Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2013, Az. IV ZR 260/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8201

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 260/12
vom

13. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.]

am 13. Februar 2013

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 19.
Juli 2012 durch Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen

vier Wochen.

Gründe:

[X.] Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer im Rahmen einer Pri-vathaftpflichtversicherung geschlossenen Forderungsausfallversicherung auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihm aus betrügerischen Handlungen des Armin J.

in den Jahren 2006 und 2007 in [X.] von 238.995,72

Der Versicherungsschein vom 8.
August 2003 beinhaltet eine Ab-deckung von Personen-, Sach-
und Vermögensschäden einschließlich 1
2
-
3
-

Ausfalldeckung ab einer Schadensersatzforderung von 5.000

der zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen.
Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche-rung (AHB 2002) zugrunde. Dort heißt es in [X.]
§
1 unter anderem:

"1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf
Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen [X.] von einem [X.] auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

3. Der Versicherungsschutz kann durch besondere [X.] ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch Personen-schaden noch durch Sachschaden entstanden ist, sowie

In §
4 ist zu Ausschlüssen unter anderem bestimmt:

"I[X.] Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:
1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-

Ferner sind Vertragsbestandteil
die "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung für Privatpersonen [X.]" ([X.]). Unter der Überschrift "[X.]" ist in [X.]
Nr.
9 bestimmt:

"Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreck-baren Forderungen gegenüber [X.] gilt folgendes:

1) Die [X.] gewährt dem Versicherungs-nehmer und der/den versicherten Person/en Versiche-3
4
-
4
-

rungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem [X.] geschädigt wird und die daraus entstandenen Scha-denersatzforderungen gegen den Schädiger nicht durchge-setzt werden
können. Inhalt und Umfang der [X.] richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversiche-rung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht [X.] für Schadensersatzansprüche, denen ein vor-sätzliches Handeln des Schädigers (des [X.])
zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der [X.] ([X.]) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.

2) Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder [X.] (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den [X.] aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat.

Das [X.] hat die auf Zahlung von 238.995,92

nebst [X.] gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine Revision.

I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.
Das Be-rufungsgericht hat, ohne einen der Zulassungsgründe des §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 und 2 ZPO zu benennen, die Revision zugelassen mit [X.] auf die zur Auslegung vergleichbarer Klauseln ergangenen
Ent-scheidungen des [X.] vom 30.
April 2009 (8 U 5
6
7
-
5
-

11/09, [X.], 1257)
und
vom 12.
August 2010 (8 [X.]/09, bei [X.]; dasselbe Verfahren betreffend).
Tatsächlich liegt kein [X.] vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erforderlich. Es handelt sich lediglich um die Auslegung von Versicherungsbedingun-gen im Einzelfall.

Zunächst weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass [X.]
Nr.
9 Abs.
1 Satz
2 [X.] hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Schadensersatzansprüche auf den Umfang der Privathaftpflichtversiche-rung dieses Vertrages in entsprechender Anwendung verweist. Hieraus folgt, dass über [X.]
§
1 Ziff.
3 AHB 2002 in Verbindung mit dem [X.] grundsätzlich auch Vermögensschäden vom Versicherungs-schutz umfasst wären. Erhebliche [X.] gegen diese Feststellungen bringt die Revisionserwiderung nicht vor. Weiter erfolgt durch [X.]
Nr.
9 Abs.
1 Satz
3 [X.] eine Ausweitung des Deckungsschutzes auch für vor-sätzliche Schädigungshandlungen des [X.]. Insoweit wird [X.]
§
4 II Ziff.
1 AHB 2002 abbedungen.

Dieser möglichen Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Vermögensschäden steht allerdings [X.]
Nr.
9 Abs.
2 [X.] entgegen. Hiernach ist Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen das Scha-denereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder [X.] (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen
der Versicherungsnehmer
den [X.] aufgrund gesetzlicher [X.] privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Somit
besteht in der Forderungsausfallversicherung ge-8
9
-
6
-

rade kein Deckungsschutz für reine Vermögensschäden. Vielmehr wird der Deckungsumfang auf denjenigen beschränkt, der grundsätzlich auch in der allgemeinen Haftpflichtversicherung
in [X.]
§
1 Ziff.
1 vorgesehen ist. Ein derartiger Haftpflichtschaden liegt hier nicht vor, da der Kläger infol-ge des betrügerischen Handelns des J.

einen reinen Vermögens-schaden erlitten hat.

Diese auch vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Versicherungsbedingungen steht nicht im Gegensatz zu den Entschei-dungen des [X.] vom 30.
April 2009 (8 U 11/09, [X.], 1257) und vom 12.
August 2010 (8 [X.]/09, bei juris). Soweit der Klä-ger vorgetragen hat, jenem Urteil lägen die gleichen
Versicherungsbe-dingungen wie die hier vorliegenden zugrunde, trifft dies nicht zu. [X.] kommt hier gerade die besondere Regelung der Definition des [X.] in [X.]
Nr. 9 Abs. 2 [X.] zum Tragen, die in der Ent-scheidung des [X.] nicht
streitgegenständlich war. Ziff.
6.2 der dort verwendeten Bedingungen enthielt anders als hier [X.]
Nr.
9 Abs.
2 [X.] keine Definition des [X.], sondern eine Bestimmung des Inhalts, dass eine Inanspruchnahme aus der [X.] nur möglich ist, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Titel [X.] geblieben ist oder voraussichtlich erfolglos bleiben wird (Urteil vom 30. April 2009 aaO Rn.
28). Ein Fall der Divergenz liegt daher nicht vor. [X.] Fragen oder solche
zur Fortbildung des Rechts sind gleichfalls nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht vorgetragen.

