Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. 1 StR 408/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8313

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
[X.]
alt:
1 [X.]

vom
7. Februar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
fahrlässiger Tötung

hier: Erinnerung gegen den [X.]

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Februar
2013
beschlos-sen:

1. [X.] und R. S.

, B.

, Z.

und M.

gegen den Kostensatz vom 23. Oktober 2012 werden als unbegründet verworfen.
2. Die Verfahren über die Erinnerungen sind gebührenfrei; Kos-ten werden nicht erstattet.

Gründe:
I.

Das [X.] Traunstein hat mit Urteil vom 18. November 2008 -
ne-ben anderen
-
den Angeklagten Sp.

vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung in 15 tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit fahrlässiger Kör-perverletzung in 6 tateinheitlichen Fällen freigesprochen. Die insoweit aus-scheidbaren Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten hat
es der Staatskasse auferlegt.

Gegen das Urteil haben -
neben einer weiteren Verfahrensbeteiligten -
zu Ungunsten des Angeklagten Sp.

die Staatsanwaltschaft und die [X.] und R. S.

, B.

, Z.

und M.

Revisio-nen eingelegt, die dem Senat unter dem Aktenzeichen 1 [X.] zur Ent-scheidung vorgelegt wurden. Mit Urteil vom 12. Januar 2010 hat der Senat auf diese Revisionen den Freispruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Ver-1
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handlung und Entscheidung -
auch über die Kosten dieser Rechtsmittel -
an das [X.] zurückverwiesen.

Mit
Urteil vom 27. Oktober 2011 hat das [X.] den Angeklagten erneut freigesprochen. Es hat in Ziffer 2.

des [X.] einschließlich des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in allen Rechtszügee-

Gegen dieses Urteil haben -
neben der Staatsanwaltschaft und der [X.] Nebenklägerin Ma.

-
auch die Nebenkläger [X.] und R. S.

und B.

Revision eingelegt, diese jedoch noch vor Ablauf der [X.] zurückgenommen. Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 hat das [X.] Traunstein insoweit über die Kosten entschieden; nach der durch das [X.] abgeänderten Fassung dieses Beschlusses u-rückgenommenen Rechtsmittel, jedoch nicht die notwendigen Auslagen des

Die Revisionen der Nebenklägerin Ma.

und der Staatsanwaltschaft wurden unter dem Aktenzeichen 1 [X.] dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Revision der Nebenklägerin Ma.

verwarf der Senat auf ihre Kosten mit Beschluss vom 25. September 2012. Die Staatsanwaltschaft nahm ihre Revision am 8. Oktober 2012 zurück.

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-
II.

Unter dem 23. Oktober 2012 hat der [X.] gegenüber den [X.] [X.] und R. S.

, B.

, Z.

und M.

im Verfahren 1 [X.] Kosten in Höhe von jeweils 120 Euro angesetzt.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 hat der anwaltliche Vertreter der Nebenkläger [X.] und R. S.

um Überprüfung des [X.] ge-beten. Mangels Beteiligung seiner Mandanten an diesem Revisionsverfahren seien diese nicht [X.]ner; hinsichtlich der von seinen Mandanten unter
dem Aktenzeichen 1 [X.] geführten Revision gegen das Urteil des [X.]s Traunstein vom 18. November 2008 fehle es hingegen an einer tauglichen Kostengrundentscheidung des [X.].

Mit Schriftsätzen vom 5. November 2012 hat auch die anwaltliche Vertre-terin der Nebenkläger B.

, Z.

und M.

die Überprüfung des [X.] erbeten. Sie hat zur Begründung im [X.] vorgetragen, dass die Nebenkläger Z.

und M.

gegen das Urteil des [X.]s Traunstein vom 27. Oktober 2011 keine Revision eingelegt hatten, während die Nebenklägerin B.

ihre Revision -
mit der Folge eines Wegfalls der Gebühr -
vor Ablauf der [X.] zurückgenommen habe.

Mit Schriftsätzen vom 16. November 2012 haben die anwaltlichen Ver-treter der Nebenkläger ergänzend ausgeführt, die Nebenkläger seien durch die -
entsprechend auszulegende -
Kostenentscheidung des [X.]s Traun-stein im Urteil vom 27. Oktober 2011 von den Kosten des gesamten Verfahrens freigestellt. Zudem erfasse der Gebührentatbestand nach Nr. 3520 [X.] nicht den Fall einer Freisprechung, die nicht durch das Revisionsgericht, sondern 6
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erst nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache erfolge. Schließlich [X.] die Kostenpflicht der Nebenkläger, weil auch die Staatsanwaltschaft gleichzeitig die Revision geführt habe.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 18. Januar 2013 und vom 21. Januar 2013 haben die [X.] Erinnerung gegen den [X.] [X.].

