Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.02.2015, Az. 3 AZR 65/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 15777

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte Pensionskasse - Herabsetzungsvorbehalt - Beitragszusage - beitragsorientierte Leistungszusage - Beitragszusage mit Mindestleistung - Eigenbeitragszusage


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 12. November 2013 - 6 [X.]/13 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Endurteil des [X.] - [X.] - vom 25. April 2013 - 18 Ca 1526/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2013 iHv. insgesamt 1.130,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 931,42 Euro seit dem 27. Oktober 2012 sowie aus 199,04 Euro seit dem 26. Juni 2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gegenüber für die Beträge einzustehen, um die die Zahlungen der [X.] aufgrund des [X.] gefassten Herabsetzungsbeschlusses ihrer Mitgliederversammlung ab dem 1. Juli 2013 hinter dem auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Teil der bis zum 30. Juni 2003 gezahlten Pensionskassenrente des [X.] iHv. 195,91 Euro brutto zurückbleiben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger für Leistungskürzungen der Pensionskasse für die [X.] (im Folgenden [X.]) einzustehen hat.

2

[X.]er im November 1947 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1971 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der [X.], [X.] (im Folgenden [X.]) als „Reisender“ beschäftigt. In dem zwischen dem Kläger und der [X.] unter dem 6. November 1970 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:

        

§ 12 

        

[X.]ie von der [X.] vorgesehene betriebliche Altersversorgung wird nach der Betriebsordnung des Hauses [X.] auf den Reisenden ausgedehnt.

        

...     

        

§ 18   

        

Im übrigen gelten die Bestimmungen der zwischen dem Arbeitsring der deutschen chemischen Industrie e. V. und der Industriegewerkschaft Chemie, Papier, Keramik für [X.] abgeschlossenen Tarifverträge sowie die gesetzlichen Bestimmungen.

        

§ 19   

        

Alle Ansprüche aus diesem Vertrag (ausgenommen evtl. dem Reisenden gewährte [X.]arlehen, Kredite usw.) verjähren in 9 Monaten nach erfolgtem Ausscheiden.“

3

[X.]er Kläger wurde zum 1. Januar 1972 zur Pensionskasse der [X.] (im Folgenden Pensionskasse), nunmehr [X.], als Mitglied zu deren [X.] mit Endalter 65 angemeldet. [X.]ugunsten des [X.] wurden in der [X.] vom 1. Januar 1972 bis zum 31. [X.]ezember 1998 Beiträge einbezahlt. [X.]iese wurden zu 2/3 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und zu 1/3 vom Kläger erbracht. [X.]ie Pensionskasse erteilte dem Kläger in der [X.] vom 1. Januar 1972 bis zum 31. [X.]ezember 1998 jährliche „[X.]“. [X.]iese weisen die jeweilige Jahrespensionsanwartschaft aus, die sich aus einer [X.]arantierente sowie unbefristet zugewiesenen [X.]ewinnanteilen zusammensetzt.

4

Am 1. März 1992 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat die Betriebsvereinbarung „Betriebliche Altersversorgung“ (im Folgenden [X.] Altersversorgung) ab. In der [X.] Altersversorgung heißt es:

        

„…    

        

1.    

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Firma [X.] A[X.], die nicht nur vorübergehend in der Firma beschäftigt sind, haben ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit die Möglichkeit, als zusätzliche Altersversorgung der Pensionskasse der Chemischen Industrie beizutreten.

        

2.    

[X.]er monatliche Versicherungsbeitrag beträgt in der Regel 6 % des Bruttolohns und -[X.]ehalts bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.

        

3.    

Von diesem [X.]esamt-Versicherungsbeitrag zahlt die Firma für alle Mitarbeiter, die [X.] oder länger in der Firma [X.] A[X.] beschäftigt sind, 4 %. [X.]er/die Mitarbeiter/in zahlt 2 %.

        

...     

        
        

5.    

Stichtag für die neue Regelung ist der [X.].

        

6.    

[X.]er von der Firma gezahlte Beitragsanteil muß vom Mitarbeiter als geldwerter Vorteil versteuert werden.

        

7.    

[X.]er Versicherungsbeitrag für die bestehenden Versicherungsverträge der Außendienstmitarbeiter liegt bisher in der Regel bei [X.] 75,-- pro Monat. [X.]avon zahlt die Firma [X.] [X.] 50,--. [X.]er Mitarbeiter zahlt [X.] 25,--. [X.]iese Verträge bleiben von der neuen Regelung unberührt, jedoch mit der Maßgabe, daß auch diese Verträge an die tariflichen Lohnerhöhungen prozentual angekoppelt werden.

        

8.    

Es steht den Mitarbeitern frei, von sich aus einen höheren monatlichen Versicherungsbeitrag zu leisten, um damit eine höhere Rentenzahlung zu erreichen. [X.]er Beitragssatz der Firma bleibt jedoch auch in diesem Fall stets maximal 4 % aus dem [X.]esamt-Bruttolohn/[X.]ehalt, maximal der Beitragsbemessungsgrenze.

                 

[X.]ie unter Punkt 7 genannten Mitarbeiter haben jedoch nach wie vor ebenfalls die Möglichkeit, zur Erhöhung ihrer zu erwartenden Rentenzahlung, von sich aus einen höheren Beitrag zu zahlen.

        

9.    

Ebenso ist es möglich, daß Mitarbeiter durch [X.]ahlung eines einmaligen [X.] ihre Anwartschaft entsprechend erhöhen.

                 

[X.]iese Möglichkeit haben auch die unter Punkt 7 genannten Mitarbeiter.

                          
        

10.     

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus der Firma [X.] A[X.] hat ein Mitarbeiter folgende Möglichkeiten:

                 

-       

Er zahlt als Einzelmitglied die Versicherungsbeiträge in voller Höhe weiter.

                 

-       

Er läßt sich die von ihm gezahlten Beiträge (+ [X.]insen) ausbezahlen.

                          

[X.]ie von der Firma geleisteten Beiträge verfallen.

                 

-       

[X.]er neue Arbeitgeber tritt in die bisherigen [X.]ahlungen der Firma [X.] ein.

                 

-       

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Versicherung beitragsfrei ruhen.

        

11.     

