Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. XII ZB 217/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1015

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[X.][X.] vom 5. November 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 h Nr. 1 a) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied. b) Eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichs-pflichtigen Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der [X.] der ihm gegenüber neben dem [X.] mindestens gleichran-gig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. c) Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte diesen Bedarf auch nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch decken kann und deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht an-gewiesen ist, kommt trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögens-verhältnisse auf Seiten des [X.] eine unbillige Härte regelmä-ßig nicht in Betracht. d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des [X.] kann in einer solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände [X.], dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen [X.]s zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal [X.] zum Ausgleich heranzuziehen (im [X.] an die [X.] vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2007, 1545 ff.; vom 20. Dezember 2006 - [X.] 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff. und vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323 ff.). [X.], Beschluss vom 5. November 2008 - [X.] 217/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und die [X.]-rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] - vom 10. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 12. Dezember 1939) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 1. März 1941) haben am 5. April 1963 die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahr 1966 geborener [X.] ist. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die Ehe 2 - 3 - 1982 rechtskräftig geschieden. Nachfolgend (1983) wurde der abgetrennte [X.] durchgeführt und später (1988) auf Antrag des Ehemannes gemäß § 10 a [X.] abgeändert. 3 Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Abänderungsverfahren haben beide Ehegatten in der Ehezeit (1. April 1963 bis 31. März 1981) [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 793,90 DM und die Ehefrau in Höhe von 215,90 DM. Außerdem verfügen beide Ehegatten über ein Anrecht auf betriebliche [X.] gegenüber der [X.] bei einer Betriebszugehörigkeit vom 5. April 1962 bis 30. Juni 1999 (Ehemann) bzw. vom 1. März 1963 bis 31. [X.] und vom 11. Dezember 1978 bis 30. Juni 1995 (Ehefrau). Die ehezeitlichen betrieblichen Anrechte hat das Amtsgericht als statisch behandelt und anhand der [X.] in dynamische Anrechte in Höhe von mo-natlich 273,42 DM (Ehemann) und 56,63 DM (Ehefrau) umgerechnet. Es hat sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des [X.] (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom [X.] des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 289 DM (147,76 •), bezogen auf den 31. März 1981, auf das [X.] der Ehefrau übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 46,80 DM (23,93 •) wurde im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und un-ter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der [X.] ausgeglichen; im Übrigen blieb der [X.] Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Ehefrau begehrt nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die [X.] ab 1. März 2001. Sie ist seit 1983 wieder verheiratet und bezieht seit Dezember 1999 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Rentenleistungen der [X.] Unterstützungskasse 4 - 4 - GmbH, deren Bruttobetrag in der [X.] vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 monat-lich 2.486 DM (1.271,07 •) betrug und sich seit dem 1. Juli 2001 auf monatlich 2.616 DM (1.337,54 •) beläuft. 5 [X.] ist seit 1986 erneut verheiratet und hat aus dieser Ehe drei in den Jahren 1987, 1990 und 1999 geborene Kinder. Die jetzige Ehefrau des Ehemannes ist nicht berufstätig; sie versorgt die gemeinsamen Kinder und den gemeinsamen Haushalt. Ursprünglich war der Ehemann bei der [X.] als Techniker im Außendienst beschäftigt. Zum 1. Oktober 1987 wurde ihm die Po-sition eines Vertriebsleiters übertragen, zum 1. Februar 1992 die eines [X.]. Ab Juli 1999 befand sich der Ehemann zunächst im Vorruhestand; er [X.] seitdem eine monatliche Betriebsrente der [X.] und der [X.] Un-terstützungskasse GmbH in Höhe von insgesamt 7.967 DM (4.073,46 •) brutto, ab 1. Juli 2002 von 4.310,46 • brutto. Ohne Berücksichtigung seines berufli-chen Aufstiegs nach der Scheidung würde die monatliche Betriebsrente des Ehemannes ab 1. Juli 1989 3.064 • brutto und ab 1. Juli 2002 3.242 • brutto betragen. Während seines [X.] war der Ehemann von Juli 1999 bis September 2002 als selbständiger Unternehmensberater tätig; ab Oktober 2002 erhielt er vorübergehend Arbeitslosengeld. