Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2015, Az. 4 StR 92/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12344

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 92/15

vom
21. April
2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21.
April
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten V.

wird das Urteil des
[X.] vom 1.
Juli 2014 mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit bewaffnetem
Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge, schwerem Raub, [X.] Eingriff in den Straßenverkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis (II.
3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b)
im Gesamtstrafen-
und Maßregelausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung

auch über die Kosten des Rechts-mittels

an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von
Waf-fen (II.
1 und 2 der Urteilsgründe) sowie wegen
versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen, schwerem Raub, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis (II.
3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet und sichergestelltes Marihuana eingezogen. Dazu hat es be-stimmt, dass drei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf zwei Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.
I.
Das [X.] hat die folgenden Feststellungen und Wertungen ge-troffen:
1.
Im Vorfeld des 22.
Juli 2013 vereinbarte der Angeklagte mit dem [X.] gebliebenen späteren Geschädigten den Verkauf von ca. drei Kilo-gramm Marihuana zu einem Preis von 18.000
Euro. Die Übergabe sollte am 22.
Juli 2013 um 19.00
Uhr auf dem Parkplatz eines Baumarktes in E.

erfolgen. Am frühen Abend des 22.
Juli 2013 fuhr der Angeklagte mit einem Pkw zu dem verabredeten Treffpunkt. Dabei führte er neben dem zu überge-benden Marihuana (2937
Gramm mit einem [X.] von 399,45
Gramm) 1
2
3
-
4
-
auch ein Pfefferspray griffbereit mit sich. Bei dem vereinbarten Treffen, an dem neben dem Angeklagten und dem Geschädigten noch weitere Personen teil-nahmen, gelangte der Geschädigte auf eine nicht mehr aufklärbare Weise in den Besitz des in drei Tüten verpackten [X.] und konnte damit ohne Bezahlung des Kaufpreises zu Fuß flüchten (Fälle
II.
1 und 2 der Urteilsgründe).
Der Angeklagte wollte den Verlust des [X.] nicht hinnehmen. Er beschloss daher, den Geschädigten mit dem Pkw zu suchen und
zu verfolgen, um sich wieder in den Besitz des [X.] zu bringen und dieses anschlie-ßend erneut gewinnbringend zu verkaufen. In der Folge befuhr der keine Fahr-erlaubnis besitzende Angeklagte verschiedene öffentliche Straßen, ehe er den Geschädigten auf dem linksseitigen Gehweg der F.

Straße in gleicher
Bewegungsrichtung gehend entdeckte. Der Angeklagte beschleunigte sein Fahrzeug, lenkte dieses plötzlich über die Gegenfahrbahn hinweg auf den linksseitigen Gehweg und fuhr dem Geschädigten mit etwa 39,6
km/h hinterher. Nach seinem [X.] wollte er den Geschädigten durch ein An-
oder Umfahren mit dem Pkw an der weiteren Flucht hindern. Dabei stellte er sich vor, dass er den Geschädigten auf diese Weise zu Fall bringen könne, um sodann auszu-steigen und das Marihuana wieder in seinen Besitz zu bringen. In der Folge fuhr der Angeklagte gezielt auf den infolge seiner Lauf-
und Blickrichtung in seinen Reaktionsmöglichkeiten stark eingeschränkten Geschädigten zu und nahm [X.] auch ein Überfahren und
damit den Tod des Geschädigten billigend in Kauf. Der Geschädigte bemerkte erst im letzten Moment das hinter ihm fahrende Fahrzeug und sprang/stürzte nach rechts in Richtung der Fahrbahn. Der Ange-klagte lenkte seinen Pkw ebenfalls nach rechts, um den Geschädigten zu [X.], wobei er auch weiterhin dessen Tod in Kauf nahm. Das Fahrmanöver en-dete abrupt, indem der Angeklagte frontal mit seinem Pkw gegen einen Baum prallte. Dabei entstand an dem Pkw

