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PDF anzeigen[X.]/00vom8. März 2000in der [X.] mit Todesfolge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. März 2000 ein-stimmig beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. August 1999 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] [X.] Senat:Gegen die Annahme des für § 227 StGB erforderlichen unmittel-baren Zusammenhangs zwischen der vorsätzlichen körperlichenMißhandlung und der Todesfolge (vgl. Tröndle/[X.], StGB49. Aufl. § 227 [X.]. 2) bestehen keine rechtlichen Bedenken.Die wuchtigen Faustschläge bzw. Fußtritte der Angeklagten ge-gen die linke Oberkörperseite ihres Ehemannes bargen für [X.] das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich. In dem [X.] sich die der vorsätzlichen Körperverletzung anhaftende ei-gentümliche Gefahr dann auch tatsächlich niedergeschlagen (vgl.BGHSt 31, 96, 98 ff.; [X.], 333, 334).Dieser [X.] ist nicht durch die [X.] unterbrochen worden, lebensrettende ärztliche Hilfe in- 3 -Anspruch zu nehmen, insbesondere sich von dem [X.] Notarzt behandeln zu lassen. Zum einen ist der Tod [X.] auf Grund eines Geschehensablaufs eingetreten, dernicht außerhalb der Lebenserfahrung lag (BGHR StGB § 226 To-desfolge 8), weil das Tatopfer auch in der Vergangenheit nachKörperverletzungen eine ärztliche Behandlung stets abgelehnthatte. Zum anderen hat das Opfer ärztliche [X.] bewußt in voller Selbstverantwortung vereitelt, weil es [X.] die Lebensgefährlichkeit der Verletzungen nicht im [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. [X.] ff. [X.]. 102 a.[X.]Miebach Winkler Pfister von [X.]
Meta
08.03.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2000, Az. 3 StR 69/00 (REWIS RS 2000, 2923)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2923
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