Im übrigen gelten die Satzungen der Pensionskasse der [X.].

        

12.     

[X.]iese Betriebsvereinbarung tritt rückwirkend ab [X.] in [X.].

                 

Rückwirkende Ansprüche sind ausgeschlossen.

        

…“    

        

5

[X.]er Kläger bezieht seit dem 1. März 1999 von der [X.] eine Pensionskassenrente. [X.]iese belief sich zunächst auf 549,73 [X.] (= 281,07 [X.]) brutto monatlich. Ausweislich des Pensionsbescheides der [X.] vom 9. Februar 2000 wurde die Pensionskassenrente auf der [X.]rundlage der bis 1998 erworbenen [X.]. 6.596,76 [X.] ermittelt. Mit Schreiben vom 3. Januar 2002 teilte die [X.] dem Kläger Folgendes mit:

        

„…,     

        

da der [X.] ab dem 1.1.2002 die alleinige Währung ist, sind wir verpflichtet die Pensionen und Anwartschaften mit dem festgesetzten [X.]-Faktor in [X.] umzurechnen.

        

Für alle Pensionsansprüche nach Tarif A, [X.], [X.] wird ab dem 1.1.2002 der befristete [X.]ewinnzuschlag von 15 % auf die unbefristete Pension gewährt.

        

…“    

6

Ausweislich des Schreibens vom 3. Januar 2002 hatte sich die „unbefristete Pension (einschließl. bisheriger [X.]ewinnanteile)“ bis zum 31. [X.]ezember 2001 auf jährlich 6.896,91 [X.] und monatlich 574,74 [X.] belaufen. [X.]uzüglich eines befristeten [X.]ewinnzuschlags [X.]. 25 %, dh. [X.]. monatlich 143,69 [X.] hatte sich ein monatlicher [X.]ahlbetrag [X.]. 718,43 [X.] ergeben. [X.]ie Umrechnung in [X.] führte für die [X.] ab dem 1. Januar 2002 zu einer unbefristeten Pension [X.]. jährlich 3.526,39 [X.] und monatlich 293,87 [X.]. [X.]er ursprünglich [X.]. 25 % gewährte befristete [X.]ewinnzuschlag wurde auf 15 % herabgesetzt und betrug ab dem 1. Januar 2002 monatlich 44,08 [X.], sodass an den Kläger ab dem 1. Januar 2002 monatlich insgesamt 337,95 [X.] ausgezahlt wurden.

7

Im Jahr 2002 geriet die [X.] in eine wirtschaftliche Krise. Am 27. Juni 2003 machte die Mitgliederversammlung der [X.] von ihrem satzungsgemäßen Recht [X.]ebrauch, die Leistungen der Pensionskasse ab dem 1. Juli 2003 herabzusetzen. Hierüber informierte die [X.] die Betroffenen, so auch den Kläger, mit Schreiben vom 17. Juli 2003 wie folgt:

        

Ihre Altersversorgung

        

●       

Leistungsherabsetzung gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung

        

Sehr geehrte [X.]amen und Herren,

        

...     

        

Wir alle wissen, dass die Jahre 2001 und 2002 durch starke Kursverluste an den Wertpapierbörsen und eine rezessive Wirtschaftslage geprägt wurden. [X.]ie [X.]insen fallen seit 1994 kontinuierlich und haben mittlerweile ein Niveau erreicht, auf dem eine Überschussbeteiligung nur schwer erwirtschaftet werden kann. [X.]ie Aktien sind in den vergangenen beiden Jahren stark gefallen und führten zu der [X.] in der [X.]. Auf beide Entwicklungen haben wir in unseren Schreiben vom 07.01.2002 und [X.] hingewiesen.

        

...     

        

Vor diesem Hintergrund wurde in der diesjährigen Mitgliederversammlung am 27. Juni 2003 in [X.] beschlossen, erstmalig Leistungen nicht zu erhöhen, sondern durch Rücknahme von [X.]ewinnanteilen herabzusetzen.

        

[X.]ementsprechend werden Pensionen, die eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten aufweisen, jeweils zum 01.07. eines jedes Jahres stufenweise um bis zu 1,4 % herabgesetzt. [X.]ie Basis hierfür bilden die Renten bzw. Anwartschaften Stand 31.12.2001. [X.]ie Leistungsherabsetzung ist beschränkt auf den Wert der [X.]ewinnanteile, die in der Vergangenheit gewährt wurden; die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat ihre [X.]enehmigung hierzu erteilt. [X.]ie tarifgemäßen Leistungen, basierend auf einem Rechnungszins von 4 %, werden nicht in die Leistungsherabsetzung einbezogen.

        

...“   

8

Seit dem 1. Juli 2003 zahlte die [X.] den befristeten [X.]ewinnzuschlag nicht mehr aus; zudem setzte sie die unbefristete Pensionskassenrente des [X.] zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,38 %, zum 1. Juli 2008 um 1,36 %, zum 1. Juli 2009 um 1,34 %, zum 1. Juli 2010 um 1,3 %, zum 1. Juli 2011 um 1,26 % und zum 1. Juli 2012 um 1,25 % herab. [X.]er Kläger bezog von der [X.] ab dem 1. Juli 2003 eine Pensionskassenrente [X.]. 289,75 [X.] monatlich, ab dem 1. Juli 2004 [X.]. 285,70 [X.] monatlich, seit dem 1. Juli 2005 [X.]. monatlich 281,70 [X.], ab dem 1. Juli 2006 [X.]. monatlich 277,75 [X.], ab dem 1. Juli 2007 [X.]. 273,92 [X.] monatlich, ab dem 1. Juli 2008 [X.]. monatlich 270,19 [X.], ab dem 1. Juli 2009 [X.]. 266,57 [X.], ab dem 1. Juli 2010 [X.]. 263,11 [X.], ab dem 1. Juli 2011 [X.]. monatlich 259,79 [X.] und ab dem 1. Juli 2012 [X.]. 256,55 [X.] monatlich.

