagten durch einen 2
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solcher auch bei einer Nutzung der Dachterrasse durch die übrigen Wohnungs-eigentümer bestünde.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach der Beschwer des Beklagten; diese schätzt der Senat auf 10.000
Stresemann [X.]Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.09.2016 -
513 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 06.04.2017 -
17 [X.]/16 -
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Meta
25.01.2018
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2018, Az. V ZR 135/17 (REWIS RS 2018, 15015)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15015
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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