Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2013, Az. 4 StR 145/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4979

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 145/13

vom
18.
Juni
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
besonders
schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
[X.]schwerdeführer am 18.
Juni
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
357 Satz
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten B.

und S.

wird
das Urteil des [X.] vom 29.
November 2012
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten im
Fall
II.
2 der Urteilsgründe jeweils des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung schuldig sind;
b)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
aa)
soweit die Angeklagten und der Mitangeklagte [X.].

im Fall
II.
1 der
Urteilsgründe verurteilt
worden sind,
bb)
in den [X.] gegen die [X.] und den Mitangeklagten [X.].

,
cc)
im [X.] gegen den Angeklagten S.

und
dd)
im [X.] gegen den Angeklagten B.

hinsichtlich der Anordnung der Sperre für die
Erteilung einer Fahrerlaubnis und des Ausspruchs über die Dauer des [X.]s.
-
3
-
2.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und
Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten B.

wegen gefährlichen Eingriffs
in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub-nis und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gleichzeitig hat es be-stimmt, dass
ein Jahr und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Voll-streckung der Unterbringung zu vollziehen sind und dem Angeklagten vor [X.] von zwölf Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen den Angeklagten S.

hat das [X.] wegen gefährlichen Eingriffs in
den Straßenverkehr und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verhängt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und den [X.] von einem Jahr,
einem Monat und zwei Wochen der Gesamt-freiheitsstrafe vor der Vollstreckung der Unterbringung festgesetzt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.].

hat es wegen gefährlichen Eingriffs in
den Straßenverkehr und wegen gefährlicher Körperverletzung zu der [X.]
-
4
-
freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und gleichfalls seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen wenden sich die Angeklagten B.

und S.

gegen ihre Verurteilungen. Die
Rechtsmittel führen auch hinsichtlich des Mitangeklagten [X.].

zu einer Auf-
hebung der Schuldsprüche im Fall
II.
1
der Urteilsgründe sowie der
Gesamtstra-fen und haben hinsichtlich der Maßregelanordnungen den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen erweisen sich die Revisionen als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen hat
keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, soweit sie im Fall
II.
2 der Urteilsgründe verurteilt worden sind. Mit der [X.] stellt der Senat klar, dass sich die Angeklagten durch
die [X.] jeweils eines besonders schweren Raubes schuldig gemacht
haben. Die von der [X.] zutreffend angenommene Verwirklichung
der Qualifikation des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB ist in der Urteilsformel zum Aus-druck zu bringen (st. Rspr., vgl. [X.], [X.]schluss vom 3.
September 2009

3
StR
297/09, [X.], 101 mwN).
2.
Dagegen hält die Verurteilung der Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Fall
II.
1 der Urteilsgründe einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht hinreichend, dass das Fahrverhalten des Angeklagten B.

eine
konkrete
Ge-
fährdung der in §
315b Abs.
1 StGB bezeichneten [X.] zur Folge hatte. Darüber hinaus sind bei dem Angeklagten S.

die subjektiven
Voraussetzungen eines von §
315b Abs.
1 StGB erfassten verkehrsfeindlichen Inneneingriffs nicht festgestellt.
2
3
-
5
-
a)
Nach den Feststellungen des [X.]s ergriffen die Zeugen M.

und G.

M.

zu Fuß, G.

in seinem Pkw

die Flucht vor den
Angeklagten und dem Mitangeklagten [X.].

, die ihrer habhaft werden woll-
ten, weil mit M.

etwas geklärt werden sollte. Die Angeklagten und [X.].

bestiegen daraufhin einen Kleintransporter [X.], um die Verfolgung von M.

und G.

aufzunehmen. Während der anschließenden Fahrt steuer-
te der Angeklagte B.

das Fahrzeug, ohne

wie er wusste

im [X.]sitz der
erforderlichen Fahrerlaubnis zu
sein.
Als der davonfahrende G.

in der Nähe der Straße den zu Fuß
flüchtenden M.

bemerkte, hielt er mit seinem Pkw an, um M.

das Ein-
steigen zu ermöglichen. Diese Gelegenheit nutzte der Angeklagte B.

, um an
dem Pkw des G.

vorbeizufahren und sich mit dem Kleintransporter quer
vor diesen zu stellen. Während [X.].

den Kleintransporter auf der [X.]ifahrer-
seite verließ und gestikulierend auf das andere Fahrzeug zulief, legte G.

den Rückwärtsgang ein und setzte die Flucht in entgegengesetzter Richtung fort. Dem Angeklagten S.