9

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der [X.]ifferenzen, die dadurch entstanden sind, dass die [X.] seit dem 1. Juli 2003 seine unbefristete Pensionskassenrente abgesenkt und die [X.]ahlung des befristeten [X.]ewinnzuschlags eingestellt hat. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm gegenüber in diesem Umfang nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAV[X.] einstandspflichtig. [X.]ie Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAV[X.] durchgeführt würden. Bei dem Versorgungsversprechen der Rechtsvorgängerin der Beklagten handele es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage. [X.]ie Einstandspflicht der Beklagten erstrecke sich nicht nur auf die zuletzt gezahlte unbefristete Pension - einschließlich der bisherigen [X.]ewinnanteile -, sondern umfasse auch den bis zuletzt gezahlten [X.]ewinnzuschlag [X.]. 44,08 [X.]. Sie sei zudem nicht auf den Teil der Pensionskassenrente beschränkt, der auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhe. Jedenfalls sei die Beklagte für die bis zum 30. Juni 2003 gezahlte unbefristete Pension - ohne befristeten [X.]ewinnzuschlag - [X.]. 293,87 [X.] monatlich, zumindest jedoch für den Teil der unbefristeten Pensionskassenrente einstandspflichtig, der auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhe. Seine Ansprüche seien weder verfallen noch verjährt.

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2013 [X.]. insgesamt 7.854,15 [X.] brutto nebst [X.]insen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

                 

aus 578,40 [X.] seit dem 30. Juni 2004,

                 

aus 1.205,40 [X.] seit dem 30. Juni 2005,

                 

aus 1.880,40 [X.] seit dem 30. Juni 2006,

                 

aus 2.602,80 [X.] seit dem 30. Juni 2007,

                 

aus 3.381,19 [X.] seit dem 30. Juni 2008,

                 

aus 4.194,31 [X.] seit dem 30. Juni 2009,

                 

aus 5.050,87 [X.] seit dem 30. Juni 2010,

                 

aus 5.949,07 [X.] seit dem 30. Juni 2011,

                 

aus 6.887,11 [X.] seit dem 30. Juni 2012 und

                 

aus 7.202,79 [X.] seit [X.]ustellung der Klage, im Übrigen seit [X.]ustellung der Berufungsbegründung

                 

zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Juli 2013 jeweils monatlich die sich ergebende [X.]ifferenz zwischen monatlicher Bezahlung der Pension, Mitgliedsnummer 1 Tarif A der [X.] zum Betrag von 337,95 [X.], fällig zum 1. des Monats, zu erstatten,

        

hilfsweise,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.618,52 [X.] brutto nebst [X.]insen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [X.]ustellung der Klage zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Juli 2013 jeweils monatlich die sich ergebende [X.]ifferenz zwischen monatlicher Bezahlung der Pension, Mitgliedsnummer 1 Tarif A der [X.] zum Betrag von 293,87 [X.], fällig zum 1. des Monats, zu erstatten,

        

weiterhin hilfsweise,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.745,68 [X.] brutto nebst [X.]insen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [X.]ustellung der Klage zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Juli 2013 jeweils monatlich die sich ergebende [X.]ifferenz zwischen monatlicher Bezahlung der Pension, Mitgliedsnummer 1 Tarif A der [X.] zum Betrag von 195,91 [X.], fällig zum 1. des Monats, zu erstatten.

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie treffe keine Einstandspflicht. Ihre Rechtsvorgängerin habe sich in der [X.] Altersversorgung lediglich dazu verpflichtet, Beiträge in bestimmter Höhe abzuführen. Sie habe demnach eine reine Beitragszusage, allenfalls eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt. [X.]udem ergebe sich weder aus der [X.] Altersversorgung noch aus der Satzung der [X.], dass dem Kläger die unbefristeten [X.]ewinnanteile und die befristeten [X.]ewinnzuschläge zugesagt wurden. Sollte sie dennoch einstandspflichtig sein, sei ihre Einstandspflicht jedenfalls auf den Teil der Pensionskassenrente des [X.] beschränkt, der auf den von ihrer Rechtsvorgängerin erbrachten Beiträgen beruhe. Hiervon ausgehend sei die Klage bereits unschlüssig. [X.]er Kläger habe den Teil der Pensionskassenrente, für den sie die Einstandspflicht treffe, nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen seien die Ansprüche des [X.] weitgehend verfallen und verjährt.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. [X.]ie Beklagte beantragt die [X.]urückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist teilweise unzulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie teilweise begründet. Das [X.] hat die Klage insoweit zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen.

A. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag zu 1. die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die [X.] vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2008 begehrt, ist seine Revision unzulässig. Insoweit wurde die Revision nicht ordnungsgemäß begründet.

I. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der [X.] muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. [X.] 28. Mai 2014 - 7 [X.] - Rn. 13). Die bloße Wiedergabe des bisherigen Vorbringens genügt hierfür nicht (vgl. [X.] 20. Juni 2013 - 8 [X.] - Rn. 20). Betrifft die angefochtene Entscheidung mehrere Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. [X.] 27. Juli 2010 - 1 [X.] - Rn. 13). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig ([X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] - Rn. 10).

II. Danach ist die Revision des [X.] insoweit unzulässig, als dieser mit dem Hauptantrag zu 1. die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die [X.] vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2008 begehrt.

Das [X.] hat sein die Klage abweisendes Urteil nicht nur damit begründet, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert zur Höhe der begehrten Zahlungen vorgetragen, sondern seine Entscheidung im Hinblick auf die vom Kläger für die [X.] vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemachten Ansprüche ebenso tragend darauf gestützt, diese Forderungen seien nach § 18a [X.] verjährt. Mit dieser tragenden Begründung setzt sich die Revisionsbegründung nicht ansatzweise auseinander. Soweit sich der Kläger zur etwaigen Verjährung seiner Ansprüche nach Ablauf der [X.] geäußert hat, ist dies für die Zulässigkeit der Revision unbeachtlich.

B. Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache zum Teil Erfolg. Insoweit ist die zulässige Klage mit den [X.]n zu 1. und 2. zum Teil begründet. Die [X.] und [X.] des [X.] bedurften keiner Entscheidung.