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. März 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.159,64 DM (592,91 •) zu bezahlen und insoweit seinen Anspruch auf Be-triebsrente gegen die [X.] abzutreten. Auf die Beschwerde des [X.] hat das [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts - Fami-liengericht - abgeändert und den Ehemann zum Ausgleich seines betrieblichen [X.] verpflichtet, an die Ehefrau für den [X.]raum 1. Januar 2003 bis ein-schließlich September 2004 insgesamt 5.250 • [X.] Zinsen und ab 1. Oktober 2004 eine monatlich im Voraus fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe 6 - 5 - von 250 • zu zahlen sowie seinen Betriebsrentenanspruch in Höhe der ab 1. Oktober 2004 geschuldeten Ausgleichsrente abzutreten. Im Übrigen hat es die weitergehende Beschwerde des Ehemannes und die Beschwerde der Ehe-frau zurückgewiesen. Dabei hat das [X.] die Betriebsrente des Ehemannes nur insoweit berücksichtigt, als diese nicht auf seinem nacheheli-chen beruflichen Aufstieg beruht; außerdem hat es den schuldrechtlichen [X.] der Ehefrau nach § 1587 h BGB für 2001 und 2002 ausge-schlossen und ab 2003 herabgesetzt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie begehrt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbeschränkt durchzuführen. Mit seiner [X.]rechtsbeschwerde möchte der Ehemann den völligen Ausschluss des [X.] wegen Unbilligkeit erreichen. 7 I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde der Ehefrau und die zulässige An-schlussrechtsbeschwerde des Ehemannes führen zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 8 1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt: Für die hier relevante [X.] ab 1. März 2001 seien die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Wertausgleich gegeben, denn zu diesem [X.]punkt hätten beide Parteien bereits Rentenleistungen bezogen. Ausgangspunkt für die Berechnung des [X.] seien die [X.] beider Parteien nach Maßgabe der Bruttobeträge. Gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB seien aber nachehezeitliche [X.] - 6 - gen eines Versorgungsanrechts zu berücksichtigen. Die Vorschrift ermögliche eine an den tatsächlichen Werten ausgerichtete und dem Grundsatz der [X.] der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte entsprechende Auftei-lung der laufenden Anrechte. Der in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Bezug auf § 1587 a BGB stelle insoweit klar, dass nur Wertveränderungen mit einem Bezug zur Ehezeit relevant seien. Umstände ohne Bezug zum ehezeitli-chen Erwerb - wie z.B. ein nachehelicher Laufbahnwechsel, eine Beförderung oder eine außerordentliche Gehaltserhöhung - blieben hingegen außer [X.]. Insoweit fehle es an einer gemeinsamen Lebensleistung, die eine späte-re Teilhabe des anderen Ehegatten rechtfertige. In einem solchen Fall sei bei der Ermittlung der Ausgleichsrente von der fiktiven Versorgungsleistung auszu-gehen, die sich entsprechend der zum Ende der Ehezeit ausgeübten berufli-chen Tätigkeit im Entscheidungszeitpunkt ergeben würde. Die monatliche Betriebsrente des Ehemannes hätte ohne Berücksichti-gung des beruflichen Aufstiegs - ausgehend von der Vergütungsgruppe, in die er bei [X.] eingestuft gewesen sei - ab 1. Juli 1999 3.064 • und ab 1. Juli 2002 3.242 • betragen. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung belaufe sich nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur ge-samten Betriebszugehörigkeit auf (48,342 % x 3.064 • =) 1.481,20 •, ab Juli 2002 auf (48,342 % x 3.242 • =) 1.567,26 • (richtig 1.567.25 •). Der Ehezeitan-teil der Betriebsrente der Ehefrau betrage (29,7127 % x 2.486 DM =) 738,66 DM (377,67 •), ab Juli 2001 398,53 • (richtig wohl 29,7127 % x 2.616 DM = 777,28 DM = 397,42 •). Zwar sei die Ehefrau der Auffassung, dass auch bei ihr ein nachehelicher Karrieresprung vorliege und deshalb im [X.] Versorgungsausgleich ihre Betriebsrente niedriger als der tatsäch-lich gewährte Bruttobetrag anzusetzen sei. Dennoch könne von einer weiteren Auskunftserhebung bei der [X.] abgesehen und bei der Berechnung des Ehezeitanteils vom tatsächlich gewährten Rentenbetrag ausgegangen werden. 10 - 7 - Falls auch bei der Ehefrau ein nach der Ehezeit erfolgter Karrieresprung gege-ben sein sollte, sei zwar grundsätzlich eine fiktiv niedrigere Rente in die Be-rechnung einzustellen. Dadurch würde sich dann aber ein höherer Ausgleichs-anspruch ergeben. Hier lägen jedoch die Voraussetzungen des § 1587 h Nr. 1 BGB vor; der schuldrechtliche Wertausgleich sei für die Jahre 2001 und 2002 auszuschließen bzw. für die [X.] danach herabzusetzen. An diesem Umstand ändere sich nichts, wenn der formal bestehende Ausgleichsanspruch sogar noch etwas höher läge, als er unter Zugrundelegung der von der Ehefrau tat-sächlich bezogenen Rente bestünde. Es ergebe sich ein Ausgleichsbetrag von ([1.481,20 • - 377,67 •] : 2 =) 551,77 • bzw. bei Beachtung der erfolgten Rentenanpassungen ab Juli 2001 von 541,34 • und ab Juli 2002 von 584,37 •. Hiervon sei jedoch der im öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch erweitertes Splitting zum 31. März 1981 mit 46,80 DM (23,93 •) bereits ausgeglichene Teilbetrag abzuziehen. Die Bewertung dieses Teilbetrages habe im schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich dadurch zu erfolgen, dass er mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Renten-wertes zu aktualisieren sei. Dabei errechne sich ein ausgeglichener Teilbetrag die [X.] vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 von (46,80 DM : 28,48 x 48,58 =) 79,83 DM (40,82 •), für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 49,51 =) 81,36 DM (41,60 •) und ab 1. Juli 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 50,58 <25,86 • aRW bis 30. Juni 2003> =) 42,50 •. Der schuldrechtli-che Ausgleichsanspruch betrage mithin bis Juni 2001 (551,76 • ./. 