8. Senat | REWIS RS 2019, 1347
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gleichzeitige Entscheidung über einen PKH-Antrag und eine offensichtlich unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde
NV: Bei einer offensichtlich unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde, die von einer zur Vertretung berechtigten Person eingelegt wurde, kann gleichzeitig auch ohne Verbindung der Verfahren über die Beschwerde und einen gestellten PKH-Antrag entschieden werden. Für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung für die PKH ist die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig heranzuziehen, denn über beide Verfahren dürfte auch einheitlich in einem Beschluss entschieden werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist auch offensichtlich unzulässig in diesem Sinne, wenn sie verspätet eingelegt wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht schlüssig dargelegt werden .
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag wird abgelehnt.
1. Der Senat entscheidet mit Beschluss vom heutigen Tage sowohl über das Beschwerdevorbringen des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) und seiner Ehefrau im Verfahren VIII B 46/19 als auch über den vorliegenden Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ([X.]) zu gewähren.
Eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf [X.] ist nur erforderlich, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann. Kommt aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters --wie hier angesichts der Tatsache, dass sowohl der [X.] als auch die Nichtzulassungsbeschwerde bereits von einem Prozessbevollmächtigten gestellt und begründet worden sind-- nicht in Betracht, ist ein fehlender zeitlicher Abstand zwischen (negativer) Entscheidung über das [X.]-Begehren und der Entscheidung zur Hauptsache für das Rechtsmittelverfahren ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 26.08.2010 - X B 210/09, [X.], 2287, Rz 7; vom 20.09.2012 - III B 44/12, [X.], 65, Rz 5).
2. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung setzt die Bewilligung von [X.] u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist im Streitfall nicht gegeben.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat im Streitfall keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die vom rechtskundigen und zur Vertretung vor dem [X.] befugten Prozessbevollmächtigten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim [X.] angebracht. Der anschließend gemäß § 56 FGO gestellte Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht substantiiert begründet. Der Senat hat daher mit Beschluss vom heutigen Tage die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers und seiner Ehefrau als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Gewährung von [X.] ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten damit abzuweisen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Meta
20.11.2019
Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.11.2019, Az. VIII S 14/19 (PKH) (REWIS RS 2019, 1347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1347
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