I. Die Klage mit den [X.]n ist zulässig. Dies gilt - in der gebotenen Auslegung - auch für den Hauptantrag zu 2.

1. Der Hauptantrag zu 2. bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, die [X.] sei verpflichtet, ihm gegenüber für die Beträge einzustehen, um die die Zahlungen der [X.] aufgrund des [X.] gefassten [X.] und der Einstellung der Zahlung des befristeten [X.] ab dem 1. Juli 2013 hinter der ihm bis zum 30. Juni 2003 gezahlten [X.] iHv. insgesamt 337,95 [X.] zurückbleiben. Der Kläger hat mit dem Hauptantrag zu 1. Ansprüche auf Zahlung rückständiger Betriebsrente nur für die [X.] bis zum 30. Juni 2013 geltend gemacht. Mit dem Hauptantrag zu 2. will er erkennbar festgestellt wissen, dass die [X.] auch für die [X.] danach die Einstandspflicht für die Beträge trifft, um die die von der [X.] gezahlte [X.] hinter dem Betrag iHv. 337,95 [X.] zurückbleibt.

2. In dieser Auslegung ist der Hauptantrag zu 2. zulässig.

a) Der Antrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 15. Oktober 2013 - 3 [X.] - Rn. 14, [X.]E 146, 200). So verhält es sich hier. Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die [X.] dem Kläger gegenüber ab dem 1. Juli 2013 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] einstandspflichtig ist.

b) Der Kläger hat auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung der Leistungspflicht der [X.]n, da diese eine Einstandspflicht dem Grunde und der Höhe nach auch für die [X.] ab dem 1. Juli 2013 in Abrede stellt.

II. Die Klage mit den [X.]n zu 1. und 2. ist - soweit in der Revision hierüber zu entscheiden ist - zum Teil begründet. Die [X.] ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Januar 2009 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die [X.] den auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der [X.]n beruhenden Teil der unbefristeten [X.] des [X.] seit dem 1. Juli 2003 herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.].

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - [X.]) vom 26. Juni 2001 ([X.] 1310) in das [X.] eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den [X.] zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.]E 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls unmittelbar aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] führt damit nicht zu verschuldensabhängigem Schadensersatz, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 1 [X.] durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der amtlichen Begründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt“ werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung‘ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht“ ([X.]. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat ([X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - aaO).

b) Der [X.] richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und dem Durchführungsweg andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die [X.] aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. etwa [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 65 mwN).

2. Danach lagen die Voraussetzungen der Einstandspflicht vor, ohne dass diese auf eine Mindestleistung beschränkt wäre. Die Einstandspflicht umfasst jedoch weder den zeitlich begrenzt gewährten [X.] noch den durch eigene Beiträge des [X.] finanzierten Teil der [X.].

a) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n hat ihre Rechtsvorgängerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt.

aa) Zwar ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche [X.] nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 [X.] (vgl. etwa [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 40 mwN, [X.]E 142, 72).

bb) Die Rechtsvorgängerin der [X.]n hat dem Kläger allerdings keine reine Beitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt werden sollte.

(1) Dies folgt bereits aus § 12 des Arbeitsvertrages, wonach die „von der [X.] vorgesehene betriebliche Altersversorgung nach der Betriebsordnung des [X.] auf den Reisenden ausgedehnt wird“, und dem Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der [X.]n den Kläger zum 1. Januar 1972 zur Pensionskasse, nunmehr [X.], zu deren Tarif A mit Endalter 65 angemeldet hat, damit er gegen diese einen Anspruch erwirbt.

Zwar ist es nach dem Wortlaut von § 12 des Arbeitsvertrages unklar, ob bei der Rechtsvorgängerin der [X.]n eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung bestand, die durch die in § 12 des Arbeitsvertrages genannte Betriebsordnung auf die Reisenden - so auch den Kläger - erstreckt worden war, oder ob die Betriebsordnung selbst die betriebliche Altersversorgung regelte und die Erstreckung auf die Reisenden - hier den Kläger - durch § 12 des Arbeitsvertrages und damit konstitutiv erfolgte. Auch lässt sich § 12 des Arbeitsvertrages nicht entnehmen, welchen Inhalt die bei der Rechtsvorgängerin der [X.]n bestehende Regelung zur betrieblichen Altersversorgung konkret hatte. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Rechtsvorgängerin der [X.]n den Kläger - erkennbar in Vollzug (auch) der in § 12 des Arbeitsvertrages getroffenen Abrede - zum 1. Januar 1972 zur Pensionskasse, nunmehr [X.], zu deren Tarif A mit Endalter 65 angemeldet hatte. Darin liegt zugleich die - konkludente - Abrede, dass für den Anspruch des [X.] auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die für den Tarif A mit Endalter gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen.

(2) Dass die Rechtsvorgängerin der [X.]n dem Kläger ein [X.] Versorgungsversprechen erteilt hatte, wird durch die die „Betriebliche Altersversorgung“ regelnde [X.] bestätigt. Entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n hatte sich ihre Rechtsvorgängerin in der [X.] nicht lediglich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, sondern den Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollten und damit ein [X.] Versprechen abgegeben.

Zwar betrifft die [X.] Altersversorgung, die am 1. März 1992 geschlossen wurde und rückwirkend zum 1. Januar 1992 in [X.] trat, in erster Linie die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der [X.]n, die bis zum 31. Dezember 1991 noch nicht zur Pensionskasse angemeldet waren und die demzufolge mit dieser noch keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen hatten. Diese Mitarbeiter erhielten mit der [X.] Altersversorgung nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit die Möglichkeit „als zusätzliche Altersversorgung der Pensionskasse der Chemischen Industrie beizutreten“ (Ziff. 1 [X.] Altersversorgung). Ziff. 2 und 3 [X.] bestimmen im Hinblick auf die Finanzierung des [X.], dass der monatliche Versicherungsbeitrag in der Regel 6 % des Bruttolohns oder -gehalts bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt und dass die Rechtsvorgängerin der [X.]n von diesem Gesamtversicherungsbeitrag für alle Mitarbeiter, die fünf Jahre oder länger bei ihr beschäftigt sind, 4 % und dass der/die Mitarbeiter/in 2 % zahlen. Nach Ziff. 11 [X.] gelten im Übrigen die Satzungen der Pensionskasse.