, der, obwohl er Gelegenheit gehabt hätte, den
stehenden [X.] zu verlassen, im Fahrzeug verblieben war, war ebenso wie dem wieder in den Kleintransporter eingestiegenen [X.].

bewusst, dass
B.

die Verfolgung der beiden Männer fortsetzen
und versuchen werde, de-
ren Fahrzeug
an einer Weiterfahrt zu hindern. Der Angeklagte S.

und der
Mitangeklagte [X.].

nahmen zumindest billigend in Kauf, dass B.

erneut
versuchen könnte, den Pkw durch Querstellen des [X.] auszubremsen, oder ihn durch eine andere gefährliche, die Insassen und das Fahrzeug gefähr-dende Fahrweise zu stoppen. Mit einem solchen möglichen Vorgehen B.

s
war der Angeklagte S.

nicht nur einverstanden, er hatte auch ein Interesse
daran, jedenfalls des M.

habhaft zu werden.
4
5
-
6
-
Noch bevor der Pkw des G.

die Ortschaft D.

erreichte, konn-
ten die Angeklagten und [X.].

mit dem [X.] aufschließen. B.

fuhr
nun mit dem Kleintransporter auf den sich weiter in [X.]wegung befindlichen Pkw von hinten auf, um G.

allerdings erfolglos

zum Anhalten zu bewegen.
Der Anstoß war immerhin so stark, dass sich M.

, der sich nicht angeschnallt
hatte, mit den Händen am Armaturenbrett abstützen musste, um nicht gegen die Windschutzscheibe geschleudert zu werden. [X.]ide Fahrzeuge fuhren dann
durch
die Ortschaft D.

und weiter in Richtung P.

, wobei zumin-
dest auf der Landesstraße L
22 Geschwindigkeiten von 140 bis 150
km/h er-reicht wurden. Auf der Straße zwischen den Ortschaften rammte der Angeklag-te B.

zumindest einmal den Pkw des G.

im [X.]reich der Fahrertür, die
dabei beschädigt wurde. Aus ungeklärter Ursache begann der Motor des Pkw des G.

zu überhitzen, sodass die Leistung nachließ und G.

nur
noch in der Lage war, eine Geschwindigkeit von etwa 70
km/h zu erreichen. Aufgrund dessen war es dem Angeklagten B.

möglich, den Pkw mit dem
Kleintransporter zu überholen, sich in geringem Abstand vor diesen zu setzen und stark abzubremsen. Infolge dieses Manövers konnte G.

ein Auffah-
ren auf den Kleintransporter nicht verhindern. Nach dem Anstoß gelang es ihm, den deutlich abgebremsten Kleintransporter gleich wieder zu überholen und weiter in Richtung P.

zu fahren.
Im [X.]reich des [X.] ließen
die Angeklagten und [X.].

schließlich aus nicht geklärten Umständen von
einer weiteren Verfolgung ab.
b)
Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §
315b Abs.
1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in §
315b Abs.
1 Nr.
1
bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine [X.]einträchtigung der Sicher-heit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Ge-fahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen 6
7
-
7
-
Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Dezember 2002

4
StR
103/02, [X.]St 48, 119, 122;
[X.] in [X.]/[X.], StGB, §
315b Rn.
5, 17). Eine solche über die abstrakte [X.]einträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs hin-ausgehende konkrete Gefährdung wird von den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegt. Die [X.] hat zwar festgestellt, dass der nicht angeschnallte [X.]ifahrer M.

sich infolge des Anstoßes von
hinten mit den
Händen am Armaturenbrett abstützen musste, um nicht gegen die Windschutz-scheibe geschleudert zu werden. Diese Feststellung steht jedoch in einem nicht ohne weiteres auflösbaren Widerspruch zu der Wertung des [X.]s im Rahmen der rechtlichen Würdigung, wonach der Angeklagte B.

das
Fahrzeug des G.

Nähere Feststellungen zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge im Zeitpunkt der verschiedenen Kollisionen und der jeweiligen Intensität der Anstöße zwi-schen den beteiligten Fahrzeugen (vgl. [X.], [X.]schluss vom 25.
April 2012

4
StR
667/11, [X.], 700, 701) hat die [X.] nicht getroffen. Auch das Schadensbild, das aus den durch [X.]zugnahme nach §
267 Abs.
1 Satz
3 StPO zum [X.]standteil der Urteilsgründe gewordenen Lichtbildern
vom Fahrzeug des Zeugen G.

ersichtlich ist, erlaubt
keinen sicheren Schluss
auf eine konkrete Leibesgefahr. Schließlich ist den [X.] ein drohender, die Wertgrenze von 750

l. [X.], [X.]schluss vom 28.
September 2010

4
StR
245/10, [X.], 215) erreichender Sachschaden ebenfalls nicht zu entnehmen, weil sich das [X.] zum Wert des für den [X.] allein maßgeblichen Fahrzeugs des Zeugen G.

etwa zu Modell,
Baujahr, Laufleistung oder Zustand

nicht verhält (vgl. [X.], [X.]schluss vom 25.
Januar 2012

4
StR
507/11, NZV
2012, 393).

-
8
-
c)
Die Strafbarkeit nach §
315b Abs.
1 StGB bei Verkehrsvorgängen im fließenden Verkehr ([X.] Inneneingriff) setzt nach der Recht-sprechung des Senats voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in [X.] Einstellung hinzukommt, dass das Fahr-zeug mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz

etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug

missbraucht wird. Erst dann liegt eine

über den Tatbe-stand des §
315c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende

verkehrs-n-

315b Abs.
1 StGB vor (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Februar 2003