wie der Angeklagte auch wahrnahm

ein 4
-
5
-
Totalschaden. Die
Airbags waren ausgelöst, die Frontscheibe gebrochen und die Fahrzeugfront stark eingedrückt. Der Angeklagte zog sich blutende Verlet-zungen am linken Arm und im Gesicht zu. Der Geschädigte konnte sich nach einem Sturz auf die Fahrbahn aufrappeln und rannte
mit dem Marihuana davon. Der Angeklagte stieg trotz seiner Verletzungen unmittelbar nach dem Anprall aus seinem Fahrzeug aus und rannte dem Geschädigten hinterher. Es gelang ihm,
den Geschädigten einzuholen und ihn in eine körperliche Auseinanderset-zung zu verwickeln, bei der er auch das mitgeführte Pfefferspray einsetzte. Im Verlauf der Auseinandersetzung brachte der Angeklagte die drei Tüten mit dem Marihuana wieder an sich, wobei nicht geklärt werden konnte, ob der [X.] das Rauschgift infolge der
Gewalteinwirkung durch den Einsatz des Pfef-fersprays fallen
ließ oder ihm die Tüten von dem Angeklagten im Verlauf der Auseinandersetzung entrissen wurden (Fall
II.
3 der Urteilsgründe).
2.
Das [X.] hat in der Vereinbarung des Geschäftes über drei
Kilogramm Marihuana und dem Verbringen des [X.] zum Übergabeort unter Mitführung eines Pfeffersprays ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG gesehen. Die sich anschließende Verfolgungsfahrt, den Versuch den Geschädigten zum Zwecke der Wiederbeschaffung des Rauschgifts anzufahren und die abschlie-ßende gewaltsame Beibringung des [X.],
um dieses erneut zu verkau-fen,
hat es als zur Ermöglichung einer Straftat begangenen versuchten Mord (§§
211, 22, 23 StGB) und (hierzu jeweils in Tateinheit stehend) bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG), schweren Raub (§
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB), gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§
315b Abs.
1 Nr.
3 StGB) und (vorsätzliches) Fahren
ohne Fahrerlaubnis (§
21 Abs.
1 StVG) gewertet.
5
-
6
-
II.
Die Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersicht-lichen Erfolg.
1.
Die [X.]e Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes gemäß §§
211, 23 Abs.
1, §
22 StGB
im Fall
II.
3 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil das [X.] einen strafbefreienden Rück-tritt mit nicht tragfähigen Erwägungen verneint hat.
a)
Das [X.] hat einen Rücktritt vom
versuchten Mord mit der [X.] abgelehnt, es liege ein fehlgeschlagener Versuch vor. Dem Ange-klagten sei bewusst gewesen, dass er mit anderen Mitteln (als durch einen Zu-sammenstoß mit dem Pkw) keine Chance gehabt hätte, den Unbekannten ein-zuholen und aufzuhalten. Dies stehe aufgrund seiner ausgeprägt adipösen Sta-tur fest. Durch den Anprall an den Baum habe der Pkw einen Totalschaden er-litten, sodass der Angeklagte seinen [X.] mit dem eingesetzten Pkw nicht mehr habe weiterverfolgen können. Insofern
s-halb nicht mehr so wie vorgestellt vollenden konnte (UA
54).
b)
Diese Begründung trägt die Annahme eines fehlgeschlagenen [X.] nicht.
aa)
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach [X.] des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits
eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter 6
7
8
9
10
-
7
-
dies erkennt. Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche [X.], dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den [X.] des Täters zu-kommen kann,
sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausfüh-rungshandlung ([X.], Beschluss vom 15.
Januar 2015

4
StR
560/14, Rn.
6; Beschluss vom 22.
März 2012

4
StR
541/11, [X.], 239, 240; [X.] vom 2.
November 2007

2
StR
336/07, [X.], 393). Ein [X.] liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem [X.] abweichen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Vollen-dung der Tat im unmittelbaren [X.] noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein [X.] als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten
([X.], Beschluss vom 22.
März 2012

4
StR
541/11, [X.], 239, 240; Beschluss vom 26.
September 2006

4
StR
347/06, [X.], 91). Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn der Täter erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren [X.]s, sodass sich das Geschehen aus der Perspektive eines [X.] nicht mehr als ein einheitlicher Lebenssachverhalt darstellen würde (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 1993