40,82 • =) 510,94 •, ab Juli 2001 (541,34 • ./. 41,60 • =) 499,74 • und ab Juli 2002 (584,37 • ./. 42,50 • =) 541,87 •. 11 - 8 - Für die Jahre 2001 und 2002 sei der Ausgleichsanspruch jedoch nach § 1587 h Nr. 1 BGB auszuschließen und für die [X.] ab 2003 herabzusetzen. Ein Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bestehe nämlich nach dieser Vorschrift nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten könne und der Wertausgleich für den [X.] bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte darstelle. Die Bestimmung sei Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben und diene der verfassungsrechtlichen Legitimation, in-dem sie es in Härtefällen ermögliche, unvertretbare Ergebnisse einer strikt [X.] zu vermeiden. Dabei sei entsprechend dem variablen Cha-rakter der Ausgleichsrente für die Billigkeitsabwägung auf die Verhältnisse im [X.]punkt der Geltendmachung des [X.] abzustellen. 12 Vorliegend könne die Ehefrau den angemessenen Unterhalt aus ihren eigenen Einkünften decken. Mit ihrer gesetzlichen Rente und ihrer Betriebsren-te habe sie im Jahr 2001 nach Abzug von Steuern und Krankenversicherungs-kosten über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550,62 DM verfügt, im Jahr 2002 von 2.438,54 • und im [X.] von 2.452 •. Unterhaltspflichten habe sie nicht. Ihr jetziger Ehemann verfüge selbst über erhebliche Einkünfte, deren [X.] sich 2001 auf 58.328 DM, 2002 auf 25.248 • und 2003 auf 27.103 • belaufen habe. 13 Ein Ausschluss sei jedoch nur dann möglich, wenn die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Ehemann eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liege zum einen vor, wenn durch die [X.] der Ausgleichsrente eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Schuldners und dessen anderer gleichrangiger Unterhaltsgläubiger bestünde, zum anderen aber auch dann, wenn sich ein erhebliches wirtschaftliches [X.] - 9 - gleichgewicht zwischen den Ehegatten ergäbe und der Berechtigte im Gegen-satz zum Verpflichteten auf den Ausgleichsbetrag nicht angewiesen sei. [X.] sei hier auszugehen. [X.] habe unter Berücksich-tigung seiner Renteneinkünfte, seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bis September 2002, des Bezugs von Arbeitslosengeld ab Oktober 2002 sowie der Belastungen für Steuern und Krankenversicherung im Jahr 2001 monatliche Einkünfte von 6.838 DM, im Jahr 2002 von 3.085 • und im [X.] von 4.951 • gehabt. Zu berücksichtigen seien aber auch die Unterhaltsverpflichtun-gen gegenüber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe sowie seiner jetzigen Ehe-frau, die keine eigenen Einkünfte habe. Die für die Kinder anzusetzenden Be-träge seien der [X.] Tabelle zu entnehmen. Soweit sich innerhalb ei-nes Jahres die Tabelle ändere oder ein Kind in eine andere Alterstufe gekom-men sei, könne eine entsprechende Differenzierung unterbleiben. Auch könne davon abgesehen werden, zum Einkommen des Ehemannes noch einen Wohnvorteil hinzuzurechnen. Ein solcher müsste dann nämlich auch bei der Ehefrau beachtet werden, da auch sie zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann über Wohneigentum verfüge. Insgesamt würde sich bei Einbeziehung der [X.] keine andere Beurteilung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ergeben. Danach seien für die 1987, 1990 und 1999 geborenen Kinder Unterhaltsbeträge in Höhe von insgesamt (840 + 711 + 586 =) 2.137 DM (für 2001), (431 + 431 + 301 =) 1.163 • (für 2002) und (540 + 540 + 379 =) 1.459 • (für 2003) anzusetzen. Diese Kindesunterhaltsbeträge sowie der für die jetzige Ehefrau zu berücksichtigende Unterhalt (45 %) seien von dem ermittelten monatlichen Nettoeinkommen abzusetzen, was zu einem be-reinigten Einkommen des Ehemannes in Höhe von 2.586 DM (für 2001), 1.057 • (für 2002) und von 1.921 • (für 2003) führe. Demgegenüber habe die Ehefrau über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550 DM (für 2001), 2.439 • (für 2002) und 2.452 • (für 2003) verfügt. Nach Durchführung des - 10 - schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verblieben dem Ehemann - unter Be-rücksichtigung des (im Hinblick auf den schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich) verminderten Unterhalts seiner Kinder und seiner jetzigen Ehefrau - [X.] für 2001 monatlich 2.110 DM bzw. für 2002 monatlich 855 •. Demgegen-über betrüge das monatliche Einkommen der Ehefrau im Jahr 2001 5.550 DM (2.837,67 •) und im Jahr 2002 2.939 •. Die sich ergebende