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PDF anzeigen[X.]/02vom31. Juli 2002in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. Juli 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,daß der Angeklagte wegen 15 Fällen des sexuellen Mißbrauchsvon Kindern, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miß-brauch Schutzbefohlener, sowie wegen schweren sexuellen Miß-brauchs von Kindern verurteilt ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO).- 3 -Den Schuldspruch hat der [X.], weil einerseits die [X.] besonders schwere Flle nicht in die Urteilsformel auf-zunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289) und andererseits § 176aAbs. 1 Nr. 1 StGB keine derartige Strafzumessungsregel, sondern einen eigen-stndigen Straftatbestand bildet.[X.] Nack [X.] Kolz
Meta
31.07.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2002, Az. 1 StR 262/02 (REWIS RS 2002, 2063)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2063
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