Allerdings wurden auch die Außendienstmitarbeiter, die - wie der Kläger - am 1. Januar 1992 bereits zur Pensionskasse angemeldet waren und demzufolge mit der Pensionskasse bereits Versicherungsverträge abgeschlossen hatten, ausdrücklich in die Regelung der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] Altersversorgung einbezogen. Für diese Mitarbeiter bestimmt Ziff. 7 [X.] Altersversorgung einerseits, dass deren Versicherungsverträge von der neuen Regelung unberührt bleiben. Andererseits sieht Ziff. 7 [X.] vor, dass die zur Finanzierung der Leistungen der Pensionskasse von den Mitarbeitern und der Rechtsvorgängerin der [X.]n bislang in jährlich konstanter Höhe gezahlten Versicherungsbeiträge ab dem 1. Januar 1992 prozentual an die tariflichen Lohnerhöhungen angekoppelt werden. Dementsprechend sind die Rechtsvorgängerin der [X.]n und der Kläger auch verfahren. Ausweislich der dem Kläger erteilten [X.] der Pensionskasse beliefen sich die Beiträge des [X.] bis zum [X.] auf jährlich 300,00 DM und die der Rechtsvorgängerin der [X.]n auf jährlich 600,00 DM, was monatlichen Beiträgen iHv. 25,00 DM für den Kläger und iHv. 50,00 DM für die Rechtsvorgängerin der [X.]n und damit einem monatlichen Gesamtbeitrag iHv. 75,00 DM entspricht. Ab dem [X.] haben sodann weder der Kläger noch die Rechtsvorgängerin der [X.]n weiterhin Beiträge in dieser - konstanten - Höhe, sondern jährlich ansteigende Beiträge gezahlt.

b) Es kann dahinstehen, in welchem Umfang den Arbeitgeber die Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] treffen, wenn er den [X.]n eine Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erteilt hat, weshalb es nicht von Bedeutung ist, dass die von der Mitgliederversammlung der [X.] [X.] beschlossene Leistungsherabsetzung auf den Wert der Gewinnanteile beschränkt ist, die in der Vergangenheit gewährt wurden. Die Rechtsvorgängerin der [X.]n hat dem Kläger keine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt, vielmehr handelt es sich bei ihrem Versorgungsversprechen um eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

aa) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Ebenso wie bei der Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verspricht der Arbeitgeber nicht nur die Zahlung der Beiträge, sondern eine Versorgungsleistung. Allerdings wird nicht die im Versorgungsfall geschuldete Leistung, sondern ein bestimmter Betrag bzw. Aufwand festgelegt, aus dem sich die versprochene Leistung errechnet. [X.] - wie hier - Beiträge an eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 [X.] zugesagt, ergibt sich die zugesagte Versorgungsleistung in der Regel aus den für das Versicherungsverhältnis geltenden Versicherungs- bzw. Tarifbedingungen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 6. Aufl. § 1 Rn. 83).

Demgegenüber liegt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] eine Beitragszusage mit Mindestleistung vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende [X.] auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen.

bb) Danach hat die Rechtsvorgängerin der [X.]n dem Kläger eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und keine Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erteilt. Zwar hat der Kläger weder die Versicherungs- noch die Tarifbedingungen der Pensionskasse vorgelegt. Dies ist jedoch unschädlich. Die Rechtsvorgängerin der [X.]n hatte den Kläger ab dem 1. Januar 1972 zur Pensionskasse zu deren Tarif A mit Endalter 65 angemeldet. Zugunsten des [X.] wurden ab dem [X.] bestimmte Beiträge an die Pensionskasse abgeführt. Ausweislich der [X.], deren Inhalt von der [X.]n nicht beanstandet wurde, wurden die Beiträge und die unbefristet zugewiesenen Gewinnanteile - wie es der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entspricht - in eine Anwartschaft auf (laufende) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgerechnet. Die dem Kläger ab dem 1. März 1999 monatlich gezahlte [X.] wurde auf der Grundlage der so erworbenen Jahrespensionsanwartschaft ermittelt. Für die Annahme einer Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist danach kein Raum.

c) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] erstreckt sich die Einstandspflicht der [X.]n nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht auf den bis zum 30. Juni 2003 befristet gezahlten [X.]. Dies folgt bereits daraus, dass der [X.] jedenfalls ab dem 1. Juli 2003 nicht mehr Bestandteil der dem Kläger zugesagten [X.] war. Es kann vorliegend dahinstehen, ob zu der von der Rechtsvorgängerin der [X.]n dem Kläger im arbeitsrechtlichen [X.] zugesagten Überschussbeteiligung über die unbefristet zugewiesenen Gewinnanteile hinaus auch die nur befristet gewährten [X.] gehören. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, müsste die [X.] nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht dafür einstehen, dass diese [X.] über den 30. Juni 2003 hinaus erbracht werden. Die [X.] iHv. zuletzt 44,08 [X.] monatlich waren von vornherein bis zu ihrer Einstellung mit Ablauf des 30. Juni 2003 befristet und danach nicht mehr geschuldet, sodass sich die Einstandspflicht der [X.]n hierauf nicht erstrecken kann.

d) Die [X.] ist zudem - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner unbefristeten [X.] herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der [X.]n beruht. Dies folgt daraus, dass der Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, schon nicht dargetan hat, dass sich die Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der [X.]n auch auf den Teil seiner [X.] erstreckte, der auf seinen eigenen Beiträgen beruht. Zwar hat der Kläger eigene Beiträge an die Pensionskasse geleistet. Dies allein reicht jedoch zur Begründung der Einstandspflicht der [X.]n nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht aus.

aa) Nach der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] getroffenen Bestimmung, die aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten [X.] Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-[X.] - im Folgenden [X.]) vom 21. Juni 2002 ([X.] 2167) mit Wirkung zum 1. Juli 2002 in § 1 Abs. 2 [X.] eingefügt wurde, liegt betriebliche Altersversorgung nämlich nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. [X.]es von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den [X.] beruhenden Leistungen, folgt hieraus die gesetzliche Einstandspflicht. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung ([X.]. 14/9007 S. 35): „Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 [X.] auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht“.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Arbeitgeber im Falle der Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Wahlrecht hat, ob er eine entsprechende, auch die auf den [X.] beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht oder ob die Zusage die auf den [X.] beruhenden Leistungen nicht umfassen soll (vgl. [X.] [X.] Stand August 2014 § 1 Rn. 109 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 6. Aufl. § 1 Rn. 170). Für die Art der Zusage trägt der [X.], der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast.

bb) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die ihm von der Rechtsvorgängerin der [X.]n erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Beiträgen beruhen.