Differenz zwischen den Einkünften der Parteien sei derart hoch, dass die Durchführung des [X.]s für die Jahre 2001 und 2002 als unbillig anzusehen sei. Dies gelte auch bei Berücksichtigung des hälftigen Miteigentums des [X.] an dem von seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus im Wert von min-destens 400.000 •. Insoweit verfüge auch die Ehefrau über nicht unerhebliches Vermögen, da sie hälftige Miteigentümerin einer selbst bewohnten Eigentums-wohnung mit einem angeblichen Wert von 350.000 DM und eines Aktiendepots im Gesamtwert von ca. 100.000 • sei. Eine maßgebliche Änderung der Beurtei-lung der Vermögenssituation der Parteien folge deshalb aus den Vermögens-verhältnissen der Parteien nicht. Für das [X.] ergebe sich lediglich eine Herabsetzung der [X.] Ausgleichsrente. Nach Durchführung des vollen [X.] würden dem Ehemann monatlich 1.655 • verbleiben, während sich das [X.] Einkommen der Ehefrau auf 2.994 • erhöhte. Somit würde die vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs die bereits vorhandene ungleiche Versorgungssituation erheblich verstärken; die Differenz läge bei 1.330 • pro Monat. Wegen der verbesserten Einkommenssituation des Ehemannes sei aber zur Vermeidung einer unbilligen Härte lediglich eine Herabsetzung geboten. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei bei den im [X.] gegebenen Einkommensverhältnissen im Umfang einer monatlichen Ratenzahlung von 250 • nicht unbillig; dem Ehemann verblieben dann bei Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten monatlich 1.783 •. Mit diesem Ergebnis werde erreicht, dass 15 - 11 - einerseits die Ehefrau an der während der Ehezeit angesparten Versorgung partizipiere, andererseits die Unausgewogenheit der jetzt bestehenden tatsäch-lichen Versorgungssituation zu Lasten des Ehemannes nicht allzu [X.]. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs und die Billigkeitsgesichts-punkte des § 1587 h BGB würden auf diese Weise angemessen zur Geltung gebracht. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 16 2. Im Ansatz zutreffend ist das [X.] allerdings davon aus-gegangen, dass die Ehefrau nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich eine Ausgleichsrente in Höhe der hälftigen Wertdifferenz der betrieblichen An-rechte der Parteien verlangen kann, soweit dieser Anspruch nicht bereits öffent-lich-rechtlich ausgeglichen ist. Der Anspruch war in der hier relevanten [X.] auch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB fällig, weil beide Parteien bereits seit 1999 betriebliche Rentenleistungen erhalten. 17 a) Dabei ist das Beschwerdegericht zu Recht nur von einer fiktiven Be-triebsrente des Ehemannes ausgegangen, deren Höhe sich nach der für den Ehemann bei [X.] maßgeblichen beruflichen Stellung bzw. [X.] bemisst. 18 aa) Für die Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Die Verweisung stellt klar, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei [X.] maßgebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage 19 - 12 - auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs ([X.] [X.] 98, 390, 393 = FamRZ 1987, 145, 146 und vom 11. Juni 2008 - [X.] 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513). 20 [X.]) Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder die Voraus-setzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. Dabei sollen nach der Intention des Gesetzgebers Ungerechtigkeiten ausgeschlossen werden, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Ver-sorgung von diesem [X.]punkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verän-dert (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderun-gen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Verände-rungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, insbesondere aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnent-wicklung, ergeben (Senatsbeschlüsse [X.] 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, 147 und vom 11. Juni 2008 - [X.] 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513). Zu berücksichtigen sind deswegen grundsätzlich nachehezeitliche Wertänderun-gen, die zu einer "Aktualisierung" des bei [X.] bestehenden [X.] geführt haben. 21 Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen [X.] erheblichen Tatsachen soll es dagegen allein auf die [X.] im [X.]punkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ankommen. So kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem [X.]punkt, der die Höhe der Versorgung beeinflusst, nicht als zu berücksichtigende Veränderung des [X.] - 13 - sorgungswertes gesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). [X.] bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu [X.] individuellen Umständen beruhen, wie etwa einem späteren be-ruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Ein-satz (Senatsbeschlüsse [X.] 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und [X.] 