GSSt
1/93, [X.]St 39, 221, 232; Urteil vom 8.
Februar 2007

3
StR
470/06, [X.], 399;
Urteil vom 30.
November 1995

5
StR
465/95, [X.]St 41, 368, 369).
bb)
Zu der Vorstellung des Angeklagten nach dem [X.] des [X.] ins Auge gefassten Tatablaufs

nach dem Anprall an den Baum und dem Totalschaden des Fahrzeugs

enthält das Urteil keine konkreten Feststel-lungen. Soweit das [X.] in der rechtlichen Würdigung anführt, dem [X.], dass er keine Chance gehabt hätte, den Unbekannten mit anderen Mitteln 11
-
8
-
(als dem Einsatz des Fahrzeugs) einzuholen und aufzuhalten, lässt sich dies nicht mit der Feststellung
in Einklang bringen, dass er nach dem Anprall sofort dem Geschädigten zu Fuß nachsetzte und es ihm tatsächlich gelang, das [X.] gewaltsam wieder an sich zu bringen. Dabei kann der Beweiswürdigung (Auswertung der Videoaufzeichnungen) entnommen werden,
dass zwischen dem Aufspringen des Geschädigten nach dem Anprall des Pkw (19:30:04
Uhr Systemzeit) und dem Wiedererscheinen des Angeklagten mit dem (wieder-erlangten) Marihuana (19:32:16
Uhr Systemzeit) nur etwas mehr als zwei [X.] lagen (UA
36). Die weitere Erwägung der [X.], der Totalschaden habe, dass er die Tat nicht mehr wie vorgestellt vollenden konnte (UA
54), lässt besorgen, dass das [X.] allein in der Vorstellung des Angeklagten, er müsse zur Erreichung des Erfolgs vom [X.] abweichen, einen ausreichen-den Gesichtspunkt für die Annahme
eines Fehlschlags gesehen hat.
c)
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entschei-dung. Die Aufhebung betrifft auch die [X.] erfolgten Verurteilungen we-gen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge, schweren Raubes, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Fah-rens ohne Fahrerlaubnis (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
September 2011

3
StR
231/11, [X.]St 57, 14, Rn.
25; [X.]/[X.], StPO,
58.
Aufl., §
353 Rn.
7a mwN). Sie zieht zudem die Aufhebung des Gesamtstrafenaus-spruchs und der auf §
69a StGB gestützten Maßregelanordnung nach sich.
2.
Die an die von der
Teilaufhebung im Schuldspruch nicht betroffene Verurteilung wegen bewaffneten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall
II.
1 und 2 der Urteilsgründe)
anknüpfende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) kann nicht bestehen bleiben, weil das 12
13
-
9
-
[X.] das Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs mit unzu-reichenden Erwägungen bejaht hat. Auch die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.
a)
Die sachverständig beratene [X.] hat einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem rechtsfehlerfrei festgestellten Hang (psychische
zuvor geschilderte Suchtentwicklung und ohne Kenntnisse des [X.] nicht

67). Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein symptomatischer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unveränder-tem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist ([X.], Beschluss vom 6.
November 2013

5
StR
432/13, Rn.
4; Beschluss vom 30.
Juli 2013

2
StR 174/13, [X.], 340; Beschluss vom 25.
Mai 2011

4
StR
27/11,
[X.], 309; Beschluss vom 19. Mai 2009

3
StR
191/09, [X.]R StGB §
64 Zusammenhang, symptomatischer
5 mwN). Dabei kann es zwar auch [X.] sein, dass sich der Täter nur wegen seines übermäßigen Konsums zu der Tat kam (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2014