2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger
macht insoweit
zunächst geltend, zwischen [X.]
Nr.
9 Abs.
1 10
11
-
7
-

Satz
2 und Abs.
2 [X.] bestehe für den verständigen Versicherungs-nehmer ein Widerspruch, weil nach der erstgenannten Regelung der
Deckungsschutz der Forderungsausfallversicherung sich strikt nach der Haftpflichtversicherung richte, hier also auch Vermögensschäden erfas-se, während dies nach [X.]
Nr. 9
Abs.
2 [X.] gerade nicht gelten solle.

Tatsächlich besteht ein derartiger Widerspruch nicht. [X.]
Nr.
9 Abs.
1 Satz
2 [X.] regelt lediglich allgemein, dass sich Inhalt und Um-fang der Schadensersatzansprüche
in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richten. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob lediglich Sach-
und Personenschäden versichert oder zusätzlich Vermögensschäden erfasst
werden. Vielmehr wird umfassend auf sämtliche Regelungen hinsichtlich Deckungsumfang, Leistungsausschlüssen etc. verwiesen. [X.] enthält [X.]
Nr. 9
Abs.
2 [X.] keine pauschale Verweisung, sondern enthält
lediglich die Umschreibung des [X.] gerade für den in [X.]
Nr.
9 [X.] geregelten Fall der Forderungsausfallversicherung. Insoweit ist
[X.]
Nr.
9 Abs.
2 [X.] eine Sonderregelung zu [X.]
Nr.
9 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Aus [X.]
Nr.
9 Abs.
2 [X.] kann der verständige Versiche-rungsnehmer ohne weiteres entnehmen, dass im Bereich der Forde-rungsausfallversicherung nur Personen-
und Sachschäden mit den [X.] resultierenden Folgeschäden, nicht dagegen reine Vermögensschä-den versichert sind.

Es fehlt auch nicht am systematischen Zusammenhang der Rege-lung des [X.]
Nr.
9 Abs.
2 [X.] mit derjenigen in [X.]
Nr.
9 Abs.
1
[X.]. In Absatz
1 werden die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Versicherungsschutz in der Forderungsausfallversicherung dargelegt mit der Besonderheit des Einschlusses vorsätzlicher Schädigungen in 12
13
14
-
8
-

Satz
3. In den weiteren Absätzen von [X.]
Nr.
9, die von Absatz
2 bis [X.] 13 reichen, erfolgen einzelne Begriffsbeschreibungen und Voraus-setzungen der Leistung. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsneh-mer wird nicht annehmen, dass sich sämtliche Anspruchsvoraussetzun-gen abschließend in Absatz
1 befinden, wenn danach noch zwölf
weitere Absätze folgen, zumal die
Definition des [X.] bereits in [X.]
Nr.
9 Abs.
2 [X.] aufgenommen ist.

Soweit der Kläger darauf verweist, die Bestimmungen
in [X.]
Nr.
9 Abs.
1 und 2 [X.] hätten
übersichtlicher gestaltet werden können, wenn schon in Abs.
1 Satz
1 klargestellt worden wäre, dass die Beklagte nur für einen Sach-
oder Personenschaden in der [X.] Ersatz verspricht, mag dies
zutreffen, führt aber nicht dazu, dass die hier getroffene Regelung in [X.]
Nr.
9 Abs.
1 und 2 [X.] intrans-parent wäre. Darauf, ob Bedingungen noch klarer und verständlicher [X.] formuliert werden können, kommt es für die Beurteilung nicht an ([X.] vom 20.
Juni 2012
IV ZR 39/11, [X.], 1113 Rn.
26
m.w.N.).

Es bestehen entgegen der Auffassung der Revision auch keine Anhaltspunkte dafür, dass [X.]
Nr.
9 Abs.
2 [X.] ein reines Redaktions-versehen der Beklagten wäre, weil die Bestimmung den Versicherungs-schutz nur für den Regelfall definiere, nicht aber für den Ausnahmefall der Einbeziehung von Vermögensschäden. Welche Absichten die [X.] bei der Fassung der Klausel in [X.]
Nr.
9 Abs.
2 [X.] hatte, steht nicht fest. Hierauf kommt es ohnehin
nicht an. Die dem Versicherungs-nehmer typischerweise unbekannte Entstehungsgeschichte von [X.] hat bei ihrer Auslegung außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil vom 27.
Juni 2012
IV ZR 212/10, [X.], 1253 15
16
-
9
-

Rn.
19). Im Übrigen kann die Regelung in [X.]
Nr.
9 Abs.
2 [X.], wenn sie nicht eine bloße Wiederholung von [X.]
§
1 Ziff.
1 AHB 2002 sein soll, durchaus den Sinn haben klarzustellen, dass in der Forderungsausfall-versicherung nur Personen-
und Sachschäden ersetzt werden, nicht da-gegen reine Vermögensschäden, selbst wenn diese aufgrund zusätzli-cher Vereinbarung zwischen den Parteien für die eigentliche Haftpflicht-versicherung gemäß [X.]
§
1 Ziff.
3 AHB in den Versicherungsschutz ein-bezogen wurden.
-
10
-

Auf dieser Grundlage kann schließlich von einer unklaren Klausel gemäß §
305c Abs.
2 BGB keine Rede sein. Der Inhalt von [X.]
Nr.
9 Abs.
2 [X.] ist eindeutig und hat
wie oben gezeigt

einen eigenständi-gen Anwendungsbereich neben [X.] Nr.
9 Abs.
1 Satz
2 [X.].

[X.]

[X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2012 -
4 O 129/11 Ma -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2012 -
7 [X.] -

17

Meta

IV ZR 260/12

13.02.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2013, Az. IV ZR 260/12 (REWIS RS 2013, 8201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8201

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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