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f.). [X.]) Nach diesem Maßstab hat das [X.] zutreffend die Be-triebsrente nur in der Höhe berücksichtigt, wie sie sich nach der Auskunft der [X.] unter Zugrundelegung der beruflichen Stellung des Ehemannes bei [X.] und der auf dieser Basis bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgten Gehalts- und Tariferhöhungen ergäbe. Die darüber hinausgehende betriebliche Versorgung des Ehemannes beruht ausschließlich auf seinem nachehezeitli-chen Aufstieg zum Vertriebsleiter im Jahr 1987 und zum Direktor im Jahr 1992. Dem Anrecht liegen insoweit individuelle Umstände zugrunde, die im [X.] Versorgungsausgleich keine den Ausgleichsanspruch erhöhende Berücksichtigung finden. 23 b) Ohne Erfolg wendet sich die [X.]rechtsbeschwerde gegen die vom [X.] angewandte Methode zur Berechnung des [X.], der der Ehefrau - wegen der bereits erfolgten teilweisen Einbeziehung der Betriebsrente des Ehemannes in den ("erweiterten") öffentlich-rechtlichen [X.] - gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] gutgebracht worden ist und des-halb von dem Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abgezogen werden muss. 24 Der Rechenweg des [X.]s ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden [X.], die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat 25 - 14 - ([X.] 148, 351, 361 ff. = [X.], 1695, 1698 ff.), in Grenzen [X.]. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats durch die zum 1. Januar 2003 in [X.] getretene 2. Verordnung zur Änderung der Bar-wert-Verordnung vom 26. Mai 2003 ([X.] I S. 728) bzw. durch die 3. Verord-nung zur Änderung der [X.] vom 3. Mai 2006 ([X.] I S. 1144) hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 m.w.[X.]). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen [X.] durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfolgten [X.] - dadurch zu kor-rigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Aus-gleichsrente um einen unter der Geltung der früheren [X.] er-mittelten, aber nunmehr nach der neuen [X.] "entdynamisier-ten" [X.]sbetrag gekürzt wird. Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es grundsätzlich im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Bar-wert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu [X.], dass der auf das [X.] bezogene Nominalbetrag des [X.] oder begründeten [X.] wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteige-rungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom [X.] Betrages in Abzug gebracht wird (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2007, 1545 f. m.w.[X.]). Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der [X.] für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer [X.] getretenen [X.] durchgeführten erweiterten [X.] Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages - 15 - Rechnung zu tragen. Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden [X.] durchgeführten [X.] bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten [X.] [X.] ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 m.w.[X.]). Keine andere Beurteilung ergibt sich hier durch die am 10. Juni 2008 in [X.] getretene 4. Verordnung zur Änderung der [X.] ([X.] I 2008 S. 969). Sie hat lediglich die zeitliche Befristung der [X.] aufgehoben, ansonsten aber deren Inhalt belassen. Im vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. [X.] geltenden [X.] durchgeführt worden. Der vom [X.] eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] übertragenen [X.] der gesetzlichen Rentenversiche-rung anhand der seit [X.] erfolgten Steigerung des aktuellen Renten-wertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 26 3. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des [X.] als unbillige Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur darauf hin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berück-sichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechen-den Weise ausgeübt worden ist (vgl. für die Überprüfung von Entscheidungen nach § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - [X.] 135/02 - FamRZ 2005, 1238 und vom 12. November 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbar-keit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben, weil das [X.] für die Beurteilung einer unbilligen Härte keine dem Geset-zeszweck entsprechenden Maßstäbe angelegt hat. 27 - 16 - a) Allgemein gilt für diese Maßstäbe: 28 29 Ebenso wie der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich will auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht nur eine unbefriedigende [X.] des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Die Inanspruch-nahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren [X.] erworben hat, rechtfertigt sich vielmehr zugleich durch die [X.], die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. [X.] sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die in der zurückliegenden Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide [X.] haben dann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - bezogen auf den ehezeitlichen Erwerb - gleich hohe Versorgungsanrechte. Der [X.] Versorgungsausgleich verfolgt deshalb trotz seines unterhaltsähnli-chen Charakters auch den Zweck, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 362, 364; [X.] 53, 257, 296; [X.] FamRZ 1993, 405, 406; [X.] Der [X.] 2. Aufl. [X.]