III.

Die gemäß § 66 Abs. 1 [X.] zulässigen Erinnerungen, über die nach §
139 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Sep-tember 2012 -
2 StR 140/12 mwN), sind unbegründet.

1. [X.] sind dem Grunde nach zur Kostentragung nach Maßgabe von Ziffer 3.
des Urteilstenors des [X.]s Traunstein vom 27.
Oktober 2011 verpflichtet.

Der angefochtene [X.] umfasst nur die Revisionen gegen das Urteil des [X.]s Traunstein vom 18. November 2008. Nachdem die [X.] nur gegen dieses Urteil Revision eingelegt hatten, sind sie, was sich aus dem Wortlaut von Ziffer 2. aE

h-ostenschuldner.

Von dem weiteren Verfahrensgang, insbesondere von der weiteren Kos-tenentscheidung im Beschluss des [X.]s Traunstein vom 23. Februar 2012 -
in der durch das [X.] abgeänderten Fassung -, wird diese [X.] nicht berührt, weil der genannte Beschluss eine (weite-10
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u-Revisionen gegen das Urteil des [X.]s Traunstein vom 27. Oktober 2011, getroffen hat.

Der [X.] ist nicht deshalb unrichtig, weil er nicht unter dem für das erste Revisionsverfahren maßgeblichen Aktenzeichen 1 [X.], [X.] unter dem -
für die Revision gegen das Urteil vom 27. Oktober
2011 au-tomatisch zu vergebenden -
neuen Aktenzeichen 1 [X.] erfolgt ist. Ein [X.] kann erst mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Kostengrun-dentscheidung erfolgen. Die Rechtskraft des Urteils des [X.]s Traun-stein vom 27. Oktober 2011 trat jedoch erst nach der Revisionsrücknahme der Staatsanwaltschaft im Oktober 2012 ein.

2. Die [X.] der Nebenkläger entfällt auch nicht wegen der gleichzeitig in Ziffer 2. aE
des Urteils des [X.]s Traunstein vom 27. Ok-tober 2011 getroffenen Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse. Diese Kostenentscheidung umfasst nach der klaren Systematik des [X.] nicht die in Ziffer 2. aE
gesondert geregelten Kosten der Revisionen der Nebenkläger, sondern alle sonstigen Verfahrenskosten.

3. Auch sachlich führt der Umstand, dass das Urteil des [X.]s Traunstein vom 18. November 2008 sowohl durch die Nebenkläger als auch durch die Staatsanwaltschaft angefochten war, nicht zum Wegfall der [X.]. Mehrere nebeneinander eingelegte Rechtsmittel sind kostenrechtlich voneinander zu trennen ([X.], Urteil vom 28. Januar 1964
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3 [X.], [X.]St 19, 226, 228); die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Bleiben deshalb 15
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mehrere Rechtsmittel ohne Erfolg, trägt jeder Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels (Niesler in Graf [Hrsg.], [X.], [X.], [X.]. 15, § 473 Rn.
17; vgl. auch [X.] in KK-[X.], 6. Aufl., § 473 Rn. 13 mwN).

4. Zutreffend bemisst der [X.] die Gebühr nach Nr. 3520 [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass die Revisionen der Nebenkläger [X.] zur Aufhebung der Ausgangsentscheidung des [X.]s Traunstein und erst nach Zurückverweisung zur erneuten (und rechtskräftig
gewordenen) Freisprechung des Angeklagten am 27. Oktober 2011 führten. Die Gebühr nach Nr. 3520 [X.] entsteht bei jeder Entscheidung des [X.]. Wer sie schuldet, bemisst sich nach dem abschließenden Erfolg des [X.]. Ein kostenrechtlicher Erfolg wird im Fall der Aufhebung und Zurückver-weisung noch nicht durch die aufhebende Entscheidung des [X.], sondern erst durch die weiteren Entscheidungen bewirkt ([X.], Beschluss vom 30. September 2008 -
4 [X.], [X.], 529). Nach [X.] steht das nach einer Zurückverweisung ergangene, freispre-chende Erstinstanzurteil deshalb einem freisprechenden Urteil des [X.] gleich (vgl. [X.]/Hellstab/Trenkle, [X.], 2. Aufl., 57.
Lfg., Nrn.
3510, 3511, 3520, 3521, 3530, 3531 Rn. 19).

18
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8
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 [X.].
Nack Wahl Rothfuß

Jäger

Radtke
19

Meta

1 StR 408/12

07.02.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. 1 StR 408/12 (REWIS RS 2013, 8313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8313

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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