Aus § 12 des Arbeitsvertrages kann der Kläger insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese arbeitsvertragliche Bestimmung hat lediglich die Ausdehnung der von der Rechtsvorgängerin der [X.]n vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung auf den Kläger zum Inhalt; sie trifft keine Regelungen über die Finanzierung der Leistungen.

Auch aus der [X.] Altersversorgung ergibt sich die für die Annahme betrieblicher Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] und das Eingreifen der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] erforderliche „Umfassungszusage“ nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Zwar heißt es in Ziff. 8 Abs. 2 [X.], dass die unter Punkt 7 genannten Mitarbeiter - zu denen auch der Kläger gehört - „nach wie vor“ ebenfalls die Möglichkeit haben, zur Erhöhung ihrer zu erwartenden Rentenzahlung von sich aus einen höheren Beitrag zu zahlen. Auch sieht Ziff. 9 [X.] vor, dass Mitarbeiter - wie der Kläger - die Möglichkeit haben, durch Zahlung eines einmaligen Sonderbeitrags ihre Anwartschaft entsprechend zu erhöhen. Dies könnte dafür sprechen, dass die reguläre Beteiligung des [X.] an der Finanzierung des [X.] nicht in seinem freien Belieben stand, weshalb der auf seinen regulären Beiträgen beruhende Teil seiner [X.] als unselbständiger Teil eines einheitlichen Betriebsrentenanspruchs anzusehen sein könnte (vgl. hierzu [X.] 7. September 2004 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 112, 1).Dagegen spricht jedoch, dass die Pensionskasse in den ab dem [X.] erteilten [X.] die beiden Rentenstämme - dh. die auf Beiträgen der Rechtsvorgängerin der [X.]n und auf Beiträgen des [X.] beruhenden Anwartschaften - gesondert berechnet und ausgewiesen hat und dass diese beiden Rentenstämme von der Pensionskasse lediglich deswegen schließlich zusammengeführt und in einer Summe ausgewiesen wurden, da die Pensionskasse die entstandenen Versorgungsansprüche insgesamt erfüllen muss (vgl. auch [X.] 7. September 2004 - 3 [X.] - aaO).

Aufschluss darüber, ob es sich bei der [X.] des [X.] auch insoweit um betriebliche Altersversorgung handelt, als diese auf Beitragszahlungen des [X.] beruhen, können nach alledem nur die Versicherungs- und Tarifbedingungen des [X.] der Pensionskasse geben. Diese Unterlagen hat der Kläger indes nicht vorgelegt.

cc) Es kann deshalb vorliegend dahinstehen, ob § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] auf Versorgungszusagen, die - wie die des [X.] - vor dem [X.]punkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden, überhaupt Anwendung findet (gegen eine Anwendung [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 6. Aufl. § 1 Rn. 197, der davon ausgeht, dass mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] die Eigenbeitragszusage erstmals als betriebliche Altersversorgung anerkannt wurde; unklar [X.] 7. September 2004 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 112, 1).

Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht indes § 30e [X.], der durch Art. 3 Nr. 7 des [X.]es in das [X.] eingefügt wurde. § 30e [X.] enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.], nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Zwar sah der Regierungsentwurf für das [X.] in Art. 3 nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] entsprechende Regelung vor ([X.]. 14/9007 S. 16); diese sollte nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs „mit Wirkung“ vom 1. Januar 2002 in [X.] treten ([X.]. 14/9007 S. 24). Demgegenüber enthält Art. 25 des [X.]es, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und [X.] damit begründet, die Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in [X.] treten ([X.]. 14/9442 S. 52). Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und [X.] in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten ([X.]. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e [X.] hinaus ist keine Rede.

Ohnehin deutet die Gesetzesbegründung darauf hin, dass lediglich eine bereits zuvor bestehende Rechtslage klargestellt werden sollte. Ausweislich der Gesetzesbegründung ([X.]. 14/9007 S. 34 f.) wird mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] „klargestellt“, dass betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, dh. während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, „auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z.B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst“.

3. Danach hat die [X.] dem Kläger gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] ab dem 1. Januar 2009 insoweit einzustehen, als die [X.] den auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der [X.]n beruhenden Teil der unbefristeten [X.] des [X.] ab dem 1. Juli 2003 herabgesetzt hat. Hiergegen kann die [X.] nicht mit Erfolg einwenden, sie sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 der Satzung der [X.] herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 der Satzung der [X.] vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger gegebenen [X.]. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der [X.]n, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die [X.] gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses.

a) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag zwar keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem [X.]punkt der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Sie haben jedoch vereinbart, dass die von der Rechtsvorgängerin der [X.]n vorgesehene betriebliche Altersversorgung nach der Betriebsordnung des [X.] auf den Kläger ausgedehnt wird. Die Rechtsvorgängerin der [X.]n hat den Kläger zudem - erkennbar in Erfüllung dieser Vereinbarung - zum 1. Januar 1972 bei der Pensionskasse als Mitglied angemeldet und an die Pensionskasse festgesetzte Beiträge abgeführt, damit der Kläger gegen diese einen Versorgungsanspruch erwirbt. In dieser Vereinbarung liegt die - konkludente - Abrede, dass für den Anspruch des [X.] auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen.

b) Die dynamische Verweisung in der Versorgungszusage der [X.]n erfasst allerdings nur solche Bestimmungen in der Satzung und den Leistungsbedingungen der [X.], die das arbeitsrechtliche [X.] ausfüllen.

aa) Mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse will der Arbeitgeber lediglich die für das arbeitsrechtliche [X.] maßgeblichen Versorgungsbedingungen festlegen, mithin bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann der [X.] Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Die dynamische Inbezugnahme der jeweils gültigen Satzung und der Leistungsbedingungen einer Pensionskasse dient daher ausschließlich dazu, die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auszufüllen. Die Verweisung erstreckt sich hingegen nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betreffen und regeln, unter welchen Voraussetzungen ein sich aus der Satzung und den Versorgungsbedingungen der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die - wie § 22 Abs. 4 der Satzung der [X.] - allein dazu dienen, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern (vgl. zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen [X.] 12. Juni 2007 - 3 [X.] - Rn. 25 f., 31 ff., [X.]E 123, 72; vgl. ferner Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Stand Juni 2014 Teil I 50 Rn. 207).

bb) Die Annahme, dass die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der [X.] auch die Bestimmung in § 22 Abs. 4 der Satzung der [X.] erfasst, wäre zudem mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar und muss auch deshalb ausscheiden.

