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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 38/14
vom
25. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.] Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.], den
Richter Dr.
Pape und die Richterin Möhring
am 25.
Juni 2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26.
März 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz vom 27.
April 2015
gibt keinen Anlass, den
Beschluss vom 26.
März 2015
abzuändern.
Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann die Rechtsbeschwerde nach §
576 Abs.
1 ZPO nicht gestützt werden. Das Beschwerdegericht hat das eingeholte Gutachten zum [X.] Recht weder gehörswidrig noch willkürlich miss-verstanden; nach dem Verständnis des Beschwerdegerichts von dem eingehol-ten Gutachten stellen die von der Rechtsbeschwerdeführerin vorgelegten fran-zösischen Titel keine Vollstreckungstitel für den von ihr betriebenen [X.] zwischen den Gesamtschuldnern dar. Dabei hat der Senat das Gutachten selbst -
insbesondere zur Haftung der Gesamtschuldner untereinander (Gutach-ten Rn.
53 bis 64)
-
zur Kenntnis genommen, das von der Gegenseite in [X.] vorgelegte, im Gutachten zitierte Urteil des Kassationshofs vom 22.
Mai 1979 jedoch nicht (§
184 Satz
1 GVG).
Danach ist das Verständnis des Beschwerdegerichts
vom Gutachten jedenfalls nicht willkürlich falsch. 1
-
3
-
Ebenso wenig
verstößt es gegen das Willkürverbot, dass das [X.] nicht ein weiteres Gutachten zum [X.] Recht eingeholt hat. Denn nach seinem Verständnis vom Inhalt des Gutachtens und damit vom französi-schen
Recht bestand dazu kein Anlass.
Die weiteren [X.] sind im Verfahren nach §
321a ZPO unbeachtlich.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2012 -
6 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 17.06.2014 -
I-3 [X.]/12 -
2
Meta
25.06.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2015, Az. IX ZB 38/14 (REWIS RS 2015, 9104)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9104
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