1
StR
531/13, [X.], 107; zum sog. indirekten symptomatischen Zusammenhang [X.] in [X.] Kommentar zum StGB,
12.
Aufl., §
64 Rn.
40; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
64 Rn.
27). Hierzu bedarf es aber konkreter Feststellungen und einer am Fall orientierten Bewertung [X.], StGB,
62.
Aufl., §
64 Rn.
13). [X.] reicht die lediglich allgemein gehaltene und nicht durch bestimmte [X.] belegte Erwägung des [X.] nicht aus.
14
-
10
-
b)
Zur Begründung seiner Annahme einer hinreichend konkreten Aus-sicht auf einen Behandlungserfolg (§
64 Satz
2 StGB) hat das [X.] le-diglich ausgeführt, dass der Angeklagte Krankheits-
und Behandlungseinsicht gezeigt und in der Hauptverhandlung eine ausreichende Therapiemotivation zu erkennen gegeben habe (UA
68). Damit wird die [X.] den rechtlichen Anforderungen, die an die Bejahung einer konkreten Erfolgsaussicht zu stellen sind, nicht gerecht. Zwar handelt es sich bei den angeführten Gesichtspunkten um prognosegünstige Umstände (vgl. [X.] in [X.], 2.
Aufl., §
64 Rn.
67 mwN). Sie allein vermögen die Annahme einer hinreichend konkre-ten Erfolgsaussicht aber nicht zu belegen, wenn nach den Feststellungen

wie hier

auch gewichtige prognoseungünstige Faktoren bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
April 2014

5
StR
37/14, [X.], 315; Beschluss vom 21.
Januar 2014

2
StR
650/13, Rn.
5
ff.). In einem solchen Fall bedarf es einer Gesamt-würdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Um-stände ([X.], Beschluss vom 25.
Mai 2011

4
StR
27/11, [X.], 309; Urteil vom 21.
Juli 2000

1
StR
263/00, [X.], 3015, 3016). Hieran fehlt [X.]. Seit seinem 16.
Lebensjahr konsumiert er täglich [X.]. Von dem Sachverständigen wird er als unreife und unselbst-ständige Persönlichkeit mit dependenten Zügen und dissozial krimineller [X.] beschrieben. [X.] brach er eine stationäre Drogentherapie nach drei Monaten wegen eines Trauerfalls ab. Eine sich anschließende ambulante Therapie scheiterte. Eine ihm am 1.
Dezember 2012 gewährte Rückstellung nach §
35 BtMG musste widerrufen werden. Alle genannten Umstände sind prognoseungünstig (vgl. [X.], Urteil vom 10.
April 2014

5
StR
37/14, [X.], 315; [X.] in [X.]/[X.]/Leygraf/[X.], Handbuch der Forensi-schen Psychiatrie, Bd.
3, S.
341; [X.] in [X.], 2.
Aufl., §
64 Rn.
65 mwN) und hätten daher der Erörterung bedurft.
15
-
11
-
3.
Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Das [X.] ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das in der Vereinbarung des [X.] über drei Kilogramm Marihuana zu einem Preis von 18.000
Euro und dem anschließenden Transport des [X.] zum Über-gabeort liegende (bewaffnete) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit dem [X.] des Angeklagten und der in der Flucht des Geschädigten liegenden endgültigen Verweigerung einer Bezahlung been-det war (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Oktober 1997

2
StR
520/96, [X.], 168, 170).
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
1.
Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des §
315b Abs.
1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in §
315b Abs.
1 Nr.
1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese ab-strakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat ([X.], Beschluss vom 9.
September 2014

4
StR
251/14, [X.], 278;
Beschluss vom 18.
Juni 2013

4
StR
145/13, Rn.
7; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
315b Rn.
5, 17). Hierzu sind konkrete Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass durch die Tathandlung ein so hohes Verletzungs-

oder Schädigungsrisiko begründet worden ist, dass es nur noch vom Zufall ab-hängt, ob es zu einer Rechtsgutsverletzung kommt ([X.], Beschluss vom 26.
Juli
2011

4
StR
340/11, [X.]R StGB §
315b Abs.
1 Gefährdung
6; Urteil 16
17
18
-
12
-
vom 30.
März 1995

4
StR
725/94, NJW 1995, 3131; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
315b Rn.
16). Die Gefährdung des dem Täter nicht gehörenden, aber als Tatwerkzeug benutzten Fahrzeugs genügt dazu nicht ([X.], Urteil vom 16.
Januar 1992