. 2; BT-Drucks. 7/650, [X.]). Vor diesem Hintergrund hat die Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB die Begrenzung von [X.] aus vergangener Gemeinschaft zum Gegenstand. Diese dürfen indessen nur aus besonderen Gründen unter Be-rücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse und unter Einbeziehung aller maßgeblichen Gesichtspunkte gekürzt werden (vgl. zu § 1587 c BGB Senats-beschluss vom 12. November 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 362, 364). Eine unbillige Härte liegt deshalb für den [X.] allenfalls dann 30 - 17 - vor, wenn im Einzelfall eine rein schematische Durchführung des [X.] unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmä-ßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - [X.] 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c BGB besteht dabei kein gra-dueller Unterschied ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 h [X.]. 10; Soergel/ [X.] BGB 13. Aufl. § 1587 h [X.]. 6). Sowohl der öffentlich-rechtliche als auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgen das-selbe Ziel, nämlich die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu verwirklichen. Es ist deshalb regelmäßig nicht gerechtfertigt, in beiden Normen unterschiedliche Maßstäbe für die Annahme eines Härtefalles anzulegen. b) Dies bedeutet im Einzelnen: 31 aa) Ein Härtegrund nach § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der [X.] nicht leistungsfähig ist oder der [X.] Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht an-gewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend [X.] ist ([X.] FamRZ 1990, 889, 890). Nach dieser Vorschrift findet vielmehr nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der [X.] den nach seinen Lebensverhältnissen ange-messenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestrei-ten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den [X.] bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbil-lige Härte bedeuten würde. 32 - 18 - Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des [X.] jedenfalls immer dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). [X.] hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, so-fern der angemessene Bedarf des [X.] und der weiteren mit dem [X.] gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547; vom 20. Dezember 2006 - [X.] 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323, 325). Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heran-zuziehen (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323, 325; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 h [X.]. 8). 33 Die Höhe des angemessenen Bedarfs bemisst sich dabei nicht nach den im [X.]punkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverhältnissen, son-dern - wie beim [X.] - nach den konkreten Lebensverhält-nissen des Ehegatten bei Geltendmachung des [X.] (vgl. für den angemessenen Bedarf des [X.] Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - [X.] - FamRZ 1985, 263, 265; [X.]/ [X.]/[X.] aaO § 1587 h [X.]. 5; BT-Drucks. 7/650, S. 166). § 1587 h Nr. 1 BGB stellt nämlich darauf ab, ob die Zahlung der Rente gerade im Fälligkeits-zeitpunkt für den Verpflichteten eine unbillige Härte wäre. Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der schuldrechtliche Versorgungsaus-gleich regelmäßig erst viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird und sich die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten oft unterschied-lich und unabhängig voneinander entwickelt haben. 34 - 19 - Allerdings darf die Bemessung des angemessenen Bedarfs nach den konkreten Lebensverhältnissen nicht dazu führen, dem [X.] im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB einen Bedarf zuzu-gestehen, der ihm einen zu hohen Lebensstandard auf Kosten des Ausgleichs-berechtigten ermöglicht. Ebenso darf der [X.] nicht durch die Beanspruchung eines zu hohen "angemessenen Unterhalts" die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB verhindern. Bei der tatrichterlichen Bestimmung des konkreten angemessenen Lebensbedarfs der Ehegatten ist deshalb unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse sowie der bestehenden Verbindlichkeiten auch darauf abzu-stellen, ob der einem (geschiedenen) Ehegatten zuzugestehende Unterhalt ge-rade vor dem Hintergrund der berechtigten Interessen des anderen Ehegatten objektiv angemessen erscheint. Hier hat sowohl eine objektiv verschwenderi-sche als auch eine objektiv zu sparsame Lebensführung außer Betracht zu bleiben. 35 [X.]) Soweit aber der [X.] auch bei Zahlung einer Aus-gleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtig-ten in diesem Sinne angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der [X.] über die im Verhältnis zum Ausgleichpflichtigen insgesamt höhere Versorgung verfügt. § 1587 h Nr. 1 BGB will nicht verhindern, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte durch den [X.] Versorgungsausgleich vermögensmäßig schlechter gestellt wird (Soergel/[X.] BGB 13. Aufl. § 1587 h [X.]. 