Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 5 StR 459/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2386

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[X.]:[X.]:BGH:2019:221019B5STR459.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 459/19

vom
22. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2019 im [X.] dahin ge-ändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen-lassen von und unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist, von denen vier Monate als vollstreckt gelten.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit strafbarem Umgang mit explosi-onsgefährlichen Stoffen und wegen strafbaren Umgangs mit explosionsgefährli-chen Stoffen in Tateinheit mit Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und vier Monate der Ge-samtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Zudem hat es eine [X.]
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scheidung getroffen. Die gegen das Urteil gerichtete und auf die Sachrüge ge-stützte Revision führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des [X.]s. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 15. November 2016 nicht ausschließbar explosionsgefähr-liche Gegenstände besessen (Tat 2: zwei Jahre und zehn Monate Freiheitsstra-fe),
die aus der am 4. Dezember 2014 erfolgten Bestellung herrührten (Tat 1: 120 Tagessätze Geldstrafe). Dann aber fasst die [X.] (vgl. MüKo-StGB/[X.], 3. Aufl., § 40 [X.] Rn. 105) des Umgangs in der Form der Aufbewahrung (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF) die in der Bestellung liegende Tat des Verbringenlassens von explosionsgefährlichen Stoffen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF) zu einer Tat zusammen. Soweit das [X.]

bedenklich

Tateinheit zwischen dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Der Senat ändert den [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. Angesichts des durch die Konkurrenzfrage unberührt gebliebenen Unrechts-
und [X.] der Tat kann die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe als Freiheitsstrafe bestehen bleiben. Die Einziehungsentscheidung wird durch die Änderung nicht berührt.
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2. Im Hinblick auf die Gesamtheit der Strafzumessungserwägungen schließt der Senat ferner aus, dass die Bemessung der Strafe auf der [X.].
[X.], BtMG, 5. Aufl., Vor
§ 29 ff. 937 mwN).
Mutzbauer

Schneider

König

Berger

Köhler

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
6106 Js 532/17 626 [X.]/19
4

Meta

5 StR 459/19

22.10.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 5 StR 459/19 (REWIS RS 2019, 2386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2386

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