Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2006, Az. XII ZR 47/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3221

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 7. Juni 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 538 a.F.; ZPO § 287 Treten infolge eines Mangels der Mietsache Schäden an Sachen des Mieters ein, muss dieser die Schäden nach Grund und Höhe auch dann beweisen, wenn der Vermieter behauptet, diese seien bereits aufgrund eines früheren Schadensereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Vermieters findet nicht statt. [X.], Urteil vom 7. Juni 2006 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 16. Februar 2004 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Gesellschafter der [X.] Schadensersatz für behauptete Feuchtigkeitsschäden an Rohren, die sie in [X.] von der [X.] gemieteten [X.] eingelagert hatte. 1 Bereits im [X.] 2000 war Regen durch das Dach der [X.] einge-drungen und hatte die dort gelagerten Rohre beschädigt. Diesen Schaden hat-ten die Parteien einvernehmlich dadurch ausgeglichen, dass der Klägerin die Mieten für Juli und August 2000 erlassen wurden. Die [X.] ließ das Dach daraufhin reparieren. Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, in der Folgezeit sei erneut Wasser durch das [X.]ndach eingedrungen und habe die von ihr nach der Dachreparatur eingelagerten neuen, unbeschädigten Rohre beschä-digt, Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. 2 - 3 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten als Gesellschafter der [X.] gemäß § 538 BGB a.F. in Verbin-dung mit §§ 705, 709, 714 BGB sei nicht gegeben. Zwar habe die Klägerin ei-nen Sachmangel der Mietsache bewiesen, für den der Beklagte dem Grunde nach hafte. Der vom Gericht bestellte Sachverständige habe nämlich [X.], dass das [X.]ndach auch nach der Reparatur undicht gewesen und wei-terhin Wasser in die [X.] eingetreten sei. Bei dem Mangel handele es sich um einen bei Vertragsschluss bereits angelegten Sachmangel. Selbst wenn dieser erst später entstanden sei, habe die Beklagte ihn jedenfalls zu vertreten, weil die Klägerin sie auf den Mangel hingewiesen habe. Die Klägerin habe aber den ihr obliegenden Beweis dafür, welche und wie viele ihrer eingelagerten Rohre durch den erneuten Wassereintritt beschädigt worden seien, nicht erbracht. Durch die Beweisaufnahme habe nicht annäherungsweise geklärt werden [X.], welche der in der [X.] gelagerten beschädigten Rohre schon durch den ersten bereits regulierten und welche durch den zweiten hier geltend gemach-5 - 4 - ten Wassereintritt beschädigt worden seien. Die Klägerin treffe aber als Mieterin die Beweislast für die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gemäß § 538 a.F. BGB und damit auch für den Schadensumfang als solchen, zumal wenn es sich wie hier um vom Mieter in die Mietsache eingebrachte, somit s[X.] Sphäre entstammende Gegenstände handele. Zur Klärung dieser Rechts-frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
[X.] Die Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 6 1. Nach § 538 BGB a.F. kann der Mieter Schadensersatz wegen Nichter-füllung verlangen, wenn ein Mangel der Mietsache bei Abschluss des Vertrages vorhanden ist oder später durch Verschulden des Vermieters entsteht. 7 Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach den allge-meinen Regeln grundsätzlich den Mieter die Beweislast für die Voraussetzun-gen des Schadensersatzanspruchs aus § 538 BGB a.F. (§ 536 a Abs. 1 BGB) trifft (MünchKomm/Schilling 4. Aufl. § 536 a BGB Rdn. 10; [X.]/[X.]. 1995 § 538 BGB Rdn. 62; [X.]-Futterer/Eisenschmid Miet-recht 8. Aufl. § 536 a BGB Rdn. 177 m.w.N.). 8 Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] hat die Klägerin bewiesen, dass das [X.]ndach aufgrund eines anfänglichen Mangels auch nach der Reparatur noch undicht war und dass da-durch Wasser in die [X.] eingetreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse auch beweisen, in welchem Umfang ihr aufgrund dieses 9 - 5 - Mangels ein Schaden entstanden sei, steht in Einklang mit den oben genannten allgemeinen Grundsätzen ([X.]/[X.] Handbuch der Beweislast [X.]. § 249 BGB Rdn. 13; [X.]/[X.] 11. Aufl. vor §§ 249 bis 253 Rdn. 192; [X.]/[X.] Schuldrecht Bd. I Teilband 2, 8. Aufl. § 33 VI 2). 10 a) Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, die Darlegungs- und [X.]last der Klägerin beschränke sich darauf, dass überhaupt Rohre beschädigt worden seien, während der Beklagte als Schädiger beweispflichtig für den von ihm behaupteten vorgeschädigten, wertlosen Zustand der Rohre bei [X.] sei. Diese Ansicht findet indes in der von ihr zitierten Entscheidung des [X.] (Urteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - NJW 1972, 1515) keine Stütze. In dem dort entschiedenen Fall ging es um [X.] (§ 844 Abs. 2 BGB) der Kinder eines Getöteten wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt und dabei insbesondere darum, ob der Getötete aufgrund einer schon vorhandenen Erkrankung überhaupt weiterhin seiner Unterhalts-pflicht hätte nachkommen können. Der [X.] hat ausgeführt, die Klägerinnen seien nicht verpflichtet, alle denkbaren Verläufe