7). Eine entsprechende Versor-gungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine unbillige Härte begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323, 325 und vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547). 36 - 20 - Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte also nach [X.] des schuldrechtlichen [X.] seinen angemessenen Bedarf sowie den angemessenen Bedarf der mit dem [X.] zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten decken kann und er deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen ist, liegt deshalb trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf [X.] des [X.] grundsätzlich keine unbillige Härte vor. Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des [X.] nach § 1587 h Nr. 1 BGB kommt hier allenfalls dann in Betracht, wenn zwischen den [X.] und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen, so-dass es trotz des im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabe-gedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal [X.] zum Ausgleich heranzuziehen (vgl. zum erheblichen wirt-schaftlichen Ungleichgewicht im Rahmen des § 1587 [X.] [X.] § 1587 c [X.]. 16 ff.). 37 c) Die angefochtene Entscheidung wird diesen Maßstäben nicht gerecht. 38 Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des [X.], die Ehefrau könne ihren angemessenen Selbstbehalt bei einem Ein-kommen in Höhe von mindestens 2.326,38 • monatlich selbst decken, zumal sie keine Unterhaltspflichten hat und mietfrei in einer ihr zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung wohnt. 39 Im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB hat das Beschwer-degericht zu Unrecht darauf abgestellt, im Ergebnis die Ehefrau einerseits an der ehezeitlich angesparten Versorgung teilhaben zu lassen, andererseits aber die Unausgewogenheit der tatsächlichen Versorgungslage der Parteien nicht 40 - 21 - "allzu krass" ausfallen zu lassen. Die Versorgungs- und Vermögenssituation der Ehefrau ist zwar gut. Sie erreicht für sich genommen aber keine solche Grö-ßenordnung, die im Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenssituation des Ehemannes einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des [X.] rechtfertigen könnte. Vielmehr hätte das [X.] wegen der im Ausgangspunkt hohen Betriebsrente des Ehemannes in tatrichterlicher Ver-antwortung zunächst feststellen müssen, ob dieser - auch bei Beachtung der bestehenden Unterhaltspflichten - den nach seiner tatsächlichen Lebenssituati-on angemessenen Unterhalt decken kann. Wenn und soweit dies nicht der Fall ist, liegt bereits aus diesem Grunde eine den Ausschluss oder die Herabset-zung des schuldrechtlichen [X.] rechtfertigende unbillige Härte vor. Sollte aber der Ehemann seinen angemessenen Unterhalt sowie denjenigen seiner jetzigen Ehefrau und seiner unterhaltsberechtigten Kinder decken kön-nen, kommt eine Beschränkung nach § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf den [X.] nur dann in Betracht, wenn und soweit besondere Umstände vorliegen, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz der gegeben Leistungsfähigkeit des [X.] als objektiv unerträgliches Ergeb-nis erscheinen ließen. Zu solchen besonderen Umständen verhält sich die an-gefochtene Entscheidung nicht. 4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Vielmehr war die Sache an das [X.] zurückzuverweisen, damit es in tatrichterlicher Verantwortung den angemessenen Unterhalt des Ehemannes bemisst und eine dem Zweck des § 1587 h Nr. 1 BGB entsprechende Interes-senabwägung vornimmt. 41 - 22 - Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 42 43 a) Die betrieblichen Anrechte der Parteien unterliegen dem schuldrechtli-chen Versorgungsausgleich auch insoweit, als sie mittelbar als freiwillige Leis-tungen und ohne Rechtsanspruch durch die [X.] Unterstützungskasse GmbH gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des [X.] darf ein Unternehmen die Leistungen trotz dieses Vorbehalts nur bei Vorliegen zwin-gender Gründe versagen ([X.] NJW 1980, 79), weshalb es sich hier bereits um gesicherte Rechtspositionen im Sinne ausgleichspflichtiger Versorgungsaus-sichten handelt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 338, 339; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 a [X.]. 180 i.V.m. 175). b) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass bei der Be-rechnung der nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ausgleichsrente auch die mit dem Anrecht des Ehemannes zu verrechnende Betriebsrente der Ehefrau nur in dem Umfang zu berücksichtigen ist, indem sie nicht auf einem [X.] beruflichen Aufstieg beruht. Die Ehefrau hat vorgetragen, nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 1978 wieder als Aushilfssekre-tärin bei der [X.] angefangen zu haben und sodann im Jahr 1982 zur Leiterin einer Vertriebsabteilung mit 20 untergeordneten Mitarbeitern aufgerückt zu sein. Eine weitere Anhebung ihres Entgelts um fast das Doppelte sei im Jahr 1992 erfolgt. Hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen; denn der Ehemann schulde eine über den zuerkannten Umfang