Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2019, Az. 4 StR 531/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 11500

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Gegenstand

Strafverfahren: Prozesszinsen im Adhäsionsausspruch


Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.].) vom 8. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte an den Neben- und Adhäsionskläger Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29. März 2018 zu zahlen hat und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsanspruch abgesehen wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es sie dazu verurteilt, an den Neben- und Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 27. März 2018 zu bezahlen. Auf die Revision der Angeklagten war die Adhäsionsentscheidung im Zinsausspruch abzuändern und dahin zu ergänzen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

2

1. Dem Neben- und Adhäsionskläger stehen Zinsen erst ab dem 29. März 2018 zu, weil sein Klageschriftsatz im Adhäsionsverfahren vom 27. März 2018 beim [X.] am 28. März 2018 eingegangen ist (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO) und nach § 187 Abs. 1 BGB Zinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zugesprochen werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18, Rn. 2 mwN). Da das [X.] die Schmerzensgeldforderung (mindestens 10.000 Euro) nicht in vollem Umfang zugesprochen hat, war das darin liegende Absehen von einer Entscheidung (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO) zur Verdeutlichung in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 [X.], Rn. 14; Urteil vom 13. Mai 2003 - 1 [X.], [X.], 565, 566).

3

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible     

        

Bender     

        

Quentin

        

Feilcke     

        

Bartel     

        

Meta

4 StR 531/18

15.01.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Münster, 8. Mai 2018, Az: 9 KLs 31/17

§ 404 Abs 2 S 2 StPO, § 187 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2019, Az. 4 StR 531/18 (REWIS RS 2019, 11500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11500

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 464/18

Zitiert

4 StR 292/18

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