5. Senat | REWIS RS 2019, 10315
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Beiladung von Finanzbehörden
NV: Der BFH hält weiter daran fest, dass im finanzgerichtlichen Verfahren Finanzbehörden nur Beklagter sein oder dem Verfahren beitreten können, so dass die Beiladung eines FA nicht in Betracht kommt .
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 15. Juni 2016 7 K 7246/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte den Vorsteuerabzug aus ihr von einer Firma [X.], Inhaberin [X.], erteilten Rechnungen geltend, die sie fast vollständig bezahlt hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte, das für die Klägerin gemäß § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt ([X.]) beanstandete den Vorsteuerabzug, da mit den Rechnungen nicht über umsatzsteuerpflichtige Leistungen abgerechnet worden sei, und erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2003.
Die Klägerin sieht das [X.] nach den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) [X.] vom 15. März 2007 [X.]/05 ([X.]:[X.]) aus Billigkeitsgründen als ihr gegenüber erstattungsverpflichtet an, da sie von [X.] keine Rückzahlung der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer erlangen könne. Dem folgte das [X.] nicht. Einspruch und Klage zum Finanzgericht ([X.]) hatten keinen Erfolg.
Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2016, 1829 veröffentlichten Urteil des [X.] kann ein Steuerpflichtiger, der auf Rechnungen mit [X.] die Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller zahlt, obwohl die abgerechneten Leistungen nicht vom Rechnungsaussteller, sondern von einem Dritten erbracht werden, und dem es nicht gelingt, die gezahlte Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller zurückzuerlangen, die Erstattung der Umsatzsteuer nicht von seinem Betriebstättenfinanzamt verlangen. In dem dem [X.]-Urteil [X.] ([X.]:[X.]) zugrunde liegenden Sachverhalt seien tatsächlich Leistungen seitens des [X.] an den Leistungsempfänger [X.] erbracht worden.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2016 hatte das [X.] zuvor einen Antrag auf Beiladung des für die Umsatzsteuerbesteuerung der [X.] zuständigen [X.] B zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass die Entscheidung nur einheitlich ergehen könne. Vielfältige Fragen seien klärungsbedürftig. So sei fraglich, ob das [X.] B den Erstattungsbetrag an [X.] verzinsen müsse. Dann sei dieser Betrag an sie abzuführen. Fraglich sei auch, ob § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Es bestehe eine Parallele zur Verzinsung unionsrechtswidriger Zahlungen. Der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten gelte nur begrenzt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) können im finanzgerichtlichen Verfahren Finanzbehörden nur Beklagter sein oder dem Verfahren beitreten, so dass die Beiladung eines [X.] nicht in Betracht kommt ([X.]-Urteile vom 23. November 1972 VIII R 42/67, [X.]E 108, 10, [X.] 1973, 198, Leitsatz 2; vom 5. April 2006 IX R 43/04, [X.]/NV 2006, 1437, unter II.4.).
2. Nach dieser Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, kommt eine Beiladung des für die Umsatzbesteuerung der [X.], Inhaberin [X.], zuständigen [X.] B zur Finanzstreitsache der Klägerin nicht in Betracht.
3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Meta
14.02.2019
Beschluss
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. Juni 2016, Az: 7 K 7246/14, Beschluss
§ 60 FGO, § 128 FGO, § 122 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.02.2019, Az. V B 103/16 (REWIS RS 2019, 10315)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 10315
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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