auszuschließen, die zum Wegfall der Erwerbsfähigkeit ihres Vaters hätten führen können. Es genüge vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Fortbestehen seiner Erwerbsfähigkeit. Dieses Ergebnis lasse sich auch auf § 287 ZPO stüt-zen. Danach sei in besonderen Fällen eine echte Schätzung im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils gerechtfertigt, und zwar vor allem dann, wenn Ersatz für die Zerstörung eines Rechtsguts zu leisten sei, dessen Bewertung aus von dem Schadensereignis ganz unabhängigen Gründen Schwierigkeiten bereite. In solchen Fällen führe es zu einer einseitigen Bevorzugung des Schädigers, wenn man nach der allgemeinen Regel, dass der Geschädigte den Schaden zu beweisen habe, stets den geringsten Wert zugrunde legen würde, auch wenn dieser wenig wahrscheinlich sei ([X.] Urteil vom 25. April 1972 aaO S. 1517 - 6 - und das dort zitierte Urteil vom 7. Juli 1970 - [X.] - NJW 1970, 1970, 1971). 11 Die von der Revision für ihre Ansicht angeführte Entscheidung hält [X.] an der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten für den Umfang des Schadens fest, lässt aber eine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten - wie bei § 287 ZPO - dahin zu, dass die Feststellung der überwiegenden Wahrschein-lichkeit für die Überzeugung des Gerichts ausreichend ist. Aus der Entschei-dung kann somit nicht hergeleitet werden, dass sich die Beweislast für den Um-fang des Schadens umkehrt, wenn der Schädiger den behaupteten Zustand der beschädigten Sache vor dem Schadensereignis substantiiert bestreitet. [X.] wird durch die Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO lediglich eine ge-ringere Anforderung an die Überzeugungsbildung des Gerichts für den vom Geschädigten behaupteten Schaden gestellt. b) Entgegen der Ansicht der Revision beruft sich der Beklagte mit seiner Behauptung, die Rohre seien bei Schadenseintritt bereits wertlos gewesen, auch nicht auf einen abweichenden Geschehensablauf, für den er [X.] wäre. Denn mit dieser Behauptung bestreitet der Beklagte nicht, dass die gelagerten Rohre durch den zweiten Wassereintritt Roststellen und Verfärbun-gen erlitten haben. Er bestreitet lediglich, dass die Klägerin dadurch einen Schaden erlitten habe. Denn die Rohre seien zum Zeitpunkt des [X.] bereits wertlos gewesen. Er bestreitet damit nur den von der Kläge-rin behaupteten Sachwert der Rohre zum Zeitpunkt des (zweiten) [X.]. Für diesen Zustand ist die Klägerin jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig. Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine andere Beweislastverteilung gebieten könnten, wie beispielsweise [X.] wegen fehlender Kenntnis der Schadensumstände, liegen nicht vor. [X.] ist es der Klägerin, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen 12 - 7 - hat, ohne weiteres möglich, Angaben zum Zustand der Rohre vor dem Scha-densereignis zu machen, da deren Einlagerung ihrem Einflussbereich unterlag. 13 c) Das Berufungsgericht ist auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-dender Weise davon ausgegangen, dass die Klägerin den ihr obliegenden [X.] für die Höhe des Schadens, die sich aus der Differenz zwischen dem Wert der beschädigten Rohre vor und nach Eintritt des schädigenden Ereignisses ergibt, nicht erbracht hat. Zwar kommt der Klägerin insoweit die Beweiserleich-terung des § 287 ZPO zugute, die es dem Gericht gestattet, sich je nach Lage des Falles anstelle einer an Sicherheit grenzenden mit einer mehr oder minder hohen, mindestens aber überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begnügen ([X.] Urteile vom 7. Juli 1970 aaO, 1971 und vom 25. April 1972 aaO, 1517). Hierzu muss die Klägerin jedoch die für die Schätzung erforderlichen Anknüpfungstat-sachen darlegen und beweisen. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. Die von ihr benannten Zeugen haben ihre Behauptung, sie habe die in der [X.] gela-gerten, durch den ersten Wasserschaden wertlos gewordenen Rohre nach der Dachreparatur durch neue unbeschädigte Rohre ersetzt, nicht bestätigt. Es fehlt deshalb an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung des nach der Dachreparatur durch den zweiten Wassereintritt entstandenen Schadens. 2. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den von der Klägerin angebotenen [X.] zur Ermittlung der Höhe des Schadens zu Unrecht nicht erhoben, greift nicht. 14 Da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass die vor dem zweiten Was-sereintritt eingelagerten Rohre neu und unbeschädigt waren, konnte durch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zustand der Rohre nach dem zweiten Wassereintritt der durch diesen verursachte Schaden 15 - 8 - nicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat deshalb den hierzu angetre-tenen [X.] zu Recht nicht erhoben. Hahne [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2003 - 13 O 158/02 - [X.], Entscheidung vom 16.02.2004 - 5 U 159/03 -

Meta

XII ZR 47/04

07.06.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2006, Az. XII ZR 47/04 (REWIS RS 2006, 3221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3221

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