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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/00vom4. Dezember 2001in der [X.]:ja[X.]Z: neinSachverständigenablehnungPatG (1981) §§ 110 ff.; ZPO § 406Im Patentnichtigkeits-Berufungsverfahren führt es nicht ohne weiteres zur Ab-lehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangen-heit, wenn der Sachverständige für Schutzrechte eines Konkurrenten des [X.] auf dem einschlägigen Gebiet als Erfinder benannt ist.[X.], [X.]uß vom 4. Dezember 2001 - [X.]/00 - Bundespatentgericht- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2001durch [X.],Scharen, [X.] und [X.]:Die Ablehnungsgesuche der Beklagten und der Klrin zu 2)gegen den gerichtlichen [X.] Dr. med. [X.] erklrt.[X.]:Ein Sachverstiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungs-verfahren in [X.] anwendbar ist, abgelehnt werden, wennvom Standpunkt der ablehnenden Partei aus hinreichende objektive [X.]vorliegen, die in den Augen einer verftigen Partei geeignet sind, Zweifel anseiner Unparteilichkeit zu wecken ([X.].[X.]. v. 15.04.1975 - [X.]/73,GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; [X.]. v. 19.11.1985 - [X.], [X.], 384 - [X.]). Dies kann insbesondere dann in Betracht kom-men, wenn der Sachverstige iren Beziehungen zu einer der Parteiensteht (vgl. [X.].[X.]. v. 11.07.1995 - [X.]; [X.]. v. 07.04.1998- X ZR 93/95). Dagegen wurde es insbesondere als die Ablehnung nichtrechtfertigend angesehen, wenn der Sachverstige vor [X.] fr ei-- 3 -nen am Verfahren nicht beteiligten Konkurrenten auf gleichem Gebiet ttig war([X.].[X.]. v. 11.07.1995 - [X.]). Entsprechend liegt die Sache hier:Die Beklagte hat geltend gemacht, der Sachverstige sei in verschie-denen Schutzrechtsanmeldungen einer am vorliegenden Verfahren nicht betei-ligten Konkurrentin der Beklagten auf dem hier einschligen Gebiet als [X.] benannt worden. Sie meint, dies rechtfertige die Besorgnis der Befangen-heit, weil Konkurrenten den Bestand von Schutzrechten Dritter regelmßig alsihren Interessen abtrlich empf. Die Klrin zu 2) ist dem beigetreten.Der gerichtliche Sachverstige hat auf Befragen angegeben, daß [X.] zu den Schutzrechten, bei denen er als Erfinder benannt sei, zutreffe.Diese Erfindung werde aber von der Konkurrentin nicht benutzt; diese wolle [X.] auch aufgeben und er bemsich deshalb um eine Übernahme."Lizenzen" erhalte er von der Konkurrentin nicht.Bei diesen [X.] auch aus der Sicht einer verftigenPartei die Annahme nicht gerechtfertigt, daß der Sachverstige möglicher-weise den Beteiligten des Rechtsstreits nicht völlig unparteilicr-steht. Gerade bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des [X.] liegt es na-he, daß ein geeigneter, mit der Materie vertrauter Sachverstiger selbst aufdem Gebiet, fr das er als Gutachter herangezogen wird, forschend und ent-wickelnd ttig wird und daß daraus auch Kontakte zu Wettbewerbern der [X.] und Schutzrechtsanmeldungen entstehen können. Ein die Besorgnis [X.] rechtfertigender Gesichtspunkt kann aber noch nicht ohne [X.] darin gesehen werden, daß der Sachverstige fr Schutzrechte einesKonkurrenten des Patentinhabers auf dem einschligen Gebiet als Erfinder- 4 -benannt ist.- 5 -Auch der Umstand, daû der Sachverstige erwt, solche Schutzrechteselbst zrnehmen, stellt allein noch keinen hinreichenden [X.]und dar, anseiner Unbefangenheit zu zweifeln.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf
Meta
04.12.2001
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. X ZR 199/00 (REWIS RS 2001, 364)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 364
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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