Mit der dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse hat der Arbeitgeber die für das arbeitsrechtliche [X.] maßgeblichen Versorgungsbedingungen festgelegt. Für die Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen hat er nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] einzustehen. § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] findet auf alle mittelbaren Versorgungszusagen, wenn betriebliche Altersversorgung also über einen der in § 1b [X.] genannten externen Versorgungsträger durchgeführt wird, gleichermaßen Anwendung. § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] differenziert nicht zwischen den einzelnen mittelbaren [X.] und nimmt auch nicht bestimmte Durchführungswege von der Einstandspflicht aus. Die verschuldensunabhängige Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] trifft den Arbeitgeber deshalb uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien ([X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 44, [X.]E 142, 72).

4. Der auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der [X.]n beruhende Teil der monatlichen [X.] des [X.] beläuft sich auf 2/3 der bis zum 30. Juni 2003 iHv. 293,87 [X.] gezahlten unbefristeten monatlichen [X.]. Die sich daraus für die [X.] ab dem 1. Januar 2009 ergebenden Forderungen des [X.] sind weder verjährt noch verfallen.

a) Entgegen der Annahme des [X.]s hat der Kläger hinreichend zum Umfang des auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der [X.]n beruhenden Teils seiner unbefristeten [X.] vorgetragen.

aa) Der Teil der [X.], für den die [X.] die Einstandspflicht trifft, ist ohne Weiteres aus den von der Pensionskasse nach dem Tarif A erstellten [X.] ersichtlich. Diese geben lückenlos den Versicherungsverlauf für die [X.] vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1998 wieder. Danach wurden die Beiträge zu 2/3 von der Rechtsvorgängerin der [X.]n und zu 1/3 vom Kläger aufgebracht und zumindest ab dem [X.] getrennt in die Rentenanwartschaft des [X.] umgerechnet. Auch die unbefristet zugewiesenen Gewinnanteile wurden im Verhältnis der Beitragsanteile ausgewiesen.

bb) Hiergegen hat die [X.] keine durchgreifenden Einwände erhoben. Soweit sie geltend macht, der Kläger habe bis zum Rentenbeginn weitere Sonderbeiträge gezahlt, dringt sie hiermit nicht durch. Das [X.] hat angenommen, dass Sonderbeiträge vom Kläger nicht erbracht wurden. Diese Würdigung des [X.]s hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

(1) Eine vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommene Beweiswürdigung kann durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden. Dieses kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO gewahrt und eingehalten hat. [X.] ist nur, ob es den gesamten Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob diese Würdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen [X.] erfolgt ist und ob sie rechtlich möglich ist ([X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.]E 144, 160).

(2) Danach hält die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kläger bis zum Rentenbeginn am 1. März 1999 keine Sonderbeiträge eingezahlt hat, der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das [X.] hat seine Würdigung auf die von der Pensionskasse erteilten [X.] gestützt, aus denen sich ergibt, dass bis zum 31. Dezember 1998 keine Sonderbeiträge eingezahlt wurden. Zudem wirkt sich aus, dass die [X.] die Ausgangsrente des [X.] entsprechend der zuletzt in der Aufrechnungsbescheinigung für das [X.] festgestellten Jahrespensionsanwartschaft ermittelt hat. Auch danach hat es bis zum Rentenbeginn des [X.] keine weiteren Beitragszahlungen gegeben. Die [X.] hat demgegenüber Fehler, Unvollständigkeiten oder Widersprüche in den [X.] und in der Rentenermittlung der [X.] nicht gerügt.

(3) Auch sonst ist die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger hat - überzeugend - dargelegt, auf welchem Irrtum seine fehlerhafte Sachdarstellung in der ersten Instanz beruhte (§ 290 ZPO). Ob das Vorbringen des [X.], wie die [X.] rügt, verspätet war, ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen ([X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 37).

b) Die [X.] ist dem Kläger gegenüber nicht nur in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die [X.] die ab dem 1. März 1999 iHv. 281,07 [X.] gezahlte Ausgangsrente des [X.], soweit sie auf Beiträgen der Rechtsvorgängerin der [X.]n beruht, ab dem 1. Juli 2003 herabgesetzt hat. Vielmehr trifft die [X.] die Einstandspflicht für die Herabsetzungen, die der Teil der an den Kläger bis zum 30. Juni 2003 iHv. 293,87 [X.] gezahlten unbefristeten [X.] erfahren hat, der auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der [X.]n beruht.

aa) Aus der von der [X.] unter dem 3. Januar 2002 erstellten Mitteilung über die Umstellung der Pensionen und Anwartschaften von D-Mark auf [X.] geht hervor, dass sich die unbefristete Pension des [X.] seit Rentenbeginn auf jährlich 6.896,91 DM, dh. monatlich 574,74 DM und damit auf jährlich 3.526,39 [X.], dh. monatlich 293,87 [X.] erhöht hatte. Dieser Betrag wurde an den Kläger auch bis zum 30. Juni 2003 ausgezahlt.

bb) Die Erhöhung der unbefristeten [X.] des [X.] auf monatlich 293,87 [X.] kann ausschließlich darauf zurückgeführt werden, dass die [X.] dem Versicherungsvertrag des [X.] nach Rentenbeginn, also während der [X.], im Rahmen der Überschussbeteiligung weitere Gewinnanteile zur zeitlich unbefristeten, also dauerhaften Erhöhung der [X.] zugewiesen hat.