hinausgehende Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB auch dann nicht, wenn der [X.] geschuldete Ausgleichsbetrag bei Zugrundelegung einer fiktiven (niedrige-ren) Betriebsrente der Ehefrau noch etwas höher ausfiele. Diese Argumentation ist aus der Sicht des [X.] folgerichtig. Ein fiktiv niedrigerer [X.] der Betriebsrente der Ehefrau kann allerdings nur dann außer [X.] - 23 - tracht bleiben, wenn ein sich daraus ergebender höherer Ausgleichsbetrag vom Ehemann aus Billigkeitsgründen erst recht nicht geschuldet wäre. 45 c) [X.] schuldet seiner jetzigen Ehefrau, die über keine Ein-künfte verfügt, Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB. Zwar lässt sich dieser im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu [X.] Unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem [X.] übernommenen Funktion leistet. Das Maß des [X.] bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sodass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den anzusetzenden Betrag in gleicher Weise wie den Unter-haltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2007 - [X.] ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - [X.] ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864 m.w.[X.]). Für den vorliegend ebenfalls zu beachtenden Kindesunterhalt kann auf den sich für den jeweils maßgeblichen [X.]abschnitt ergebenden Tabellenun-terhalt zurückgegriffen werden. Da es im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB entscheidend auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation des [X.] ankommt, ist es in diesem Zusammenhang nicht zu bean-standen, dass der Zahlbetrag nach Abzug des gemäß § 1612 b BGB im [X.] zum Unterhaltsschuldner zu berücksichtigenden Kindergeldes zugrunde gelegt wird. - 24 - d) Die in den Jahren 1987 und 1990 geborenen Töchter des Ehemannes sind zwischenzeitlich volljährig. Das [X.] wird deshalb Feststel-lungen dazu zu treffen haben, ob und ggf. mit welchem Rang die Töchter dem Ehemann gegenüber gleichwohl noch unterhaltsberechtigt sind. 46 47 e) Für die Bemessung der Unterhaltspflichten des Ehemannes ist auf dessen tatsächliches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen im jeweils maßgeblichen [X.]raum abzustellen. Nach dem Schutzgedanken des § 1587 h Nr. 1 BGB hat der Ausgleichsanspruch des Berechtigten, wenn dieser seinen eigenen angemessenen Bedarf auch ohne die schuldrechtliche Ausgleichsrente befriedigen kann, hinter den bestehenden Unterhaltsansprüchen der gegenüber dem [X.] (mindestens gleichrangig) Unterhaltsberechtigten zurückzutreten. Der eigentliche Vorrang des schuldrechtlichen [X.] wirkt insoweit nur relativ ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 h BGB [X.]. 9). f) Bei der Beurteilung, ob der Ehemann seinen angemessenen Bedarf trotz der Durchführung des schuldrechtlichen [X.] decken kann, ist auch der dem Ehemann zugute kommende Vorteil wegen mietfreien Wohnens als einkommensgleicher Wert zu berücksichtigen. 48 Ob der Ehemann hingegen verpflichtet ist, seinen Vermögensstamm zur Bezahlung der Ausgleichsrente zu verwerten, richtet sich nach § 1587 h Nr. 1 i.V.m. § 1577 Abs. 3 BGB. Daraus folgt indessen - entgegen der Auffassung der [X.]rechtsbeschwerde - nicht, dass der gesetzlich rentenversicherte und über eine hohe betrieblichen Altersversorgung verfügende Ausgleichsschuldner bereits vor Bezug des schuldrechtlich auszugleichenden [X.] verpflichtet gewesen wäre, Rücklagen für die Ausgleichsansprüche des Berechtigten zu bilden und durch eine höhere Altersversorgung einer unbilligen Härte [X.] - 25 - beugen. Eine (unterlassene) Vermögensdisposition kann im Rahmen der tat-richterlichen Ermessensentscheidung nach § 1587 h Nr. 1 BGB nur dann zu Lasten des [X.] berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber dem [X.] ein leichtfertiges Verhalten darstellt. Entsprechen-de Umstände sind hier nicht ersichtlich. 50 g) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom [X.] bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den [X.] gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann [X.] bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den [X.]sgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet wer-den (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 und vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323, 325 m.w.[X.]). h) [X.] hat angegeben, ab 2006 auch gesetzliche [X.] zu beziehen, wodurch eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen [X.]se eintritt. Das [X.] wird diesen Umstand - ebenso wie 51 - 26 - zwischenzeitliche Anpassungen der Betriebsrenten der Parteien - im Rahmen seiner Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigen haben. [X.] [X.] [X.] [X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 14.10.2002 - 42 F 41/01 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 10.09.2004 - 18 UF 216/02 -

Meta

XII ZB 217/04

05.11.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. XII ZB 217/04 (REWIS RS 2008, 1015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1015

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