4
StR
509/91, [X.], 233, 234).
Der neue Tatrichter wird diese Grundsätze

näher als bisher geschehen

in den Blick zu nehmen haben.
2.
Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel, wie das in Anlage
I zu §
1 Abs.
1 BtMG gelistete Marihuana, können nach ständiger Rechtsprechung fremde bewegliche Sachen und damit Tatobjekt eines Raubes oder Diebstahls
sein (vgl. [X.], Urteil vom 12.
März 2015

4
StR
538/14, [X.], 216 [schwerer Raub von Marihuana]; Urteil vom 29.
Oktober 2009

4
StR
239/09, [X.], 222, 223 [Diebstahl von Haschisch]; Urteil vom 4.
September 2008

1
StR
383/08, [X.], 22, 23 [Diebstahl von Marihuana]; Beschluss vom 20.
September 2005

3
StR
295/05, [X.], 72 [Raub von Heroin]; Urteil vom 20.
Januar 1982

2
StR
593/81, [X.]St 30, 359, 360 [Diebstahl von Haschisch]; Beschluss vom 4.
Dezember 1981

3
StR
408/81, [X.]St 30, 277, 278 [versuchter Diebstahl von Haschisch]; Oglakcioglu, [X.] 2010, 340, 344
f.; [X.], [X.], 221; [X.] in [X.], 2.
Aufl., §
29 BtMG Rn.
1084; [X.]/[X.], 2.
Aufl.,
§
242 Rn.
16; [X.], StGB,
62.
Aufl.,
§
242 Rn.
5; a.[X.] in Festschrift [X.], 2010, S.
495, 500
ff.; [X.] in [X.], 2.
Aufl.,
§
242 Rn.
14; [X.], NStZ 1991, 520; krit. in Bezug auf den [X.] in Festschrift für [X.], 2011, S.
189, 205). Sollte der neue Tatrichter (wiederum) zu der Feststellung gelangen, dass der Ange-klagte dem Geschädigten das Marihuana gewaltsam abgenommen hat, wäre diese Tat auch dann nicht nach §
859 Abs.
2 BGB (Besitzkehr) gerechtfertigt, wenn

gegebenenfalls in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes

davon aus-gegangen werden müsste, dass ihm der Besitz zuvor von dem Geschädigten 19
-
13
-
durch verbotene Eigenmacht entzogen und der Geschädigte danach von dem auch die Besitzkehr nach §
859 Abs.
2 BGB sind Ausdruck eines allgemeinen Friedensschutzes, indem sie die auf dem Besitz beruhende vorläufige Güterzu-ordnung aufrecht erhalten (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Februar 2001

V
ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1867; Urteil vom 23.
Februar 1979

V
ZR
133/76, NJW 1979, 1359, 1360; [X.], Besitz und Besitzschutz, 2003,
S.
37
f.). Für ihre Anwendung ist aber kein Raum, wenn der konkrete Besitz als solcher bei Strafe verboten ist (zum Besitzschutz bei lediglich fehlerhaftem, nicht strafbe-wehrtem
Besitz vgl. RG, Urteil vom 11.
Juni 1926

I
159/26, [X.], 273, 277
f.) und eine im [X.] an eine Besitzentziehung geübte Besitzkehr des-halb

wie hier

erneut zu einer strafrechtswidrigen Besitzlage führen würde. Aus dem gleichen Grund kann für den Verlust des Besitzes an [X.] auch kein Schadensersatz durch Wiedereinräumung des Besitzes im Wege einer Naturalrestitution nach §
249 Abs.
1 BGB verlangt werden ([X.], Urteil vom 7.
August 2003

3
StR
137/03, [X.]St 48, 322, 326
f.; vgl. [X.] in Festschrift für [X.], 2011, S.
189, 205).
3.
Sollte der neue Tatrichter wiederum die [X.] Unter-suchung des Hessischen
Landeskriminalamts vom 10.
September 2013 als Beweismittel heranziehen, wird er die für derartige Gutachten bestehenden
20
-
14
-
Darstellungsanforderungen zu beachten haben (vgl. [X.], Beschluss
vom
22.
Oktober 2014

1
StR 364/14, [X.], 87;
Urteil vom 5.
Juni 2014

4
StR
439/13, NJW 2014, 2454).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 92/15

21.04.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2015, Az. 4 StR 92/15 (REWIS RS 2015, 12344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12344

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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