Ausweislich der von der Pensionskasse für die Jahre 1972 bis 1998 erteilten [X.] konnte eine Erhöhung der Jahrespensionsanwartschaft des [X.] nach dem Tarif A nur infolge von Beitragszahlungen und der Zuweisung von Gewinnanteilen eintreten. Dass nach Rentenbeginn des [X.] weitere Beitragszahlungen erfolgt sind, oder dass die vereinbarte Überschussbeteiligung auf die [X.] beschränkt war, hat keine der Parteien vorgetragen. Beides wäre auch unüblich.

c) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n sind die mit dem Hauptantrag zu 1. für die [X.] ab dem 1. Januar 2009 geltend gemachten Ansprüche des [X.] aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] weder nach § 19 des Arbeitsvertrages „verjährt“ noch nach § 18 des Arbeitsvertrages iVm. § 17 Abs. 4 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie (im Folgenden [X.]) verfallen.

aa) Die Ansprüche des [X.] aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] sind nicht nach § 19 des Arbeitsvertrages verfallen. Danach „verjähren“ die Ansprüche aus dem Vertrag zwar innerhalb von neun Monaten nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Vereinbarung ist jedoch erkennbar auf Ansprüche aus dem aktiven Arbeitsverhältnis zugeschnitten und erfasst demnach Versorgungsansprüche, die typischerweise erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen und fällig werden, nicht.

bb) Ebenso wenig sind die Ansprüche des [X.] nach § 17 Abs. 4 [X.] verfallen, wonach ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, spätestens einen Monat nach Fälligkeit geltend gemacht werden muss.

Es kann dahinstehen, ob § 17 Abs. 4 [X.] den aus dem Gesetz, nämlich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] folgenden Versorgungsverschaffungsanspruch des [X.] bereits seinem Wortlaut nach überhaupt erfasst. Jedenfalls ist § 17 Abs. 4 [X.] nach seinem Zweck eng auszulegen. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Sie sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, nicht aber Ansprüche beschneiden, die - wie [X.] - erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt in den Ruhestand entstehen (vgl. etwa [X.] 12. Juni 2007 - 3 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 123, 82). Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt daher regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung findet (vgl. [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.]E 138, 332; 12. Juni 2007 - 3 [X.] - aaO). Dies gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - auch für die in § 17 Abs. 4 [X.] bestimmte Ausschlussklausel.

5. Hiernach ist die Klage mit den [X.]n zu 1. und zu 2., soweit in der Revision hierüber zu entscheiden war, zum Teil begründet.

a) Der Kläger kann von der [X.]n die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die [X.] vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2013 iHv. insgesamt 1.130,46 [X.] brutto verlangen.

Die unbefristete [X.] des [X.] belief sich zum 30. Juni 2003 auf monatlich 293,87 [X.] brutto. Sie wurde zum 1. Juli 2008 auf monatlich 270,19 [X.] brutto, zum 1. Juli 2009 auf monatlich 266,57 [X.] brutto, zum 1. Juli 2010 auf monatlich 263,11 [X.] brutto, zum 1. Juli 2011 auf monatlich 259,79 [X.] brutto und zum 1. Juli 2012 schließlich auf monatlich 256,55 [X.] brutto herabgesetzt.

Hieraus errechnet sich - entsprechend dem Beitragsanteil der Rechtsvorgängerin der [X.]n von 2/3 - für die [X.] vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 eine Differenz iHv. insgesamt 94,74 [X.] (= 6 x 23,68 [X.] : 3 x 2), für die [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine Differenz iHv. 218,40 [X.] (= 12 x 27,30 [X.] : 3 x 2), für die [X.] vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine Differenz iHv. 246,12 [X.] (= 12 x 30,76 [X.] : 3 x 2), für die [X.] vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine Differenz iHv. 272,64 [X.] (= 12 x 34,08 [X.] : 3 x 2) und für die [X.] vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 eine Differenz iHv. 298,56 [X.] brutto (= 12 x 37,32 [X.] : 3 x 2).

b) Die [X.] ist zudem verpflichtet, dem Kläger gegenüber für die Beträge einzustehen, um die die Zahlungen der [X.] aufgrund des [X.] gefassten [X.] ab dem 1. Juli 2013 hinter dem auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der [X.]n beruhenden Teil der bis zum 30. Juni 2003 gezahlten [X.] des [X.] iHv. monatlich 195,91 [X.] brutto zurückbleiben.

c) Da der Kläger die Voraussetzungen des Verzugs gemäß §§ 286, 288 BGB nicht dargetan hat, stehen ihm Zinsen auf die rückständigen Betriebsrentenleistungen lediglich als Prozesszinsen zu (§ 291 BGB).

III. Einer gesonderten Entscheidung über die Hilfs- und die [X.] des [X.] bedurfte es nicht. Die Auslegung dieser Anträge ergibt, dass ihnen gegenüber den [X.]n keine eigenständige Bedeutung zukommt, da sie als „Minus“ in den beiden [X.]n enthalten sind.

Die [X.] zielen darauf ab, dass die [X.] nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] dem Kläger gegenüber in dem Umfang einsteht, um die die Zahlungen der [X.] ab dem 1. Januar 2009 hinter den Leistungen zurückgeblieben sind und ab dem 1. Juli 2013 zurückbleiben, die von der [X.] bis zum 30. Juni 2003 einschließlich des befristeten [X.] und unabhängig davon, ob die Leistungen auf Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der [X.]n oder auf Beitragszahlungen des [X.] beruhen, insgesamt an den Kläger erbracht wurden. Mit den [X.]n hat der Kläger seine mit den [X.]n geltend gemachten Ansprüche um den [X.] „befristet gewährter [X.]“ bereinigt. Mit den [X.]n hat er sodann sein mit den [X.]n geltend gemachtes Begehren auf 2/3, mithin auf den Teil der [X.], der auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der [X.]n beruht, beschränkt und damit einen weiteren [X.] ausgeschlossen. Über die einzelnen [X.] war aber bereits im Rahmen der Entscheidung über die [X.] zu befinden. Dass es sich bei den Hilfs- und den [X.]n nicht um eigenständige Anträge handelt, hat der Kläger zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Hans-J. Blömeke    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 65/14

10.02.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 25. April 2013, Az: 18 Ca 1526/12, Urteil

§ 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 2 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG, § 1b Abs 3 BetrAVG, § 17 Abs 3 S 3 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.02.2015, Az. 3 AZR 65/14 (REWIS RS 2015, 15777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15777

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