4
StR
228/02, [X.]St 48, 233, 237; [X.]schluss vom 9.
Februar 2010

4
StR
556/09, [X.], 391, 392; vom 22.
November 2011

4
StR
522/11, [X.], 390). Da sich die subjektiven Vorstellungen des Angeklagten S.

nach den Feststellungen auf die billigende Inkaufnah-
me von für das verfolgte Fahrzeug und dessen Insassen gefährlichen Fahrma-növern des Angeklagten B.

beschränkte, er mithin nur mit Gefährdungsvor-
satz handelte, scheidet eine Strafbarkeit des Angeklagten S.

nach §
315b
StGB auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen aus.
d)
Die Aufhebung der Schuldsprüche im Fall
II.
1 der Urteilsgründe, die bei dem Angeklagten B.

auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung we-
gen tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis um-fasst, ist gemäß §
357 Satz
1
StPO
auf den nicht revidierenden, durch die [X.] in gleicher Weise betroffenen Mitange-klagten [X.].

zu erstrecken. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter
wird bei dem Angeklagten S.

und dem Mitangeklagten [X.].

die tatbe-
standlichen Voraussetzungen der Mittäterschaft eingehender als bisher
ge-schehen
zu prüfen und gegebenenfalls nähere Feststellungen zu deren Tatbe-teiligung zu treffen haben.
8
9
-
9
-
Die Aufhebung der Schuldsprüche und der zugehörigen Einzelstrafen entzieht den [X.] gegen die Angeklagten und den Mit-angeklagten [X.].

die Grundlage.
3.
Die Unterbringung des Angeklagten S.

in einer Entziehungsan-
stalt gemäß §
64 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen [X.]denken.
Das [X.] hat die Gefahr künftiger [X.] erheblicher Straftaten des Angeklagten S.

bejaht und dies allein damit begründet, dass
auch bei
früheren

ausweislich der Urteilsgründe bereits getilgten

Verurtei-lungen Alkohol und Drogen jeweils eine nicht unbedeutende Rolle gespielt [X.]. In der Heranziehung im [X.] Verurteilungen zur [X.]urteilung der Gefährlichkeitsprognose liegt ein Verstoß gegen das auch bei der Anordnung von Maßregeln der [X.]sserung und Sicherung geltende gesetz-liche Verwertungsverbot des §
51 Abs.
1 BZRG, der auf Sachrüge hin zu [X.] ist (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 28.
August
2012

3
StR
309/12, [X.]St 57, 300, 302
f.; vom 21.
August 2012

4
StR
247/12, [X.], 84). Nach dieser Vorschrift dürfen aus Taten, die Gegenstand getilgter Verurtei-lungen sind, keine nachteiligen Schlüsse auf die Persönlichkeit eines Angeklag-ten gezogen werden (vgl. [X.], [X.]schluss vom 4.
Februar 2010

3
StR
8/10, [X.]R BZRG §
51 Verwertungsverbot
11).
Des Weiteren hat sich das [X.] nicht von der nach §
64 Satz
2 StGB erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht der [X.]handlung in der Unter-brie-klagten S.

unterstellt. Dabei hat die [X.] verkannt, dass es sich bei
der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §
64 StGB um eine den Angeklagten beschwerende Maßregel handelt (vgl. [X.], [X.]schluss vom 13.
Juni 1991

4
StR
105/91, [X.]St 38, 4, 7), deren tatbestandliche Voraus-10
11
12
13
-
10
-
setzungen bei einer Anordnung sicher feststehen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 2003

1
StR
25/03, insoweit in [X.], 111 nicht abgedruckt; [X.]-schluss vom 1.
März 2001

4
StR
36/01, [X.], 295). Für eine An-wendung des [X.] ist insoweit kein Raum.
4.
[X.]i dem Angeklagten B.

hat die Aufhebung des Schuldspruchs im
Fall
II.
1 der Urteilsgründe die Aufhebung des an
diese Verurteilung anknüpfen-den [X.]s nach §
69a StGB zur Folge. Die Anordnung des [X.] eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung kann schon wegen der Aufhebung der Gesamtstrafe keinen [X.]stand haben, ohne dass es noch auf den Widerspruch im schriftlichen Urteil hinsichtlich der Dauer des [X.]s und das vollständige Fehlen einer nachvollziehbaren [X.]-gründung für deren Festsetzung ankommt. Der neue Tatrichter wird die vor-aussichtlich erforderliche Dauer der [X.]handlung in der Unterbringung festzu-stellen [X.], StGB, 60.
Aufl., §
67 Rn.
11b mwN) und hiervon ausge-hend erneut über den [X.] nach §
67 Abs.
2 StGB zu befinden ha-ben.
Mutzbauer
Cierniak
Franke

[X.]nder
Quentin
14

Meta

4 StR 145/13

18.06.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2013, Az. 4 StR 145/13 (REWIS RS 2013, 4979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4979

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

1 StR 488/14

Zitiert

4 StR 145/13

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