Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2015, Az. IX ZB 38/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9104

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 38/14
vom

25. Juni 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.] Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.], den
Richter Dr.
Pape und die Richterin Möhring

am 25.
Juni 2015
beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26.
März 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz vom 27.
April 2015
gibt keinen Anlass, den
Beschluss vom 26.
März 2015
abzuändern.
Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann die Rechtsbeschwerde nach §
576 Abs.
1 ZPO nicht gestützt werden. Das Beschwerdegericht hat das eingeholte Gutachten zum [X.] Recht weder gehörswidrig noch willkürlich miss-verstanden; nach dem Verständnis des Beschwerdegerichts von dem eingehol-ten Gutachten stellen die von der Rechtsbeschwerdeführerin vorgelegten fran-zösischen Titel keine Vollstreckungstitel für den von ihr betriebenen [X.] zwischen den Gesamtschuldnern dar. Dabei hat der Senat das Gutachten selbst -
insbesondere zur Haftung der Gesamtschuldner untereinander (Gutach-ten Rn.
53 bis 64)
-
zur Kenntnis genommen, das von der Gegenseite in [X.] vorgelegte, im Gutachten zitierte Urteil des Kassationshofs vom 22.
Mai 1979 jedoch nicht (§
184 Satz
1 GVG).
Danach ist das Verständnis des Beschwerdegerichts
vom Gutachten jedenfalls nicht willkürlich falsch. 1
-

3

-
Ebenso wenig
verstößt es gegen das Willkürverbot, dass das [X.] nicht ein weiteres Gutachten zum [X.] Recht eingeholt hat. Denn nach seinem Verständnis vom Inhalt des Gutachtens und damit vom französi-schen
Recht bestand dazu kein Anlass.

Die weiteren [X.] sind im Verfahren nach §
321a ZPO unbeachtlich.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2012 -
6 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.06.2014 -
I-3 [X.]/12 -

2

Meta

IX ZB 38/14

25.06.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2015, Az. IX ZB 38/14 (REWIS RS 2015, 9104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9104

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