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PDF anzeigen[X.] vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass zehn Tage Freiheitsstrafe auf die Voll-streckung der Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten angerechnet werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Athing [X.] Mutzbauer
Meta
21.10.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 4 StR 466/08 (REWIS RS 2008, 1333)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1333
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